Entwurf

Stand: 2. März 2011

Vorblatt

Inhalt:

In den letzten Jahren wurde das Vertrauen der Anleger in die Integrität und Stabilität des gesamten Marktes durch Unternehmensskandale im In- und Ausland sowie die im Jahre 2008 einsetzende Finanzkrise erschüttert.

Gemäß Entschließung 1E/XXIV. GP des Nationalrates vom 10. Dezember 2008 hat die Bundesregierung einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, mit dem das System der Anlageberatungsberufe umfassend zu reformieren ist, wobei insbesondere das Berufsbild des „Finanzdienstleistungsassistenten“ nach § 2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 14 GewO 1994 zu überprüfen war.

Dieser Aufgabe hat sich die Bundesregierung gestellt und den Beruf des Wertpapiervermittlers als reglementiertes Gewerbe mit eigenem Berufsbild und besonderer Ausbildung samt laufender Weiterbildung für den Vertrieb im Auftrag von Wertpapierdienstleistungsunternehmen neu definiert.

Alternativen:

Es wurden auch andere Optionen als die im Entwurf vorgeschlagene Regelungen geprüft und zwar die ersatzlose Abschaffung des Finanzdienstleistungsassistenten, ein Verbot der Mehrfachvermittlung, die verpflichtende WAG-Konzessionierung. Diese Prüfungen ergaben jedoch weitaus überwiegende Nachteile oder auch rechtliche Bedenken, wobei insbesondere die verfassungsrechtlichen Bedenken, soziale Nachteile (Arbeits- bzw. Erwerbslosigkeit) und die Gefahr des Ausweichens in den grauen Kapitalmarkt zu nennen sind. Daher wurden die geprüften Alternativmodelle verworfen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Konzeption des Wertpapiervermittlers widerspricht nicht den Vorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen im Bereich der Gebietskörperschaften:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt: Keine.

Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes: Keine.

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften: Keine.

Durch die vorgesehenen Änderungen wird kaum ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht. Lediglich in Fällen, in denen die Behörde (FMA) tätig werden muss, ist mit einem geringfügigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu rechnen.

Finanzielle Auswirkungen auf die Wirtschaft:

Bei den nicht unmittelbar normadressierten sonstigen Wirtschaftsunternehmen und Privatpersonen wird es zu keinen messbaren finanziellen Auswirkungen kommen.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Erhöhte Prosperität des Finanzmarktes führt auf Grund der Wechselwirkung zur Realwirtschaft zu positiven Effekten auf den Wirtschaftsstandort Österreich.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/-innen und für Unternehmen:

Es sind keine neuen Informationsverpflichtungen für Bürger/innen vorgesehen.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer Hinsicht:

Durch die Qualitätsverbesserung der Beratung durch die Wertpapiervermittler sind positive Auswirkungen insbesondere für private Investoren und Kleinanleger zu erwarten.

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen

Keine messbaren budgetären Auswirkungen.

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer

Die Bestimmungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Gemäß Entschließung 1E/XXIV. GP des Nationalrates vom 10. Dezember 2008 hat die Bundesregierung einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, mit dem das System der Anlageberatungsberufe umfassend zu reformieren ist, wobei insbesondere das Berufsbild des „Finanzdienstleistungsassistenten“ nach § 2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 14 GewO 1994 zu überprüfen war, was allenfalls bis zur Streichung hätte führen können.

Finanzdienstleistungsassistenten sind nach der bisherigen Rechtslage als freiberufliche/gewerbliche Vermittler von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapierprodukten für konzessionierte inländische Banken, Versicherungen, Wertpapierfirmen (WPF) und Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) tätig. Der Berechtigungsumfang umfasst die Vermittlung von Wertpapieren und Fondsprodukten, soweit das im Konzessionsumfang des Auftraggebers gedeckt ist. Sie können für mehrere Auftraggeber tätig werden (Mehrfachvermittlung). Der Finanzdienstleistungsassistent erlangt derzeit eine Berechtigung nach der GewO 1994 (freies Gewerbe). Im WAG 2007 bestehen Vorschriften zur Vertriebsform (Genehmigung der Vertriebsform im Konzessionsbescheid, Verantwortlichkeit/Haftung der Auftraggeberfirma), es erfolgt somit eine indirekte Beaufsichtigung durch die FMA, jedoch besteht kein Konzessionserfordernis für die betreffende Person.

