Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996 geändert wird (ChemG-Novelle 2011)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden die Bezeichnungen zu den jeweils zugehörigen Abschnitten und Paragraphen durch folgende ersetzt oder entfallen:

„§ 4 Gefahrenklassen

§ 5 Geltungsbereich

§ 6 Zuständige Behörde gemäß der REACH-V und Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der Durchführung

§ 7 Zuständige Behörde gemäß CLP-V

§ 8 Ausnahmen vom Anwendungsbereich der REACH-V und der CLP-V

§ 9 Zuständige Behörde gemäß Art. 26 und 27 der EU-Ozonverordnung

§§ 10 bis 16 entfallen

§ 17 Verbote, Beschränkungen und Durchführungsmaßnahmen bezüglich EU-Recht in Form von Verordnungen

§ 20 Aus- und Einfuhr von gefährlichen Chemikalien, persistenten organischen Schadstoffen und Quecksilber

§ 28 entfällt

§ 36 entfällt

§ 40 entfällt

IV. Abschnitt: Prüfstellen, Prüfnachweise von Nicht-EU-Mitgliedstaaten, Datenverkehr

§ 53 Prüfnachweise von Nicht-EU-Mitgliedstaaten

§ 54 Zentrale Register- und Informationsstelle – zuständige Stelle gemäß Art. 45 der CLP-V

§ 64a Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch“

2. Im gesamten Text des Bundesgesetzes einschließlich des Inhaltsverzeichnisses und der jeweiligen Überschriften wird je nach Einzahl oder Mehrzahl und an den jeweiligen Fall angepasst: 1. das Wort „Zubereitung“ durch das Wort „Gemisch“ ersetzt, und in Klammer das Wort „Zubereitung“ beigefügt; 2. das Wort „Fertigware“ durch das Wort „Erzeugnis“ ersetzt und in Klammer das Wort „Fertigware“ beigefügt; 3. das Wort „Inverkehrsetzen“ durch das Wort „Inverkehrbringen“ ersetzt.

3. Die §§ 1 bis 9 lauten samt Überschriften:

„I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen; Einstufung, Kennzeichnung und

Verpackung

Ziel des Gesetzes

§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist der vorsorgliche Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor unmittelbar oder mittelbar schädlichen Einwirkungen, die durch das Herstellen und Inverkehrbringen, den Erwerb, das Verwenden oder die Abfallbehandlung von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen entstehen können, insbesondere indem schädliche Einwirkungen erkennbar gemacht, abgewendet werden oder ihrem Entstehen vorgebeugt wird.

(2) Zur Erreichung dieses Zieles haben Hersteller, Importeure und sonstige Registrierungspflichtige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 369 vom 30.12.2006 S. 1 (im Folgenden als „REACH-V“ bezeichnet), nachgeschaltete Anwender im Sinne des Art. 3 Z 13 sowie Händler im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreiber) von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union und Chemikalien betreffenden internationalen Übereinkommen in Eigenverantwortung durch eine Selbstkontrolle zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die von ihnen hergestellten, in Verkehr gebrachten oder verwendeten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse zu schädlichen Einwirkungen im Sinne des Abs. 1 führen können, und durch welche Maßnahmen diesen Einwirkungen wirksam im Sinne eines höchstmöglichen Schutzes nach Abs. 1 begegnet werden kann.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für dieses Bundesgesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

           1. „Stoffe“ sind chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;

           2. „Gemische“ („Zubereitungen“) sind Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen.

           3. „Erzeugnisse“ („Fertigwaren“) sind Gegenstände, die bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhalten, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung ihre Funktion bestimmt.

           4. „Inverkehrbringen“ ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Das Verbringen in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einschließlich der Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union in Form des physischen Verbringens nach Österreich gilt als Inverkehrbringen. Als Inverkehrbringen gilt auch die Verfügung einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengemeinschaft, die im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einen Sitz oder eine Niederlassung hat, Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die sich physisch nicht im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes befinden, an Dritte abzugeben oder für sie bereitzustellen.

           5. „Verwenden“ ist das Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern zu anderen Zwecken als zum Inverkehrbringen, innerbetriebliches Befördern, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, Mischen, Herstellen eines Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch.

           6. Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 204 vom 31.7.2008, S. 1 (im Folgenden als „PIC-V“ bezeichnet):

               a) „Pestizide“ im Sinne der PIC-V sind Chemikalien gemäß Art. 3 Z 4 PIC-V;

               b) Ausfuhr im Sinne der PIC-V ist die endgültige oder vorübergehende Ausfuhr von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen aus dem Zollgebiet der Europäischen Union einschließlich der Wiederausfuhr von Chemikalien, für die ein anderes Zollverfahren als das Transitverfahren zur Anwendung gelangt.

           7. „Stand der Technik“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand hinsichtlich fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist sowie hinsichtlich nachhaltig einsetzbarer Stoffe, Gemische (Zubereitungen) und Erzeugnisse (Fertigwaren), deren Gebrauchstauglichkeit gewährleistet ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Stoffe, Gemische (Zubereitungen), Erzeugnisse (Fertigwaren) oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten für die Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Gesundheit des Menschen und für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen Maßnahmen und dem Nutzen für die zu schützenden Interessen sowie der Vorsorgegrundsatz im Allgemeinen wie auch im Einzelfall zu berücksichtigen.

           8. „Detergens (Wasch- und Reinigungsmittel)“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Stoff oder ein Gemisch, der oder das Seifen oder andere Tenside enthält und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt ist. Detergenzien können unterschiedliche Formen haben (beispielsweise Flüssigkeit, Pulver, Paste, Riegel, Tafel, geformte Stücke Figuren) und für Haushaltszwecke oder institutionelle oder gewerbliche (industrielle) Zwecke vertrieben oder verwendet werden. Als Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) gelten weiters:

               a) Waschhilfsmittel zum Einweichen (Vorwaschen), Spülen oder Bleichen von Kleidungsstücken, Haushaltswäsche und anderem Waschgut,

               b) Wäscheweichspüler zur Veränderung des Griffs von Textilien in Prozessen, die die Textilwäsche ergänzen,

                c) Putzmittel, wie Haushaltsallzweckreiniger oder andere Mittel zur Reinigung von Oberflächen (beispielsweise Werkstoffe, Produkte, Maschinen, Geräte, Transportmittel und entsprechende Ausrüstung, Instrumente, Apparate) und

               d) Andere Wasch- und Reinigungsmittel für alle anderen Wasch- und Reinigungsprozesse.

Begriffsbestimmungen in den Rechtsakten der Europäischen Union bleiben hievon unberührt; wird in diesem Bundesgesetz oder auf ihm basierenden Verwaltungsakten auf die vor genannten EU-Rechtsakte Bezug genommen oder Durchführungs-, oder Ausführungsvorschriften zu diesen EU-Rechtsakten erlassen, gilt auch für dieses Bundesgesetz und die darauf beruhenden Verwaltungsakte, wenn dabei auf einen in einem EU-Rechtsakt festgelegten Begriff abgestellt wird, die in den jeweiligen EU-Rechtsakten festgelegte Begriffsbestimmung, sofern sich nicht ausdrücklich anderes ergibt.

Gefährliche Eigenschaften gemäß der RL 67/548/EWG und Gefahrenklassen gemäß der CLP-V

Gefährliche Eigenschaften

§ 3. (1) Sofern gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 235 vom 5. 9. 2009, S. 1 (im Folgenden als „CLP-V“ bezeichnet) nicht die Vorschriften der CLP-V für die Bewertung der Gefährlichkeit von Stoffen oder Gemischen zur Anwendung gelangen, sind Stoffe oder Gemische „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie eine oder mehrere der nachfolgend angeführten gefährlichen Eigenschaften aufweisen:

           1. „explosionsgefährlich“, wenn sie, ohne gasförmig zu sein, auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und wenn sie unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren;

           2. „brandfördernd“, wenn sie in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen stark exotherm reagieren können;

           3. „hochentzündlich“, wenn sie

               a) als flüssige Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben,

               b) als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt einen Zündbereich (Explosionsbereich) haben;

           4. „leicht entzündlich“, wenn sie

               a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können,

               b) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen,

                c) in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt haben oder

               d) in Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln;

           5. „entzündlich“, wenn sie in flüssigem Zustand einen niedrigen Flammpunkt haben;

           6. „sehr giftig“, wenn sie in sehr geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;

           7. „giftig“, wenn sie in geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;

           8. „gesundheitsschädlich“ („mindergiftig“), wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;

