Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das EU-Polizeikooperationsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 – BBKG 2010)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 62 erhält der bisherige Text die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Hat der Arbeitgeber die Anmeldeverpflichtung des § 33 ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt, gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart.“

2. § 77 Abs. 1 lautet:

„(1) Ist der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend beschäftigt, ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat. Beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalendermonats, so ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag. Der Kalendertag ist auch dann der Lohnzahlungszeitraum, wenn bei der Berechnung der Lohnsteuer unter Berücksichtigung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer Maßnahme gemäß § 48 der Bundesabgabenordnung ein Teil des für den Kalendermonat bezogenen Lohns aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage ausgeschieden wird.“

3. § 82a samt Überschrift lautet:

„Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen

§ 82a. (1) Wird die Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1994 von einem Unternehmen (Auftrag gebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen für die Lohnsteuer, die das beauftragte Unternehmen abzuführen hat, bis zum Höchstausmaß von 10% des geleisteten Werklohnes.

(2) Die Haftung nach Abs. 1 tritt mit dem Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes ein und umfasst die vom beauftragten Unternehmen zu entrichtenden Lohnsteuerbeträge, die bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt. Als Werklohn gilt insbesondere das gesamte für die Erfüllung des Auftrages zu leistende Entgelt sowie jede Teilleistung dieses Entgeltes. Die Erfüllung durch Aufrechnung seitens des Auftrag gebenden Unternehmens oder des beauftragten Unternehmens ist der Zahlung gleichzuhalten. Die Haftung kann geltend gemacht werden, wenn beim beauftragten Unternehmen zur Einbringung der Lohnsteuer erfolglos Exekution geführt wurde oder bezüglich des beauftragten Unternehmens ein Insolvenztatbestand nach § 1 IESG vorliegt.

(3) Die Haftung nach Abs. 1 entfällt, wenn das Auftrag gebende Unternehmen 10% des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) an das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) des beauftragten Unternehmens überweist.

(4) Die Überweisung nach Abs. 3 wirkt gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend; sie gilt als Drittleistung und unterliegt nicht dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teiles/Erstes Hauptstück der Insolvenzordnung. Der zu überweisende Betrag ist als Arbeitgeberhaftung unter der Bezeichnung „AGH“ spätestens am 15. des der Leistung des Werklohnes folgenden Monats abzuführen, wobei folgende Daten mitzuteilen sind:

           1. den Firmennamen und die Adresse des Auftrag gebenden Unternehmens,

           2. die Steuernummer sowie den Firmennamen des beauftragten Unternehmens und

           3. das Datum und die Nummer der Rechnung über den Werklohn.

(5) Das beauftragte Unternehmen ist verpflichtet, dem Auftrag gebenden Unternehmen seine Finanzamtsnummer und Steuernummer (Abs. 3) bekannt zu geben.“

4. In § 83 Abs. 2 wird folgende Z 6 eingefügt:

         „6. der Arbeitnehmer weiß oder wissen müsste, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.“

5. In § 89 wird folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben den Abgabenbehörden des Bundes die Anzahl der zum Monatsletzten gemeldeten Dienstnehmer sowie die monatliche Lohnsumme laut Beitragsnachweisung pro Arbeitgeber zu übermitteln. Abs. 2 gilt sinngemäß.“

6. In § 102 Abs. 1 Z 3 lautet der erste Satz:

„Einkünfte, von denen eine Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2, eine Abzugsteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1 und Z 3 bis 6 oder eine Abzugsteuer nach § 109a zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen.“

7. § 109a samt Überschrift lautet:

„Mitteilung und Steuerabzug bei bestimmten Leistungen

§ 109a. (1) Einkünfte aus folgenden Leistungen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses von natürlichen Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit erbracht werden, unterliegen einer Mitteilungspflicht:

           1. Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere Leistungen von mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen.

           2. Leistungen als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter.

           3. Leistungen als Stiftungsvorstand.

           4. Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender.

           5. Leistungen als Privatgeschäftsvermittler.

           6. Leistungen als Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu Funktionsgebühren nach § 29 Z 4 führt.

           7. Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller.

           8. Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterliegen.

(2) Zur Mitteilung ist der Empfänger der Leistung verpflichtet. Er hat für jeden Leistungserbringer hinsichtlich der innerhalb eines Kalenderjahres ausbezahlten Entgelte für Leistungen im Sinne des Abs. 1 unter der Bezeichnung „Mitteilung gemäß § 109a EStG 1988“ folgende Informationen zu übermitteln:

           1. Name (Firma), Wohnanschrift oder Sitz der Geschäftsleitung, bei natürlichen Personen weiters die Versicherungsnummer nach § 31 ASVG (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum), bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die UID-Nummer.