Entsprechend dem parlamentarischen Auftrag wurden Problemstellung und Lösungsmöglichkeiten evaluiert, die in den nunmehrigen Entwurf gemündet haben. Die Evaluierung von Verbesserungsmöglichkeiten erfolgte anhand folgender Parameter:

-       Weitestmögliche Verbesserung der Beratungsqualität für die Kunden

-       Stärkung der Verantwortung der Konzessionsträger

-       Rechtssicherheit für Kunden

-       Verfassungs- und EU-Rechtskonformität

-       Effizienz der Aufsicht

-       Soziale bzw. erwerbspolitische Aspekte

Es wurden auch andere Optionen als die im Entwurf vorgeschlagene Regelungen geprüft und zwar die ersatzlose Abschaffung des Finanzdienstleistungsassistenten, ein Verbot der Mehrfachvermittlung, die verpflichtende WAG-Konzessionierung. Diese Prüfungen ergaben jedoch weitaus überwiegende Nachteile oder auch rechtliche Bedenken, wobei insbesondere die verfassungsrechtlichen Bedenken, soziale Nachteile (Arbeits- bzw. Erwerbslosigkeit) und die Gefahr des Ausweichens in den grauen Kapitalmarkt zu nennen sind. Daher wurden die geprüften Alternativmodelle verworfen.

Der Entschließung des Nationalrates wird durch den vorliegenden Gesetzentwurf voll entsprochen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Gesetztesentwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) und Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007)

Zu § 2 Abs. 1 Z 15:

Wertpapiervermittler dürfen nicht für Wertpapierfirmen gemäß § 3, Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen tätig werden, sondern ausschließlich nur für Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Das dient der klaren Trennung zwischen den europarechtlich harmonisierten und nationalen Vertriebsformen.

Weiters dürfen Wertpapiervermittler ihre Dienstleistung höchstens für drei Unternehmen erbringen. Diese Beschränkung soll dazu dienen, dass eine überschaubare Produktpalette gegeben ist und somit die Beratungsqualität gewährleistet wird. Zudem wird auch die aufsichtsrechtliche und haftungsmäßige Verantwortung verbessert, da der Adressat einer möglichen Haftung nun klarer bestimmbar ist.

Da die Tätigkeit des Wertpapiervermittler ausschließlich als Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 1313a ABGB eines zu Wertpapiergeschäften konzessionierten Unternehmens zulässig ist, wurde die Relevanz des Nachweises eines aufrechten Vertretungsverhältnisses im Hinblick auf die Gewerbeberechtigung gesetzlich entsprechend berücksichtigt.

Zudem wird die haftungsmäßige Zuordnung zum konzessionierten Unternehmen verschärft. Auch wenn der Wertpapiervermittler dem Kunden vor Geschäftsabschluss nicht den Geschäftsherrn offenlegt, so gilt die Erfüllungsgehilfenhaftung des Konzessionsträgers dennoch. Das erhöht die Rechtssicherheit für den Kunden und stellt einen starken Anreiz für die Konzessionsträger dar, Verantwortung und Kontrolle über die Geschäftsausübung und Ausbildung ihrer Vermittler auszuüben.

Zu § 3 Abs. 7:

Die Änderung ist erforderlich, da Wertpapiervermittler entsprechend der Trennung zwischen harmonisierter und nationaler Vertriebsform ausschließlich für Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätig sein dürfen.

Zu § 4 Abs. 5 bis 8:

Wertpapiervermittler müssen die Voraussetzungen nach der GewO 1994 erfüllen. Die höhere Qualifikation verbessert wesentlich die Beratungsqualität und dient auch dem Anreiz zur Hauptberuflichkeit.

Die Bestimmungen zu dem öffentlichen Register entsprechen den Bestimmungen zu den vertraglich gebundenen Vermittlern (§ 28).

Zu § 28 Abs. 5:

Redaktionelle Änderung.

Zu § 28 Abs. 9:

Es wird klargestellt, dass Gewerbliche Vermögensberater, die als vertraglich gebundene Vermittler (VGV) tätig sind, nicht gleichzeitig als Mehrfachvermittler für andere Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 WAG tätig sein dürfen, da dies in Widerspruch zur Natur des VGV als „tied agent“ stünde. Eine entsprechende Regelung ist in § 136 Abs. 3 GewO 1994 zu finden.