           9. „ätzend“, wenn sie durch Kontakt mit lebendem Gewebe dessen Zerstörung bewirken können;

        10. „reizend“, wenn sie – ohne ätzend zu sein – durch kurzfristigen, längeren oder wiederholten Kontakt mit der Haut oder den Schleimhäuten Entzündungen hervorrufen können;

        11. „sensibilisierend“, wenn sie durch Einatmen oder durch Hautkontakt Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen können, so dass bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder dem Gemisch (der Zubereitung) charakteristische Störungen auftreten;

        12. „krebserzeugend“, wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs verursachen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können;

        13. „fortpflanzungsgefährdend“ („reproduktionstoxisch“), wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut nicht vererbbare Schäden der Leibesfrucht hervorrufen oder die Häufigkeit solcher Schäden erhöhen (fruchtschädigend), zu einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Entwicklung der Nachkommenschaft nach der Geburt führen oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge haben können;

        14. „erbgutverändernd“, wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut eine Änderung des genetischen Materials bewirken können;

        15. „umweltgefährlich“, wenn sie im Fall des Eintritts in die Umwelt eine sofortige oder spätere Gefahr für die Umwelt (Wasser, Boden, Luft), für Lebewesen (Menschen, Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen) im einzelnen oder für deren Beziehungen untereinander zur Folge haben oder haben können.

(2) Erzeugnisse („Fertigwaren“) sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern sie einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch enthalten und deshalb bei ihrer bestimmungsgemäßen oder einer nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vorhersehbaren Verwendung oder bei ihrer Behandlung als Abfall eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können.

(3) Als „gefährliche Erzeugnisse“ („gefährliche Fertigwaren“) gelten auch Verpackungen von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gemischen (Zubereitungen), wenn sie nach Verwendung dieser Stoffe oder Gemische noch Restmengen derselben beinhalten.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die in Abs. 1 bezeichneten Eigenschaften nach Maßgabe des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse näher zu bestimmen, sofern dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. In dieser Verordnung kann weiters festgelegt werden, dass Stoffe und Gemische auch dann als „gefährlich“ gelten, wenn sie Bestandteile mit Eigenschaften im Sinne des Abs. 1 enthalten. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen Bedacht zu nehmen.

Gefahrenklassen

§ 4. (1) Gelangen nach den in der CLP-V festgelegten Vorgaben für die Bewertung der Gefährlichkeit von Stoffen oder Gemischen die in der CLP-V festgelegten Anforderungen zur Anwendung, so gelten diese als „gefährlich“ gemäß Art. 3 der CLP-V, wenn sie den in Anhang I Teil 2 bis 5 der CLP-V angeführten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien sowie weiteren Unterteilungen zugeordnet werden können. Diese sind insbesondere:

           1. Gefahrenklasse: Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff. Dazu gehören

               a) explosive Stoffe und Gemische,

               b) Erzeugnisse mit Explosivstoff, ausgenommen Vorrichtungen, die explosive Stoffe oder Gemische in solcher Menge oder von solcher Art enthalten, dass ihre unbeabsichtigte oder zufällige Entzündung oder Zündung außerhalb der Vorrichtung keine Wirkung durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke, Feuer, Rauch, Wärme oder starken Schall entfaltet, und

                c) Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die nicht unter den lit. a und b genannt wurden, jedoch hergestellt worden sind, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.

           2. Gefahrenklasse: Entzündbare Gase

           3. Gefahrenklasse: Entzündbare Aerosole

           4. Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Gase

           5. Gefahrenklasse: Unter Druck stehende Gase

           6. Gefahrenklasse: Entzündbare Flüssigkeiten

           7. Gefahrenklasse: Entzündbare Feststoffe

           8. Gefahrenklasse: Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische

           9. Gefahrenklasse: Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten

        10. Gefahrenklasse: Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe

        11. Gefahrenklasse: Selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische

        12. Gefahrenklasse: Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

        13. Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten

        14. Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe

        15. Gefahrenklasse: Organische Peroxide

        16. Gefahrenklasse: Auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische

        17. Gefahrenklasse: akute Toxizität, differenziert nach Wirkungsstärke in vier Kategorien für die nachstehenden Aufnahmewege unterteilt:

               a) akut oral,

               b) akut dermal,

                c) akut inhalativ

        18. Gefahrenklasse: Ätzung/Reizung der Haut

        19. Gefahrenklasse: Schwere Augenschädigung/Augenreizung

        20. Gefahrenklasse: Sensibilisierung von Atemwegen oder der Haut

        21. Gefahrenklasse: Keimzell-Mutagenität

        22. Gefahrenklasse: Karzinogenität

        23. Gefahrenklasse: Reproduktionstoxizität      

        24. Gefahrenklasse: Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)

        25. Gefahrenklasse: Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)

        26. Gefahrenklasse: Aspirationsgefahr

        27. Gefahrenklasse: Gewässergefährdend

        28. Gefahrenklasse: Ozonschichtschädigung

(2) Stoffe und Gemische (Zubereitungen), die nach Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als gefährlich gelten, sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(3) Sofern dieses Bundesgesetz oder darauf beruhende Verwaltungsakte auf bestimmte gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 abstellt, treten ab den für Stoffe und Gemische in den jeweils in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkten an Stelle der gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 die entsprechenden gefährlichen Eigenschaften gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V.

Geltungsbereich

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse und legt Anforderungen für diese hinsichtlich Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung sowie Umgangsmodalitäten und Qualifikationsanforderungen für Personen fest, die mit Chemikalien umgehen. Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz vorsieht, ist es nur auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse anzuwenden, die gewerblich hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. Weiters stellt dieses Bundesgesetz die Durchführung der in den folgenden EU-Verordnungen:

           1. REACH-V,

           2. CLP-V,

           3. Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergentien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004, S. 1,

           4. PIC-V,

           5. Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 7,

           6. Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009, S. 1 und

           7. Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und anderen Stoffen, ABl. Nr. L 301 vom 14.11.2008, S. 75

dem Mitgliedstaat übertragenen Aufgaben sicher und regelt die Ausübung der ihm in diesen Verordnungen (EG) und darauf beruhenden Rechtsakten eingeräumten Ermächtigungen.

(2) Bezüglich derjenigen Regelungen in diesem Bundesgesetz, in denen auf EU-Rechtsakte verwiesen oder Bezug genommen wird oder mit denen EU-Rechtsakte umgesetzt sind, gilt auch der jeweils dort festgelegte Anwendungsbereich einschließlich der diesbezüglich normierten Ausnahmen. Soweit dieses Bundesgesetz auf die REACH-V oder die CLP-V verweist oder Bezug nimmt oder mit diesem Bundesgesetz die Regelungen der Richtlinie 67/548/EWG und der Richtlinie 99/45/EG umgesetzt sind, gilt dieses Bundesgesetz nicht für

           1. Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,

           2. die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr – ausgenommen Regelungen betreffend die Kennzeichnung von Verpackungen gemäß Art. 33 der CLP-V,

           3. Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, insoweit nicht in den im zweiten Satz genannten Rechtsakten Bezug auf Abfall genommen wird,

           4. radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen.

(3) Der III. Abschnitt findet keine Anwendung auf

           1. Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,

           2.  die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr,

           3. Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG, unbeschadet der in § 47 geregelten Rücknahmeverpflichtung und des § 48, insoweit Abfall betroffen ist,

           4. radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen.

Ferner gilt der III. Abschnitt nicht für die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Gemische in Form von Fertigerzeugnissen im Sinne des Art. 2 Abs. 6 REACH-V:

           1. Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG;

           2. Tierarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/82/EG;

           3. kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG;

           4. Medizinprodukte und medizinische Geräte im Sinne der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden, sowie im Sinne der Richtlinie 98/79/EG und

           5. Lebensmittel oder Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

(4) Der III. Abschnitt findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt sind. Zum Betrieb von Modellen bestimmte Kraftstoffe, die Gifte im Sinne des § 35 Z 1 sind, sind von der Anwendung der §§ 41 bis 44 ausgenommen, wobei volljährige eigenberechtigte Personen als zum Bezug Berechtigte gemäß § 41 gelten, minderjährige Personen jedoch nur dann, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, dass er dem Bezug dieser Gifte zustimmt; dies gilt auch für Kraftstoffe zum Betrieb von Modellen mit Brennstoffzellen, die Gifte im Sinne des § 35 Z 1 sind.

Zuständige Behörde gemäß der REACH-V und Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der Durchführung

§ 6. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde gemäß Art. 121 REACH-V.