           2. Art der erbrachten Leistung(en).

           3. Kalenderjahr, in dem die Entgelte (Z 4) geleistet wurden.

           4. Gesamtbetrag der geleisteten (Gesamt-)Entgelte ohne Umsatzsteuer inklusive gewährter Kostenersätze und Sachbezüge. Entrichtete Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung und an eine BV-Kasse eingezahlte Beträge sind dabei gesondert auszuweisen.

           5. Die einbehaltene Abzugsteuer gemäß Abs. 6 in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 6.

           6. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer.

Entgelte, von denen ein Steuerabzug nach § 99 zu erfolgen hat, sind nicht in die Mitteilung einzubeziehen. Eine Mitteilung gemäß Abs. 1 kann unterbleiben, wenn das einer Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt geleistete Entgelt (Z 4) nicht mehr als 1 000 Euro beträgt.

(3) Die Mitteilung hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Mitteilung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die auszahlende Stelle einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

(5) Die Mitteilung ist an das Finanzamt zu übermitteln, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des zur Mitteilung Verpflichteten zuständig ist oder es im Falle der Umsatzsteuerpflicht wäre.

(6) Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 unterliegen neben der Mitteilungspflicht einem besonderen Steuerabzug. Zum Abzug ist der Leistungsempfänger verpflichtet. Der Steuerabzug hat zu unterbleiben, wenn ein Steuerabzug nach § 99 erfolgt ist.

(7) Die Abzugsteuer beträgt 20% und ist von jenen Entgelten (Abs. 2 Z 4) zu bemessen, die den Betrag von 3 000 Euro im Kalenderjahr übersteigen. Eine vom Abzugsverpflichteten übernommene Abzugsteuer unterliegt als weiterer Vorteil ebenfalls dem Steuerabzug. Der Steuerabzug hat im Zeitpunkt des Abflusses zu erfolgen.

(8) Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Entgelte. Der Abzugsverpflichtete haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer.

(9) Der Abzugsverpflichtete hat die einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Steuerabzug gemäß § 109a EStG 1988” spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten, das für die Erhebung seiner Umsatzsteuer zuständig ist oder es im Falle der Umsatzsteuerpflicht wäre.“

8. Nach § 109a wird folgender § 109b eingefügt:

„Mitteilung bei Auslandszahlungen

§ 109b. (1) Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, die für Leistungen im Sinne des Abs. 2 Zahlungen ins Ausland tätigen, haben bestimmte Informationen gemäß Abs. 3 mitzuteilen.

(2) Die Mitteilungspflicht betrifft folgende Leistungen:

           1. Leistungen für Tätigkeiten im Sinne des § 22, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Die Tätigkeit wird im Inland

                         - ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige im Inland tätig geworden ist,

                         - verwertet, wenn sie zwar nicht im Inland ausgeübt wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen bestimmt ist.

           2. Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden.

           3. Kaufmännische oder technische Beratung im Inland.

(3) Die Mitteilung hat hinsichtlich des Leistungserbringers zu enthalten:

           1. Name (Firma), Wohnanschrift oder Sitz der Geschäftsleitung, bei natürlichen Personen weiters die Versicherungsnummer nach § 31 ASVG (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum), bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie bei Körperschaften die UID-Nummer.

           2. Die österreichische Finanzamtsnummer und Steuernummer.

           3. Die internationale Länderkennung des Wohnsitzlandes oder des Landes des Geschäftsleitungssitzes.

           4. Die internationale Länderkennung des Staates, in den die Zahlung erfolgt ist.

           5. Das Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde.

           6. Das Entgelt und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer.

(4) Eine Mitteilung nach Abs. 1 hat zu unterbleiben, wenn sämtliche in einem Kalenderjahr an denselben Leistungserbringer geleisteten Zahlungen im Sinne des Abs. 1 den Betrag von 100 000 Euro nicht übersteigen oder ein Steuerabzug gemäß § 99 zu erfolgen hat.

(5) Die Mitteilung hat im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zu erfolgen, wenn dies für den zur Übermittlung Verpflichteten zumutbar ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die auszahlende Stelle einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

(6) Die Mitteilung hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.

(7) Die Mitteilung ist an das Finanzamt zu übermitteln, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des zur Mitteilung Verpflichteten zuständig ist oder es im Falle der Umsatzsteuerpflicht wäre.

(8) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, dem zur Übermittlung Verpflichteten alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Erfüllung der Mitteilungspflicht benötigt.“

9. In § 124b werden nach der Z 175 folgende Z 176 bis 179 eingefügt:

     „176. § 82a und § 89 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

       177. § 102 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl I Nr. xxx/2010, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011 anzuwenden.

       178. § 109a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl I Nr. xxx/2010, ist erstmals auf Leistungen anzuwenden, für die das Entgelt nach dem 31. Dezember 2010 ausbezahlt wird.