Zu § 94 Abs. 1:

Hiedurch wird der Provisionsausfall auch auf diejenigen Wertpapierdienstleister ausgedehnt, die ihrerseits nicht eingetragene Wertpapiervermittler oder nicht eingetragene vertraglich gebundene Vermittler heranziehen.

Zu § 95 Abs. 11:

Strafbestimmung, die eine Verwaltungsübertretung regelt.

Zu § 108 Abs. 10:

Ziel dieser Bestimmung ist es eine angemessene Frist für die Aufschulung auf die erhöhten gewerberechtlichen Anforderungen vorzusehen, dies liegt im Interesse der derzeit als Finanzdienstleistungsassistenten tätigen Personen, aber auch der Vollzugsbehörden. Es ist zu erwarten, dass im Übergangszeitraum auch ein gewisser Bereinigungseffekt eintritt, da nicht alle derzeit allenfalls nur teilweise als Finanzdienstleistungsassistenten tätigen Personen sich einer entsprechenden Aufschulung unterziehen werden. Somit besteht auch ein Anreiz zur hauptberuflichen Ausübung, der insgesamt zu einer Verbesserung der Beratungsqualität führt.

Zu Artikel 2 (Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994)

Zu § 2 Abs. 1 Z 14 und § 94 Z 77:

Die bisher als freies Gewerbe anzusehenden Tätigkeiten eines Finanzdienstleistungsassistenten gem. § 2 Abs. 1 Z 15 WAG iVm § 2 Abs. 1 Z 14 GewO werden dem neuen reglementierten Gewerbe „Wertpapiervermittler“ zugeordnet. Die neu gewählte Bezeichnung entspricht der Tätigkeit wesentlich besser als die bisherige Bezeichnung „Finanzdienstleistungsassistent“. Einerseits ist der Vertretungscharakter der Tätigkeit für ein anderes Unternehmen inbegriffen, außerdem entfällt der besser für unselbständige Tätigkeiten passende Begriff „Assistent“. Dies dient der Vermeidung einer Irreführung der beteiligten Kreise insbesondere von Kunden. Gem. § 2 Abs. 1 Z 15 WAG handelt es sich um natürliche Personen, die wenngleich selbständig, eine oder mehrere Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 3 WAG ausschließlich bezüglich Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 lit. a und c WAG im Namen und auf Rechnung einer Wertpapierfirma gemäß § 3 WAG im Inland erbringen. Das vertretene Unternehmen haftet für das Verschulden dieser Personen gemäß § 1313a ABGB. Im Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der übrigen für Wertpapierdienstleistungen geltenden Gesetze und Verordnungen ist das Verhalten der selbständigen Vertreter jedenfalls nur dem vertretenen Unternehmen selbst zuzurechnen.

Zu § 136a Abs. 3 bis 7:

Auch beim gewerblichen Vermögensberater entfällt nun die Möglichkeit, die Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 15 WAG als freies Gewerbe auszuüben. Im Rahmen der Zugangsverordnung und der Prüfungsordnung wird ein entsprechend den besonderen Anforderungen dieser beruflichen Tätigkeit gestalteter spezieller Teil vorzusehen sein. Ein gewerblicher Vermögensberater darf Tätigkeiten als Wertpapiervermittler nur ausüben, wenn er diesen spezifischen Teil der Befähigung nachweist.