(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die gemäß der REACH-V und den darauf beruhenden Rechtsakten der Organe der Europäischen Union notwendigen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:

           1. Stellungnahmen zu Entscheidungsentwürfen der Europäischen Chemikalienagentur („ECHA“) gemäß Art. 9 REACH-V („Verfahrensorientierte Forschung- und Entwicklung“),

           2. Prüfung von Entscheidungsentwürfen im Rahmen der Dossier- und Stoffbewertung gemäß Art. 51 REACH-V,

           3. Stoffbewertung gemäß Art. 44 bis 48 REACH-V sowie die Prüfung von Aktualisierungen jener Registrierungsdossiers gemäß Art. 22 REACH-V, wenn Österreich die Stoffbewertung übernommen hat,

           4. Ausübung einer Berichterstatter- oder Mitberichterstatterfunktion in den Ausschüssen der Europäischen Chemikalienagentur („ECHA“) gemäß Art. 87 REACH-V,           

           5. Vorbereitung und Ausarbeitung eines Beschränkungsdossiers gemäß Art. 69 Abs. 4 REACH-V und seine weitere Betreuung bis zum Abschluss des in Art. 69 REACH-V festgelegten Verfahrens sowie Vorbereitung und Ausarbeitung von Vorschlägen zur Überprüfung von bestehenden Beschränkungen gemäß Art. 69 Abs. 5, 3. Satz REACH-V,

           6. Ermittlung von in Art. 57 REACH-V genannten Stoffen gemäß Art. 59 Abs. 3 und 5 REACH-V („besonders Besorgnis erregende Stoffe“),

           7. Vorbereitung und Ausarbeitung eines Zulassungsdossiers gemäß Art. 59 REACH-V und seine weitere Betreuung bis zum Abschluss des in Art. 58 REACH-V festgelegten Verfahrens,

           8. Ermittlung, ob von einem Registranten angesichts eines Risikoverdachts weitere Informationen über standortinterne isolierte Zwischenprodukte gemäß Art. 49 lit. a REACH-V einzufordern sind und Prüfung der Risikominderungsmaßnahmen gemäß Art. 49 lit. b REACH-V,

           9. Unterstützung der Ausschüsse und des Forums nach Art. 85 Abs. 6 und Art. 86 Abs. 3 REACH-V,

        10. Erstellung von Berichten an die Europäische Kommission gemäß Art. 117 Abs. 1 REACH-V,

        11. Beteiligung an der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, der Europäischen Chemikalienagentur („ECHA“) und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Art. 121 und 122 REACH-V,

        12. Information der Öffentlichkeit über Stoffrisiken gemäß Art. 123 REACH-V,

        13. Information der Europäischen Chemikalienagentur („ECHA“) über Stoffe gemäß Art. 124 REACH-V,

        14. Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle gemäß Art. 124 REACH-V,

        15. Koordinierung und erforderlichenfalls die Ausarbeitung von Schwerpunktprogrammen für die Durchsetzung gemäß Art. 125 REACH-V,

        16. Entscheidungen im Sinne des § 8 über Ausnahmen gemäß Art. 2 Abs. 3 REACH-V und

        17. Nominierung von Personen für den Ausschuss für Risikobeurteilung gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. c REACH-V, für den Ausschuss für sozioökonomische Analyse gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. d der REACH-V, für den Ausschuss der Mitgliedstaaten gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. e REACH-V und für das Forum gemäß Art. 86 REACH-V auf Basis eines Vorschlages der Landeshauptleute.

(3) In Angelegenheiten der Nominierung von Personen für den Ausschuss für Risikobeurteilung gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. c der REACH-V und für den Ausschuss für sozioökonomische Analyse gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. d der REACH-V, in Angelegenheiten der Ernennung von Mitgliedern für den Ausschuss der Mitgliedstaaten gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. e der REACH-V sowie in Angelegenheiten der REACH-V, zu denen Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassen werden, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen.

(4) Wenn der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Hinblick auf die Aufnahme eines Stoffes in Anhang XVII der REACH-V ein Dossier gemäß Abs. 2 Z 5 ausarbeitet, so hat er bezüglich des Stoffes und der betroffenen Verwendungen das Einvernehmen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die Ermittlung eines Stoffes für das Zulassungsverfahren gemäß Abs. 2 Z 6 erforderlichenfalls entsprechende Nachforschungen anzustellen; ergeben sich aus den dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorliegenden Informationen, insbesondere aus den Daten von Registrierungsdossiers und zugehörigen Stoffsicherheitsberichten und vorliegenden Informationen über Verwendungen am Arbeitsplatz, Hinweise darauf, dass ein bestimmter Stoff von Herstellern, Importeuren oder nachgeschalteten Anwendern in Österreich verwendet wird, haben diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob sie diesen Stoff verwenden und gegebenenfalls nähere Informationen über die eingesetzten Stoffmengen und Verwendungszwecke zur Verfügung zu stellen. Auf Basis der vorliegenden Daten hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu entscheiden, ob für einen Stoff ein Dossier gemäß Abs. 2 Z 7 ausgearbeitet wird; ein solches Dossier kann auch gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten ausgearbeitet werden. Im Sinne einer aktiven Beteiligung Österreichs an dem Zulassungsverfahren ist unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen jedenfalls auf jährlich zwei an die Europäische Chemikalienagentur („ECHA“) zu übermittelnde Dossiers abzustellen, wobei die Einbringung auch gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten in federführender oder mitwirkender Rolle erfolgen kann.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedient sich zur Erfüllung seiner aus der REACH-V sich ergebenden Aufgaben und der daraus resultierenden Kommunikationsanforderungen („REACH-IT“) der Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der ihr gemäß § 6 Abs. 2 und 3 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2002, übertragenen Aufgaben. Die Mitwirkung an den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 schließt auch die Überlassung zur selbständigen Besorgung dieser Aufgaben ein, sofern der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorab informiert wurde und dies zustimmend zur Kenntnis genommen hat. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedient sich des bei der Umweltbundesamt GmbH eingerichteten Helpdesk als nationale Auskunftsstelle gemäß Abs. 2 Z 14. Die Umweltbundesamt GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 notwendigen Auskünfte, insbesondere auch über den Stand der jeweils durchgeführten Arbeiten, zu geben und entsprechende Unterlagen zu übermitteln.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die Berichterstellung gemäß Abs. 2 Z 10 die von den Überwachungsbehörden eingelangten Daten (§ 64) in einem Bericht zusammenzufassen und diesen im Einklang mit den in Art. 117 der REACH-V genannten Fristen der Europäischen Chemikalienagentur („ECHA“) zu übermitteln.

(8) Stellen die Überwachungsbehörden im Zuge ihrer Überwachungstätigkeit fest, dass das Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt durch Maßnahmen für die Kontrolle standortinterner, isolierter Zwischenprodukte gemäß Art. 49 REACH-V nicht ausreichend beherrscht wird oder dass in Fällen des Art. 124 der REACH-V („waiving“) bei der Verwendung des betreffenden Stoffes ein Verdacht des Risikos für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt besteht, so informieren sie hierüber unverzüglich den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(9) Werden einer nach der REACH-V verpflichteten Person die Durchführung von ergänzenden Prüfungen aufgrund einer Bewertung von Registrierungsdossiers gemäß Titel VI der REACH-V von der Europäischen Chemikalienagentur („ECHA“) auferlegt und werden diese vom hiefür Verpflichteten nicht innerhalb der von der Europäischen Chemikalienagentur („ECHA“) gesetzten Frist durchgeführt, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Sachverhaltsprüfung ein hiefür qualifiziertes Prüflabor mit der Durchführung der aufgetragenen Prüfungen beauftragen und hiefür vom Verpflichteten die für die Vornahme dieser Prüfung aufgelaufenen Kosten mit Bescheid vorschreiben.

Zuständige Behörde gemäß CLP-V

§ 7. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde gemäß Art. 43 der CLP-V.

(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die gemäß der CLP-V und den darauf beruhenden Rechtsakten notwendigen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:

           1. Einbringung von Vorschlägen zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gemäß Art. 36 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 CLP-V; dies umfasst auch die Zuleitung der vorläufigen Einstufungsdossiers für Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten an die Europäische Chemikalienagentur („ECHA“), die von den nach Pflanzenschutzmittelrecht („Bundesamt für Ernährungssicherheit – BAES“) und Biozidrecht national zuständigen Institutionen im Rahmen der Wirkstoffbewertung erstellt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in dem nach Art. 37 Abs. 1 letzter Satz der CLP-V erforderlichen Format zur Verfügung gestellt werden.