       179. § 109b in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl I Nr. xxx/2010, ist erstmals auf Zahlungen nach dem 31. Dezember 2010 anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. Die Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen

                         - im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4,

                         - an ausländischen Körperschaften, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehen Voraussetzungen des Art. 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (Abl. EG Nr. L 255 S. 6) erfüllen, oder

                         - an Körperschaften eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die mit inländischen unter § 7 Abs. 3 fallenden Körperschaften vergleichbar sind, und mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht.

Dies gilt nur dann, wenn die Kapitalanteile zum Betriebsvermögen zählen und nicht unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. unmittelbar oder mittelbar von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden.“

2. In § 22 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Zusätzlich zur Körperschaftsteuer gemäß Abs. 1 und 2 ist ein Zuschlag in Höhe von 25% von jenen Beträgen zu entrichten, die gemäß § 162 Abs. 2 BAO nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.“

3. In § 26c wird folgende Z 22 eingefügt:

       „22. § 11 Abs. 1 Z 4 und § 22 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 sind erstmals bei der Veranlagung 2011 anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 207 Abs. 2 tritt im zweiten Satz an die Stelle der Zahl „sieben“ die Zahl „zehn“.

2. In § 209 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Abweichend von Abs. 3 verjährt das Recht, eine gemäß § 200 Abs. 1 vorläufige Abgabenfestsetzung wegen der Beseitigung einer Ungewissheit im Sinn des § 200 Abs. 1 durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen, spätestens fünfzehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches.“

3. In § 323 wird folgender Abs. 26 eingefügt:

„(26) Die §§ 207 Abs. 2 und 209 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 sind auf Verjährungsfristen nicht anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen bereits abgelaufen sind.“

Artikel 4

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010 wird wie folgt geändert:

1. § 12 samt Überschrift lautet:

„Finanzpolizei

§ 12. (1) Die Organe der Abgabenbehörden sind für Zwecke der Abgabenerhebung und für andere ihnen durch Unionsrecht oder Bundesgesetz übertragenen Aufgaben berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist.

(2) Die Organe der Abgabenbehörden sind im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit befugt, die Identität von Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begehen, festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und zu überprüfen sowie berechtigt, von jedermann Auskunft über alle für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen.

(3) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, sind hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.

(4) Zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO), Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) sowie die notwendigen Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 von allen Abgabenbehörden vorgenommen werden. Dabei können bei Gefahr im Verzug auch

           1. Sicherstellungsaufträge (§ 232 BAO) erlassen sowie

           2. Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 Abgabenexekutionsordnung, AbgEO) und

           3. Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO)

vorgenommen werden.

Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig.

(5) Die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung und zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen können von allen Finanzämtern vorgenommen werden. In diesen Fällen steht jenem Finanzamt, das die Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt hat, die Parteistellung in den Verwaltungsstrafverfahren zu, wobei sich dieses Finanzamt zur Wahrnehmung der Parteistellung auch durch Organe anderer Abgabenbehörden vertreten lassen kann.

(6) Darüber hinaus kann sich der Bundesminister für Finanzen zur Überwachung der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen durch die glücksspielrechtlichen Konzessionäre des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel bedienen.

(7) Die den Organen der Abgabenbehörden in Ausübung ihres Dienstes aufgrund anderer Rechtsvorschriften eingeräumten Befugnisse bleiben unberührt.“

2. In § 21 Abs. 3 wird nach dem Wort „Abzugsteuern“ folgender Klammerausdruck eingefügt:

„(einschließlich Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988)“

3. In § 30 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des EU-Polizeikooperationsgesetzes

Das Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol), EU-PolKG, BGBl. I Nr. 132/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Die polizeiliche Kooperation mit Europol nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes umfasst auch die Kooperation der Abgabenbehörden des Bundes mit Europol zur Vorbeugung und Bekämpfung schwerer Kriminalität im Bereich der Tatbestände des Finanzstrafgesetzes. Die Abgabenbehörden des Bundes sind zur Vorbeugung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus sowie anderer Formen schwerer Kriminalität gemäß Anhang 1, wenn zwei oder mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind, berechtigt, Daten aus Abgabenverfahren und Abgabenerklärungen an Europol für Arbeitsdateien zu Analysezwecken zu übermitteln sowie Daten aus von Europol betriebenen Informationssystemen für Zwecke der Vorbeugung und Bekämpfung von in die Zuständigkeit der Abgabenbehörden und Finanzstrafbehörden fallenden Formen schwerer Kriminalität zu verwenden und zu verarbeiten. Die §§ 6 bis 9, 11 Abs. 2 und 3 sowie 12 bis 19 sind anzuwenden; § 10 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.“

2. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:

§ 44a. § 5 Abs. 3 wird vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vollzogen.“

3. Der bisherige § 46 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBL. I Nr. xxx/2010, tritt mit 1. Dezember 2010 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010, wird wie folgt geändert:

§ 41 Abs. 6 entfällt.