Neu hinzukommt, dass alle drei Jahre zu wiederholende Schulungen nachzuweisen sind. Dies entspricht einer Bedingung des Finanzausschusses nach laufender Erhaltung des Befähigungsniveaus durch wiederkehrende Schulungen oder Zertifizierung. Als solche gelten mindestens vierzig Stunden in einschlägigen Lehrgängen bei einer unabhängigen Ausbildungsinstitution. Unabhängig ist eine Institution, wenn sie insbesondere unabhängig vom gewerbetreibenden Unternehmen selbst ist. Analog darf eine Schulungseinrichtung auch nicht einem anderen Unternehmen zuzuordnen sein, mit dem das Unternehmen überwiegend zusammenarbeitet. In Frage kommen etwa Einrichtungen der übergeordneten gesetzlichen Berufsvertretung bzw. Einrichtungen der Erwachsenenbildung wie etwa Wifi, BFI. Die Schulungszeit ist mit einem Stundensatz von mindestens 40 Stunden definiert, diese Schulung kann damit auch in getrennten Einheiten absolviert werden. Die laufenden Schulungen dürfen auch in einzelnen Abschnitten durchgeführt werden, wenn nur insgesamt die vorgesehene Mindestdauer erfüllt ist. Die Frist für die Schulungen beginnt mit Beginn der Gewerbeberechtigung. Nach dem Ende der ersten drei Jahre beginnt diese Frist wieder neu zu laufen. Die Möglichkeit, die Schulung in einzelnen Abschnitten zu gestalten, ist eine Möglichkeit einer konstanten Anpassung an die sich häufig ändernden rechtlichen Rahmenbedingungen.

Analog zu Befähigungsprüfung und Nachschulungen kommt auch eine absolvierte und laufend aufrechte einschlägige Zertifizierung einer entsprechend akkreditierten Zertifizierungsstelle den Befähigungsvoraussetzungen gleich. Es handelt sich hier um eine geeignete Möglichkeit, die Standards laufend zu sichern, sofern eine wiederkehrende einschlägige Prüfung erfolgt und der Behörde nachgewiesen wird. Die Eintragung in das Gewerberegister ist auch nur nach Nachweis des Bestehens eines gültigen Vertretungsverhältnisses zulässig, dies soll Scheinberechtigungen ohne Haftungsabsicherung hintanhalten. Auch das Vertretungsverhältnis ist in das Gewerberegister einzutragen. Die Gewerbebehörde ist unverzüglich über die Endigung des Vertretungsverhältnisses zu unterrichten, um entsprechend reagieren zu können. Andernfalls dauert die Haftung des Wertpapierunternehmens weiter an. Diese Gestaltung entspricht der des § 137c Abs. 5 beim Versicherungsvermittler. Die Worte „nach Kenntnisnahme“ reflektieren hier nur die an sich zivilrechtlich ohnehin selbstverständliche Empfangsbedürftigkeit einer etwaigen Kündigungserklärung bezüglich des Vertretungsverhältnisses seitens des Vermittlers.

Ausschließlich Gewerbliche Vermögensberater dürfen Tätigkeiten gemäß § 1 Z 20 WAG 2007 als sog. „gebundene Vermittler“ durchführen. Dies ist nicht neu. Allerdings sind solche Tätigkeiten nur zulässig, wenn nicht gleichzeitig Tätigkeiten eines Wertpapiervermittlers ausgeübt werden. Solche Tätigkeiten müssen daher mittels Einschränkung des Gewerbewortlautes von diesem ausgenommen werden. Kein Problem besteht aber, wenn der Gewerbliche Vermögensberater noch andere Gewerbeberechtigungen – außer Wertpapiervermittler - besitzen sollte, diese dürfen unbeschadet einer Berechtigung als gebundener Vermittler jedenfalls ausgeübt werden. Auch hier soll nun die Eintragung in das Gewerberegister nur nach Nachweis des Bestehens eines gültigen Vertretungsverhältnisses zulässig sein. Das Vertretungsverhältnis ist in das Gewerberegister einzutragen. Die Gewerbebehörde ist unverzüglich über die Endigung des Vertretungsverhältnisses zu unterrichten, andernfalls das Wertpapierunternehmen unbeschränkt weiter haftet.

Der Wertpapiervermittler hat dem Vertragspartner – gemeint ist der Wertpapierkunde - seinen Geschäftsherrn deutlich offen zu legen. Hier gab es in der Praxis Probleme, da das vertretene Unternehmen nicht auszumachen war.

Erfolgt durch den Wertpapiervermittler daher keine eindeutige und deutliche Offenlegung des vertragsgegenständlichen Geschäftsherrn gegenüber dem Kunden, so haften alle eingetragenen Geschäftsherren solidarisch. In Frage käme etwa eine eindeutige Nennung auf allen Geschäftspapieren. Selbstverständlich ist dies nicht relevant, wenn eine eindeutige Zuordnung aus anderen Gegebenheiten ersichtlich ist.