           2. Entgegennahme von Vorschlägen der Hersteller, Importeure oder nachgeschalteten Anwender zur Änderung der harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungselemente eines Stoffes auf Grund neuer Informationen gemäß Art. 37 Abs. 6 CLP-V,

           3. Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle gemäß Art. 44 CLP-V,

           4. Erstellung von Berichten an die Europäische Kommission gemäß Art. 46 Abs. 2 CLP-V,

           5. Beteiligung an der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, der Europäischen Chemikalienagentur („ECHA“) und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Art. 43 CLP-V,

           6. Koordinierung und erforderlichenfalls die Ausarbeitung von Schwerpunktprogrammen für die Durchsetzung gemäß Art. 46 Abs. 1 CLP-V,

           7. Entscheidungen im Sinne des § 8 über Ausnahmen gemäß Art. 1 Abs. 4 CLP-V und

           8. Wahrnehmung der Aufgaben der Informationsempfangs- und Notbeauskunftungsstelle nach Art. 45 CLP-V.

(3) Bevor der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Vorschlag zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gemäß Artikel 37 Abs. 1 der CLP-V einbringt, hat er den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend darüber in Kenntnis zu setzen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedient sich zur Erfüllung seiner aus der CLP-V sich ergebenden Aufgaben der Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der ihr gemäß § 6 Abs. 2 und 3 Umweltkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 152/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2002 übertragenen Aufgaben und der daraus resultierenden Kommunikationsanforderungen („REACH-IT“). Die Mitwirkung an den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 schließt auch die Überlassung an die Umweltbundesamt GmbH zur selbständigen Besorgung dieser Aufgaben ein, sofern der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorab von der Umweltbundesamt GmbH informiert wurde und dies zustimmend zur Kenntnis genommen hat. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedient sich des bei der Umweltbundesamt GmbH eingerichteten Helpdesk als nationale Auskunftsstelle gemäß Abs. 2 Z 3. Die Umweltbundesamt GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 notwendigen Auskünfte, insbesondere über den Stand der jeweils durchgeführten Arbeiten, zu geben und entsprechende Unterlagen zu übermitteln.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die Berichterstellung gemäß Abs. 2 Z 4 die von den Überwachungsbehörden (§ 57) eingelangten Daten in einem Bericht zusammenzufassen und diesen im Einklang mit den in Art. 46 Abs. 2 der CLP-V genannten Fristen der Europäischen Chemikalienagentur („ECHA“) zu übermitteln.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich der REACH-V und der CLP-V

§ 8. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat auf Antrag eines Herstellers, Importeurs im Sinne der REACH-V, nachgeschalteten Anwenders im Sinne der REACH-V oder CLP-V oder Händlers im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreibers) für einen bestimmten Stoff als solchen, in Gemischen oder in Erzeugnissen oder für Gemische Ausnahmen von der REACH-V oder der CLP-V mit Bescheid zuzulassen, wenn die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung des vom Antragsteller bezeichneten Staates erforderlich ist.

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben zu enthalten:

           1. Name des Stoffes oder des Gemisches,

           2. Menge des Stoffes,

           3. Angabe der Vorschriften der CLP-V oder der REACH-V, für die eine Ausnahme bezüglich des Stoffes oder des Gemisches beantragt wird und die

           4. Angabe des Staates, auf den sich die Ausnahme bezieht.

(3) Bezieht sich ein Antrag gemäß Abs. 1 auf die österreichische Landesverteidigung, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diesen Antrag an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zur Beurteilung weiterzuleiten, ob die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist; auf Grundlage dieser Beurteilung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid über die Ausnahme zu entscheiden. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen ein diesbezüglicher Antrag aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weitergeleitet wurde. Sofern der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport die in Abs. 1 genannten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse direkt bezieht, hat er die in Abs. 2 vorgesehenen Angaben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu dokumentieren.

(4) Wird in Österreich ein entsprechender Ausnahmeantrag gemäß Abs. 1 für die Zwecke der Landesverteidigung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gestellt, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen solchen Antrag der nach den entsprechenden Gesetzen des Mitgliedstaates für die REACH-V oder die CLP-V zuständigen Behörde mit dem Ersuchen um Beurteilung zu übermitteln, ob die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung des befassten Mitgliedstaates erforderlich ist. Auf Grundlage dieser Beurteilung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid über die Ausnahme zu entscheiden.

Zuständige Behörde gemäß Art. 26 und 27 der EU-Ozonverordnung

§ 9. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde gemäß Art. 26 und 27 der Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (EG) Nr. 1005/2009, ABl. Nr. L 286 vom 31. 10. 2009, S 1 („EU-Ozonverordnung“).

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission für jedes Jahr bis zum 30. Juni des Folgejahres auf elektronischem Wege die Angaben gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. a bis c EU-Ozonverordnung zu übermitteln.“

4. Die §§ 10 bis 16 werden aufgehoben.

5. § 17 samt Überschrift lautet:

„Verbote, Beschränkungen und Durchführungsmaßnahmen bezüglich EU-Recht in Form von Verordnungen

§ 17. (1) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) festzulegen, dass

           1. bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische (Zubereitungen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren), die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, oder Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, deren Herstellung, Inverkehrbringen oder bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Gefahren oder Risiken verbunden sein kann, nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit, Menge, Aufmachung, Verpackung oder Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen;

           2. Herstellungs‑ oder Verwendungsverfahren, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische (Zubereitungen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren) im Sinne von Z 1 anfallen, oder bei denen ein beträchtliches Risiko oder eine Gefahr für den Menschen oder die Umwelt eintreten kann, verboten sind;

           3. für bestimmte Stoffe oder Gemische (Zubereitungen), deren sichere Herstellung, Vermarktung und Verwendung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) Risikomanagementmaßnahmen erfordert, Überwachungsmaßnahmen oder, wenn dies erforderlich ist, laufende oder wiederkehrende, allgemeine oder besondere Beobachtungs- und Berichtspflichten vorgesehen werden;

           4. auf Stoffe und Gemische (Zubereitungen), die bestimmte gefährliche Eigenschaften aufweisen oder bei deren Umgang oder Verwendung mit Gefahren oder Risiken zu rechnen ist, die Grundsätze des III. Abschnitts angewandt werden.

(2) Mit Verordnungen gemäß Abs. 1 können auch einschlägige technische Normen für verbindlich erklärt werden.

(3) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik (§ 2 Z 7) durch Verordnung ferner festzulegen, dass

           1. derjenige, der bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische (Zubereitungen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren), die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet oder mit ihnen in seiner beruflichen Tätigkeit umgeht, oder

           2. derjenige, der Stoffe, Gemische (Zubereitungen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren), deren Herstellung, Inverkehrbringen oder bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Gefahren oder Risiken verbunden sein kann, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden beabsichtigt oder mit ihnen in seiner beruflichen Tätigkeit umgeht oder plant, umzugehen,

eine oder mehrere der folgenden Verpflichtungen zu erfüllen hat:

               a) bestimmte Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden, insbesondere zur Risikobeurteilung notwendige Informationen über die Art der Tätigkeit oder betreffend Verfahren (Prozesse), die Qualifizierung der in einem bestimmten Bereich tätigen Personen, die Art, Menge und den Verwendungszweck der eingesetzten Stoffe, Gemische (Zubereitungen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren) sowie deren Abnehmer, und soweit die Ermittlung näher bestimmter, anderer einschlägiger Daten gemäß dem anzuwendenden Gemeinschaftsrecht vorgesehen oder erforderlich ist, auch diese;

               b) für bestimmte Tätigkeiten, die mit einer Gefahr oder einem Risiko für den Menschen oder die Umwelt verbunden sein können, vorab eine Genehmigung des Landeshauptmannes einzuholen, wobei eine solche Genehmigung dann zu erteilen ist, wenn durch den Antragsteller nachgewiesen werden kann, die betreffende Tätigkeit so durchführen zu können, dass diese Gefahren oder Risken angemessen beherrscht werden können;

                c) die Erfüllung bestimmter Anforderungen an seine Zuverlässigkeit und Eignung dem Landeshauptmann durch geeignete Zeugnisse, Gutachten oder Atteste nachzuweisen;

               d) dem Landeshauptmann entsprechenden Sachkenntnisse oder Kenntnisse der Ersten Hilfe nachzuweisen;

                e) dem Landeshauptmann die für bestimmte Tätigkeitsbereiche festgelegten speziellen Sachkenntnisse und Qualitätsanforderungen bezüglich einer bestimmten vom Unternehmen durchgeführten Tätigkeit, einschließlich der sachgerechten Ausstattung des Unternehmens mit Personal und Mitteln, anhand von geeigneten Unterlagen nachzuweisen.

(4) „Gefährlich“ im Sinne der Abs. 1 bis 3 bezieht sich bei Stoffen ab 1. Dezember 2010 auf die gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V festgelegten Gefahrenkategorien. „Gefährlich“ im Sinne der Abs. 1 bis 3 bezieht sich bei Gemischen bis 1. Juni 2015 auf die Gefahrenkategorien der RL 67/548/EWG und der RL 99/45/EG; ab 1. Juni 2015 auf die gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V festgelegten Gefahrenkategorien.

(5) Sofern in Angelegenheiten der im § 5 Abs. 1 und 2 genannten EU-Rechtsakte - unbeschadet des § 6 Abs. 3 - oder in Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen des Rates, der Europäischen Kommission oder anderer Institutionen, die Sachbereiche dieses Bundesgesetzes betreffen, Durchführungs- oder Ausführungsmaßnahmen vorgesehen sind oder solche zur Ausübung von unionsrechtlichen Ermächtigungen dienen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz diese Maßnahmen zur Durchführung, Umsetzung oder unionsrechtlich konformer Anwendung des EU-Rechts durch eine entsprechende Verordnung nach diesem Bundesgesetz erlassen, insoweit die vorgenannten Rechtsakte diesbezüglich hinreichend bestimmt sind.

(6) Werden mit Verordnung Meldepflichten im Sinne von Abs. 1 Z 3 oder Abs. 3 lit. a festgelegt, ist unter Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu bestimmen, wen die Meldepflichten treffen, unter welchen Voraussetzungen und wie häufig die Meldungen zu erfolgen haben, ferner auch die Datenarten, die von den Meldepflichten erfasst werden, wer diese Daten verwenden darf und auf welche Art und zu welchen Zwecken die Daten verwendet werden dürfen.

(7) Sofern

           1. dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes vereinbar und nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) geboten ist, kann in Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegt werden, dass befristete Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Einzelfällen mit Bescheid genehmigt werden. In der Verordnung ist dann jedenfalls festzulegen, für welche Verwendungszwecke Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürfen, wer zur Antragstellung berechtigt ist, welche Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen müssen und für welchen Zeitraum eine Ausnahmebewilligung maximal in Anspruch genommen werden kann. Antragsberechtigt zur Gewährung von den in Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegten Ausnahmen ist ein Unternehmen auch dann, wenn es keinen Sitz oder keine Niederlassung in Österreich, jedoch eine(n) in der Europäischen Union hat; ein solcher Antrag ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen, der darüber zu entscheiden hat;

           2. in Rechtsakten der Europäischen Union Einzelausnahmen bezüglich Beschränkungen oder Ermächtigungen für die Mitgliedstaaten zur Gewährung von Ausnahmen vorgesehen sind, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung, Umsetzung oder unionsrechtlich konformen Anwendung des EU-Rechts nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid Einzelausnahmen auf begründeten Antrag zulassen, insoweit diese Ausnahmen in der jeweiligen EU-Rechtsvorschrift hinreichend determiniert sind.

(8) Für Entscheidungen über Ausnahmen im Sinne des Abs. 7, die ausschließlich Anlagen betreffen, die dem Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zuständig.

(9) Ausnahmen im Sinne des Abs. 7, die mit Bescheid des Landeshauptmannes erteilt worden sind, bleiben so lange aufrecht, als dies im jeweiligen Bescheid vorgesehen ist. Sofern in bestehenden Verordnungen im Sinne von Abs. 1 bis 3 der Landeshauptmann zur Erteilung von Ausnahmen ermächtigt worden ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese Aufgaben wahrzunehmen.

6. § 18 lautet:

§ 18. Gelangt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgrund neuer Informationen zu der begründeten Annahme, dass ein Stoff oder ein Gemisch wegen nicht mehr angemessener Einstufung, Verpackung oder Kennzeichnung eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt, obwohl der betreffende Stoff oder das betreffende Gemisch den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder den Vorschriften der einschlägigen EU-Rechtsakte entspricht, so kann er - bei unverzüglicher Unterrichtung (einschließlich des Grundes der Maßnahme) der Europäischen Kommission, der Mitgliedstaaten und der Europäischen Chemikalienagentur Agentur („ECHA“) - geeignete vorläufige Maßnahmen treffen. Insbesondere kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für den betreffenden Stoff oder das betreffende Gemisch mit Bescheid eine andere als die gemäß § 21 getroffene Einstufung vorschreiben oder das Inverkehrbringen mit Bescheid verbieten oder an Bedingungen oder Auflagen knüpfen. Sofern die Europäische Kommission nach einer Überprüfung die zuständige Behörde zur Aufhebung ihrer vorläufigen Maßnahme auffordert, so ist diese - ohne unnötigen Aufschub - außer Kraft zu setzen oder aufzuheben.

7. § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz lautet:

„hat insbesondere die auf Verpackungen oder in Beipacktexten angegebenen Hinweise zu befolgen sowie am Arbeitsplatz die notwendigen Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes zu ergreifen, die sich insbesondere auch aus dem Sicherheitsdatenblatt entnehmen lassen, außer wenn insbesondere anzuwendende arbeitnehmerschutzrechtliche Regelungen damit nicht vereinbar sind.“

8. Im § 19 Abs. 3 wird das Wort „neue“ gestrichen.

9. Die Überschrift des § 20 lautet:

„Aus- und Einfuhr von gefährlichen Chemikalien, persistenten organischen Schadstoffen und Quecksilber“

10. In den Abs. 2 und 3 wird der Ausdruck „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch den Ausdruck „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

11. § 20 Abs. 1, 4, 5 und 6 lauten:

§ 20. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist als „Bezeichnete nationale Behörde“ für die Republik Österreich im Sinne des Art. 4 der PIC-V, für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig und benannte „zuständige Behörde“ im Sinne des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004 S. 7, sowie für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Kommission gemäß Artikel 21 Abs. 1 der PIC-V über das Funktionieren der vorgesehenen Verfahren, einschließlich Angaben über Zollkontrollen, Verstöße, Sanktionen und Abhilfemaßnahmen regelmäßig Bericht zu erstatten.

(4) Bei der Ausfuhr von Stoffen, Gemischen (Zubereitungen) und Erzeugnissen (Fertigwaren) sowie Pestiziden, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen, in Drittstaaten, sind vom Ausführer im Sinne der PIC-V alle mit der Ausfuhrnotifikation in Verbindung stehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Die Ausfuhrnotifikation ist - soweit möglich - in elektronischer Form im Wege der Europäischen Datenbank zur Ausfuhr und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (EDEXIM) durchzuführen. Stoffe, Gemische (Zubereitungen) und Erzeugnisse (Fertigwaren) sowie Pestizide dürfen, soweit sie einem Ausfuhrverbot nach Anhang V der genannten Verordnung der Europäischen Union unterliegen, nicht ausgeführt werden. Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weitere Ausfuhrverbote im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) festlegen.

(5) Der Landeshauptmann und die Zollbehörden sind Behörden im Sinne des Art. 17 der PIC-V. Zur Vollziehung des Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) in Zusammenhang mit der Ausfuhr in Drittstaaten und der Einfuhr aus Drittstaaten und betreffend die Überwachung der Einhaltung derartiger Bestimmungen bei der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Gemischen (Zubereitungen), Erzeugnissen (Fertigwaren) sowie Pestiziden im Sinne des Art. 17 Abs. 2 durch die Zollbehörden ist der Bundesminister für Finanzen zuständig.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008, S. 75.“

12. § 21 Abs. 1 und 2 lauten:

§ 21. (1) Wer Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) in Verkehr bringt, hat nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 bis zu dem jeweils in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkt Nachforschungen anzustellen, ob diese Stoffe oder Gemische gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 aufweisen; ab den vorgenannten Zeitpunkten (§ 77 Abs. 8) ist zu prüfen, ob sie gefährliche Eigenschaften gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V aufweisen. Bei Vorliegen einer oder mehrerer dieser gefährlichen Eigenschaften hat er die betreffenden Stoffe und Gemische (Zubereitungen) entsprechend einzustufen. Eine vor den jeweiligen Zeitpunkten vorgenommene Einstufung und Kennzeichnung nach der CLP-V (Art. 61 Abs. 2) ist zulässig. Diesfalls finden die Art. 61 der CLP und Art. 31 der REACH-V (insbesondere Abs. 10) Anwendung.