Abs. 7 verpflichtet auch den Gewerblichen Vermögensberater – sofern nicht ohnehin bereits verpflichtend abgesicherte Tätigkeiten betroffen sind, wie diejenigen als Versicherungsvermittler, gebundener Vermittler oder Wertpapiervermittler – eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Dies begründet sich aus der hohen Risikogeneigtheit der Tätigkeit, insbesondere bei der Vermittlung und Beratung von Veranlagungen in unternehmerische Aktivitäten, wie etwa bei Anlagen in Schiffsfonds oder Flugzeugfonds. Dort erwirbt der Kunde mit seiner Beteiligung gewöhnlich das volle Unternehmerrisiko, für das der Gewerbliche Vermögensberater bei Beratungsmängeln voll haftet. Allerdings können Schadenfälle erfahrungsgemäß auch bei der Kreditvermittlung auftreten, wenn etwa ein zu teurer Kredit vermittelt wurde.

Zu § 136b:

Neben der Möglichkeit, diese Tätigkeit als Gewerblicher Vermögensberater auszuüben, wird der Wertpapiervermittler auch als eigenes Gewerbe festgelegt. Es gilt analog das beim Gewerblichen Vermögensberater festgelegte. Bedingung des Finanzausschusses war eine laufende Erhaltung des Befähigungsniveaus durch wiederkehrende Schulungen oder Zertifizierung. Als solche gelten nun mindestens vierzig Stunden an einschlägigen Lehrgängen bei einer unabhängigen Ausbildungsinstitution. Die Frist für die Schulungen beginnt mit Beginn der Gewerbeberechtigung. Nach dem Ende der ersten drei Jahre beginnt diese Frist wieder neu zu laufen. Unabhängig ist eine Institution, wenn sie insbesondere unabhängig vom gewerbetreibenden Unternehmen selbst ist. Analog darf eine Schulungseinrichtung auch nicht einem anderen Unternehmen zuzuordnen sein, mit dem das Unternehmen überwiegend zusammenarbeitet. Auch eine absolvierte und laufend aufrechte einschlägige Zertifizierung einer entsprechend akkreditierten Zertifizierungsstelle kommt den Befähigungsvoraussetzungen gleich. Es handelt sich hier um eine geeignete Möglichkeit, die Standards laufend zu sichern, sofern eine wiederkehrende einschlägige Prüfung erfolgt und der Behörde nachgewiesen wird. Die Eintragung in das Register ist nur auch nach Nachweis des Bestehens eines gültigen Vertretungsverhältnisses zulässig, dies soll Scheinberechtigungen ohne Haftungsabsicherung hintanhalten. Auch das Vertretungsverhältnis ist in das Register einzutragen. Die Gewerbebehörde ist unverzüglich über die Endigung des Vertretungsverhältnisses zu unterrichten, um entsprechend reagieren zu können. Diese Gestaltung entspricht dem § 137c Abs. 5 wie beim Versicherungsvermittler. Tätigkeiten als gebundener Vermittler gemäß § 1 Z 20 WAG 2007 sind dem Wertpapiervermittler untersagt.

Zum Entfall von § 138 Abs. 4:

Auch beim Versicherungsvermittler muss die Möglichkeit zur Ausübung als freies Gewerbe entfallen.

Zu  365a und b:

Auch die neue Haftpflichtabsicherung beim Gewerblichen Vermögensberater sowie die schon bisher bestehende Haftpflichtabsicherung beim Immobilientreuhänder sollten im Gewerberegister ersichtlich gemacht werden. Dies dient einer sinnvollen Transparenz für alle Beteiligten einschließlich der vollziehenden Behörde. Etwa entfällt dadurch bei einem Standortwechsel jedenfalls die neuerliche Vorlage einer Versicherungsbestätigung an die zuständige Gewerbebehörde.

Zu § 376 Z 1:

Um das Image der zukünftigen Wertpapiervermittler nicht bereits im Vorhinein zu gefährden, wird vorgeschlagen, dass auch für bestehende Finanzdienstleistungsassistenten – sofern sie nicht schon mindestens ein Jahr diese Tätigkeit ausüben - das Erfordernis der Ablegung einer Prüfung vorgesehen wird. Andernfalls endet die Berechtigung mit 30. Juni 2013.