(2) Ist die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches (einer Zubereitung) nicht bereits aufgrund einer gemäß den im Folgenden als „Stoffliste“ bezeichneten Listen (Tabelle 3.1 und Tabelle 3.2) der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen in Anhang VI Teil 3 der CLP-V erfolgten Einstufung, oder mit Bescheid gemäß § 18 vorgegeben, so sind für die Einstufung die auf Grund der REACH-V und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften (EG) vorgesehenen Prüfungen und Berechnungsverfahren, wissenschaftlichen Erkenntnisse, epidemiologischen Daten und Erfahrungen über die Wirkungen beim Menschen, wie zum Beispiel Daten über berufsbedingte Exposition und Daten aus Unfalldatenbanken sowie alle sonstigen Tatsachen und Umstände, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen (§ 19 Abs. 2) einschließlich der in der CLP-V angeführten Informations- und Erkenntnisquellen sowie eine in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union bereits erfolgte Einstufung heranzuziehen.“

13. Im § 21 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „ im Sinne des § 3 Abs. 1“.

14. Im § 21 Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 1)“.

15. In § 21 Abs. 5 werden die ersten beiden Sätze durch die folgenden zwei Sätze ersetzt:

„Die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches (einer Zubereitung) gemäß der in Abs. 2 genannten Stoffliste, ist heranzuziehen. Eine von der Stoffliste abweichende Einstufung darf bei Vorliegen der in Abs. 4 erster Satz genannten Voraussetzungen vorgenommen werden, wenn ein berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass ein Stoff oder Gemisch (eine Zubereitung) auch bei Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder einschlägigen Verordnungen sowie einschlägigen EU-Rechtsakten oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Union eine ernsthafte Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt.“

16. § 21 Abs. 7 entfällt.

17. § 22 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. Prüfungen, die nach der Anmeldeverordnung 2002, BGBl. II Nr. 428, oder die Prüfungen, die für eine Registrierung gemäß der REACH-V oder Einstufung gemäß der CLP-V vorgenommen worden waren oder sonstige nach CLP vorgesehene herangezogene Informations- und Erkenntnisquellen, soweit dies zur Überprüfung der Einstufung erforderlich ist.“

18. In § 23 Abs. 1 wird der 2. Satz bis zum Doppelpunkt durch folgende zwei Sätze ersetzt:

„Sofern nach der CLP-V bezüglich der Verpackungen die CLP-V zur Anwendung gelangt, gelten die dort festgelegten Regelungen. Sofern nach Art. 61 CLP-V nicht die CLP-V zur Anwendung gelangt, haben die Verpackungen den nachstehenden Anforderungen und den in einer Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Bedingungen zu entsprechen:“

19. In § 24 Abs. 1 werden die ersten beiden Sätze und der dritte Satz bis zum Doppelpunkt durch folgende sieben Sätze ersetzt:

„Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend ihren Eigenschaften gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung anzubringen. Sie muss - unbeschadet der PIC-V - in deutscher Sprache abgefasst sein, wenn die Stoffe oder Gemische zur Abgabe im Inland bestimmt sind, und allgemein verständlich sein. Sofern nach CLP-V hinsichtlich der Kennzeichnung die CLP-V zur Anwendung gelangt, gelten die dort festgelegten Regelungen. Bei den in § 20 Abs. 8 ChemV1999 angeführten Trägern der Kennzeichnung (Abgabevorrichtungen und Behältnissen (insbes. Zapfsäulen, Kanister) für die dort genannten speziellen Chemikalien (Kraft-, Brenn- und Schmierstoffe) hat die Kennzeichnung nach CLP-V - wobei jedoch der Name, Anschrift und die Telefonnummer der Firma (Art. 17 Abs. 1 CLP) nicht angegeben werden muss - jeweils ab den in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkten zu erfolgen und den in diesem Bundesgesetz und der ChemV1999 (§ 20 Abs. 8 ChemV) festgelegten Bedingungen zu entsprechen. Sofern nach Art. 61 CLP-V nicht die CLP-V zur Anwendung gelangt, hat die Kennzeichnung den nachstehenden Anforderungen und der Abs. 2 bis 7 einschließlich den in einer Verordnung nach Abs. 6 festgelegten Bedingungen zu entsprechen. Sie hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:“

20. § 24 Abs. 5 lautet:

„(5) Zur Verbringung in andere Mitgliedstaaten bestimmte gefährliche Stoffe und Gemische (Zubereitungen) sind bei der Lagerung, Aufbewahrung oder beim Vorrätighalten mit einem deutlichen sichtbaren und zuordenbaren Hinweis zu versehen, dass sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind.“

21. § 25 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Auf diejenigen Stoffe und Gemische (Zubereitungen), für die eine Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern an die jeweiligen Abnehmer festgelegt ist, finden die diesbezüglichen Vorschriften der REACH-V (insbesondere Art. 31) und der CLP-V Anwendung.

(2) Das Sicherheitsdatenblatt hat den Anforderungen des Art. 31 Abs. 6 und des Anhangs II der REACH-V zu entsprechen. Im Sicherheitsdatenblatt für Stoffe und Gemische (Zubereitungen), die gemäß der CLP-V eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind, ist die Einstufung und Kennzeichnung gemäß der CLP-V und zusätzlich bis zum 1. Juni 2015 die Einstufung des Stoffes, des Gemisches (der Zubereitung) und der Bestandteile nach der Richtlinie 67/548/WG oder der Richtlinie 1999/45/EG gemäß Art. 31 der REACH-V anzuführen. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für das Sicherheitsdatenblatt finden die entsprechenden Regelungen der REACH-V und die gemäß Abs. 4 bis 7 festgelegten Pflichten Anwendung.“

22. In 25 Abs. 3 ist der Ausdruck „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch den Ausdruck „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ zu ersetzen.

23. § 25 Abs. 4, 5 und 7 lauten:

„(4) Das Sicherheitsdatenblatt muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Angaben müssen es den Akteuren der Lieferkette und Händlern im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreibern) ermöglichen, die Gefahren zu bewerten, die durch die Verwendung der Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und den Umweltschutz am Arbeitsplatz entstehen und entsprechende Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung dieser Gefahren am Arbeitsplatz zu treffen. Unter Punkt 1.4. (Notrufnummer) des Sicherheitsdatenblattes ist die Telefonnummer der Vergiftungsinformationszentrale der Gesundheit Österreich GmbH, Tel.Nr. +431 406 43 43, anzuführen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Regelungen der EU im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Sicherheitsdatenblatt erlassen. In dieser Verordnung kann auch eine erweiterte Pflicht zur Ausfolgung eines Sicherheitsdatenblattes festgelegt werden.

(7) Akteure der Lieferkette und Händler im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreiber) haben zumindest die notwendigen Maßnahmen hinsichtlich des Umweltschutzes und Gesundheitsschutzes zur angemessenen Beherrschung der Gefahren am Arbeitsplatz zu ergreifen, die sich insbesondere auch aus den Sicherheitsdatenblättern entnehmen lassen, außer wenn insbesondere anzuwendende arbeitnehmerschutzrechtliche Regelungen damit nicht vereinbar sind.“

24. Der erste Halbsatz des § 26 lautet:

„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung Vorschriften im Sinne der §§ 23 und 24 über die Verpackung und Kennzeichnung für gefährliche Fertigwaren zu erlassen,“

25. § 27 lautet:

(1) Unbeschadet der in den in § 5 Abs. 1 genannten EU-Rechtsakten, insbesondere der REACH-V und der CLP-V (insbesondere Art. 4), festgelegten diesbezüglichen Verpflichtungen sind für die Einhaltung der Pflichten zur Produktbeobachtung (§ 19 Abs. 2), Übermittlung von Informationen über Gemische (§ 19 Abs. 4), Nachforschung und Einstufung (§ 21), Verpackung und Kennzeichnung bzw. Informationspflichten jedenfalls nachstehende Lieferanten im Sinne des Art. 3 der REACH-V verantwortlich, insoweit sie nach Artikel 61 der CLP-V die auf der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 99/45/EG beruhenden chemikalienrechtlichen Rechtsvorschriften anzuwenden haben oder anwenden:

           1. bezüglich der mit der Einstufung in Zusammenhang stehenden Pflichten:

               a) jedenfalls der Hersteller eines Stoffes, der Importeur eines Stoffes oder eines Gemisches, der nachgeschaltete Anwender, der einen Stoff in einem Gemisch verwendet (bisher Hersteller eines Gemisches),

               b) überdies auch jeder andere Lieferant eines Stoffes oder Gemisches; Händler im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreiber) können jedoch die Einstufung für einen Stoff oder ein Gemisch verwenden, die von einem vorgeschalteten Akteur der Lieferkette vorgenommen wurde. Nachgeschaltete Anwender können die Einstufung für einen Stoff oder ein Gemisch verwenden, die von einem vorgeschalteten Akteur in der Lieferkette vorgenommen wurde, sofern sie die Zusammensetzung des Stoffes oder Gemisches nicht ändern.

           2. bezüglich der mit der Kennzeichnung und Verpackung in Zusammenhang stehenden Pflichten neben den in Z 1 lit. a genannten Personen jeder sonstige Lieferant, der einen Stoff oder ein Gemisch in Verkehr bringt. Für die Ausführung der Kennzeichnung in deutscher Sprache gemäß § 24 Abs. 1 ist jeder verantwortlich, der kennzeichnungspflichtige Stoffe oder Gemische in Verkehr bringt, sofern sie nicht für die Verbringung aus Österreich bestimmt sind.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 ist jeder als im Sinne des Abs. 1 zu qualifizierende Lieferant eines Stoffes oder eines Gemisches insoweit für die Einhaltung der in Abs. 1 angeführten Pflichten verantwortlich, als er über die Umstände und Tatsachen bezüglich dieser Pflichten Bescheid wusste oder hätte wissen müssen.

26. § 28 samt Überschrift entfällt.

27. In § 33 wird die Wortfolge „Die Verantwortlichen gemäß § 27 Abs. 1“ durch die Wortfolge „Die Hersteller von Detergenzien im Sinne des Art. 2 Z 10 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien“.

28. § 35 lautet:

„35. Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Gemische, die

           1. bis zum jeweiligen in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkt nach der Richtlinie 67/548 oder der Richtlinie 99/45/EG als sehr giftig (T+) oder giftig (T) eingestuft und gekennzeichnet sind; ab dem in § 77 Abs. 8 jeweils festgelegten Zeitpunkt sind Gifte im Sinne dieses Abschnittes

               a) Stoffe , wenn sie

                       I) gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I CLP-V oder im Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 CLP-V als akut toxisch der Kategorien 1 oder 2 mit den H-Sätzen H300, H310 oder H330 oder als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 1 mit den H-Sätzen H370 (einmalige Exposition) oder H372 (wiederholte Exposition) eingestuft und gekennzeichnet sind oder

                      II) gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als akut toxisch der Kategorie 3 mit den H-Sätzen H301, H311 oder H331 eingestuft und gekennzeichnet sind und im Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.2 der CLP-V oder gemäß Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblattes sachgemäß als sehr giftig (T+) oder giftig (T) eingestuft sind.

               b) Gemische, wenn sie gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 1 oder 2 (mit den H-Sätzen H300, H310 oder H330) oder als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 1 mit den H-Sätzen H370 (einmalige Exposition) oder H372 (wiederholte Exposition) eingestuft und gekennzeichnet sind.

           2. bis zum jeweiligen in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkt nach Richtlinie 67/548/EWG oder Richtlinie 99/45/EG als gesundheitsschädlich (mindergiftig) (Xn) eingestuft sind; ab dem in § 77 Abs. 8 jeweils festgelegten Zeitpunkt sind Gifte im Sinne dieses Abschnittes

               a) Stoffe, wenn sie nach Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V oder im Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 3 oder 4 mit den H-Sätzen H301, H311, H331, H302, H312 oder H332 oder als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 2 mit den H-Sätzen H371 (einmalige Exposition) oder H373 (wiederholte Exposition) eingestuft und gekennzeichnet sind, sofern sie nicht unter die jeweils in Z 1 festgelegten Kriterien fallen;

               b) Gemische, wenn sie nach Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 3 oder 4 mit den H-Sätzen H301, H311, H331, H302, H312 oder H332 oder als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 2 mit den H-Sätzen H371 (einmalige Exposition) oder H373 (wiederholte Exposition) eingestuft und gekennzeichnet sind, sofern sie nicht unter die jeweils in Z 1 festgelegten Kriterien fallen.

Sofern Stoffe oder Gemische bereits vor den in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkten nach der CLP-V (Art. 61 Abs. 2) eingestuft und gekennzeichnet sind, gilt als Kriterium bezüglich der Zuordnung zu Giften im Sinne der Z 1 bis zu dem jeweiligen Termin die Einstufung als sehr giftig oder giftig nach Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 99/45/EWG, die im Sicherheitsdatenblatt gemäß Art. 31 REACH-V enthalten sein muss.“

29. § 36 samt der Überschrift entfällt.

30. § 37 Abs. 1 entfällt; die Bezeichnung „Abs. 2“ entfällt.

31. In § 37 wird die Wortfolge „die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6, 7 oder 9“ durch die Wortfolge „die Gifte im Sinne des § 35 Z 1 oder bis zum 1.6.2015 gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 9 oder ab dem 1.6.2015 als hautätzend gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I CLP-V“ ersetzt.

32. § 37 letzter Satz lautet:

„Dies gilt nicht für Stoffe und Gemische, die bereits vor dem in § 77 Abs. 8 genannten Zeitpunkt auf Grundlage der Stoff- oder Zubereitungsrichtlinie gemeldet worden sind und für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zulässig ist.“

33. § 40 samt Überschrift entfällt.

34. Im § 41 Abs. 3 Z 5 wird das Wort „Schädlingsbekämpfer“ durch das Wort „Schädlingsbekämpfung“ ersetzt.

35. Dem § 41 Abs. 3 wird die Z 6 angefügt:

         „6. Betriebe, die Gifte im Sinne des § 35 Z 1 zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Gewerbeausübung oder einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit benötigen und in denen zumindest eine dauernd beschäftigte Person, die bezüglich des Bereiches des Betriebes, in dem Gifte eingesetzt werden, eine fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert hat oder sachkundig im Sinne des § 42 Abs. 5 in Verbindung mit der Giftverordnung 2000 (BGBl. II Nr. 24/2001) ist, gegen Vorlage einer Bescheinigung der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 5.“

36. Dem § 41 wird Abs. 5 angefügt:

„(5) Zur Erlangung einer Bescheinigung der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 3 Z 6 ist eine von der den Betrieb nach außen vertretungsbefugten Person unterfertigte Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde zu machen, die nachstehende Angaben einschließlich bestimmter Unterlagen enthält:

           1. die Geschäftssparte einschließlich der Gewerbeberechtigung oder des Nachweises der Ausübung eines bestimmten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweiges,

           2. den/die Verwendungszweck(e) des/der Gifte(s); falls Gifte ausschließlich für Analysenzwecke verwendet werden, ist dies ausdrücklich anzuführen,

           3. die Bezeichnung des/der Gifte(s) (chemische Bezeichnung, Handelsbezeichnung); wenn die benötigten Gifte ausschließlich für Analysenzwecke verwendet werden, kann die Angabe der Gifte entfallen; und

           4. den Namen/Bezeichnung einer im Betrieb dauernd beschäftigten und zum Empfang des Giftes bevollmächtigten Person, die eine dem jeweiligen Gewerbe oder dem jeweiligen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweig zuzuordnende Berufsausbildung absolviert hat oder sachkundig gemäß § 42 Abs. 5 ist (unter Anschluss des entsprechenden Zeugnisses für die Berufsausbildung oder des Sachkundenachweises, z. B. Kursbestätigung über einen Sachkundekurs oder Nachweis einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung gemäß § 4 der Giftverordnung 2000).

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung – bei Vorliegen der erforderlichen Informationen – dem Betrieb eine Bescheinigung gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 auszustellen. Sind die vom Betrieb vorgelegten Informationen oder Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies dem Melder unter Angabe der erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen mitzuteilen. In der Bescheinigung ist ausdrücklich festzuhalten, dass der Betrieb zum Bezug von bestimmten Giften berechtigt ist, welche Gifte - bei namentlicher Anführung der Gifte - für welchen Verwendungszweck bezogen werden dürfen und welche im Betrieb beschäftigte Person - bei namentlicher Anführung - zum Empfang der Gifte bevollmächtigt ist. Sofern die obgenannten Angaben nicht mehr zutreffen und der Betrieb weiterhin Gifte im Rahmen seiner Gewerbeausübung oder einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit benötigt, hat er die geänderten Voraussetzungen der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden und diese eine neue Bescheinigung unter gleichzeitiger Rücknahme der vormaligen Bescheinigung auszustellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über mitgeteilte Änderungen eine entsprechende Adaptierung im Register gemäß § 42 Abs. 10 vorzunehmen. Eine Bescheinigung ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde auch dann zu entziehen, wenn die obigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Im Übrigen gelten aufrechte Giftbezugsbewilligungen gemäß § 42 bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit.“

37. Dem § 42 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„An private Verwender darf nur ein Giftbezugsschein ausgestellt werden.“

38. § 42 Abs. 5 letzter Satz lautet:

„Für den Bezug von Giften im Sinne des § 35 Z 1 in der Landwirtschaft als Mittel zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gilt der in den bestehenden Ausführungsgesetzen der Länder zu § 49 geregelte Sachkundenachweis für die Verwendung von Giften auch als Nachweis der gemäß Z 1 erforderlichen Kenntnisse.“

39. Im § 42 Abs. 10 wird der Ausdruck „§ 41 Abs. 3 Z 2“ durch den Ausdruck „§ 41 Abs. 3 Z 2 und 6“ ersetzt.

40. Im § 42 Abs. 11 wird der Ausdruck „§ 41 Abs. 3 Z 2“ durch den Ausdruck „§ 41 Abs. 3 Z 2 und 6“ ersetzt.

41. § 45 Abs. 2 entfällt.

42. § 45 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Die Abgabe von Giften außerhalb von Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie durch andere Formen der Selbstbedienung ist verboten.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung nähere Bestimmungen bezüglich der Abgabe von Giften gemäß § 35 Z 2 im Wege der Selbstbedienung festlegen, insbesondere auch Ausnahmen zulassen, wenn dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist. In dieser Verordnung können die Maßnahmen gemäß Abs. 3 erforderlichenfalls – soweit es den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes entspricht – auch auf andere gefährliche Stoffe und Gemische, die das Leben oder die Gesundheit des Menschen gefährden, erstreckt und erforderlichenfalls bezüglich dieser Stoffe und Gemische auch Ausnahmen, wenn dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist, sowie besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe im Wege der Selbstbedienung festgelegt werden.“

43. § 46 Abs. 2 lautet:

„Gifte im Sinne des § 35 Z 1 dürfen nur von einer Person, die im Rahmen des § 41 Abs. 3 Z 6 eine dem jeweiligen Gewerbe oder - vorbehaltlich der in den bestehenden Ausführungsgesetzen der Länder zu § 49 geregelten Anforderungen an die Sachkunde für den in § 49 angeführten Bereich der Verwendung von Giften - dem jeweiligen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweig zuzuordnende Berufsausbildung nachweislich absolviert hat oder sachkundig gemäß § 42 Abs. 5 in Verbindung mit der Giftverordnung 2000 (BGBl. II Nr. 24/2001) ist, verwendet werden; eine Person, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf diese Gifte nur dann verwenden, wenn sie nachweislich von einer Person im Sinne des ersten Satzes dabei unterwiesen wird.“

44. In § 46 Abs. 3 entfallen die Z 1 und 2.

45. § 47 Abs. 1 entfällt; die Bezeichnung Abs. 2 entfällt.

46. In § 49 Z 2 entfallen der Beistrich und die Wortfolge „insbesondere im Sinne des § 45 Abs. 2“.

47. Die Überschrift des IV. Abschnittes lautet:

„Prüfstellen, Prüfnachweise von Nicht-EU-Mitgliedstaaten, Datenverkehr“

48. § 50 erster Satz lautet:

„Ökotoxikologische und toxikologische Prüfungen von Stoffen und Gemischen müssen gemäß Artikel 8 Abs. 4 der CLP-V in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 4 der REACH-V von Prüfstellen durchgeführt werden, die - unbeschadet der sonst für diese geltenden Rechtsvorschriften - über eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende und in einer Verordnung nach § 51 näher ausgeführte Laborpraxis verfügen oder die einem anderen internationalen Standard, der von der Kommission oder von der Agentur als gleichwertig anerkannt ist, entsprechen sowie die Anforderungen gemäß Z 1 bis 5 erfüllen:“

49. § 52 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Prüfstelle im Hinblick darauf zu überprüfen, ob

           1. sie den Anforderungen des § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entsprechen,

           2. sie die in § 50 genannten Prüfungen sachgerecht durchführen und

           3. die von ihnen stammenden Prüfnachweise geeignet sind, Aufschluss über die zu prüfenden Gefährlichkeitsmerkmale zu geben.“

50. Die Überschrift des § 53 lautet:

„Prüfnachweise von Nicht-EU-Mitgliedstaaten“

51. In § 53 Abs. 1 wird die Wortfolge „Ausländische Prüfnachweise“ durch die Wortfolge „Prüfnachweise von Nicht-EU-Mitgliedstaaten“ ersetzt.

52. Die Überschrift des § 54 lautet:

„Zentrale Register- und Informationsstelle – zuständige Stelle gemäß Art. 45 der CLP-V“

53. Im § 54 Abs. 1 entfällt das Wort „Anmeldungsunterlagen“ und der daran anschließende Beistrich.

54. § 54 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist ermächtigt, das in Abs. 1 genannte Register automationsunterstützt zu führen. Er kann sich zur Führung des Registers auch der Umweltbundesamt GmbH bedienen.“

55. Dem § 54 werden die Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nimmt in seiner Funktion gemäß § 7 Abs. 2 Z 8 im Wege der Umweltbundesamt GmbH alle für die Behandlung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender und heilender Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, notwendigen Informationen und Unterlagen gemäß Art. 45 CLP-V entgegen, einschließlich der chemischen Zusammensetzung der Gemische und chemischen Identität der Stoffe in Gemischen, die von den Importeuren und nachgeschalteten Anwendern (bisher: Hersteller von Gemischen) von in Österreich in Verkehr gebrachten gefährlichen Gemischen gemäß Art. 45 CLP-V beim erstmaligen Inverkehrbringen – jedenfalls bis spätestens zwei Wochen nach dem erstmaligen Inverkehrbringen - zu übermitteln sind. Von ihm im Register erfasst und automationsunterstützt verarbeitet, werden diese Informationen der gemäß § 39 Abs. 3 eingerichteten Datenbank der Vergiftungsinformationszentrale zum Zweck der Erfüllung der in Abs. 5 genannten Aufgaben gemäß § 55 Abs. 4 Z 3 zur Verfügung gestellt. Die vorangeführten Informationen können - sofern alle vorgenannten Angaben enthalten sind - auch in Form eines entsprechenden Sicherheitsdatenblattes des betreffenden Gemisches an die Umweltbundesamt GmbH übermittelt werden, solange nicht gemäß Art. 45 Abs. 4 CLP-V entsprechende Vorkehrungen getroffen werden; der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf EU-rechtliche Vorschriften durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Umfang der Meldungen festlegen und auch bestimmte gefährliche Gemische (Zubereitungen) von der Meldung ausnehmen; werden vor angeführte Vorkehrungen auf EU-Ebene vorgesehen, ergeht darüber eine Bekanntmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(5) Die Vergiftungsinformationszentrale („Gesundheit Österreich GmbH“) beantwortet für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als nationale Notbeauskunftungsstelle im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 8 Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen. Sie erfasst für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die für Notfälle beauskunfteten Anfragen statistisch (Art. 45 Abs. 2 lit. b CLP-V), um auf Aufforderung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft an Hand einer statistischen Analyse den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen gemäß Art. 45 Abs. 2 lit. b CLP-V zu ermitteln.“

56. § 55 Abs. 2 1. Satz lautet:

„(2) Keinesfalls unter ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis fallen die nachstehenden Informationen, insoweit sie nicht von der Europäischen Chemikalienagentur („ECHA“) gemäß Art. 119 Abs. 2 der REACH-V oder gemäß § 16 der Chemikalienverordnung, BGBl. II Nr. 81/2000, oder gemäß Art. 24 der CLP-V als geheim anerkannt werden:“

57. § 55 Abs. 4 Z 1 und 3 lauten:

         „1. die Dienststellen des Bundes einschließlich der Umweltbundesamt GmbH im Sinne ihrer Funktion gemäß § 7 UKG und der Länder sowie der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder zur Wahrnehmung sonstiger gesetzlich übertragener Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,

           3. Ärzte und Tierärzte, soweit sie die Daten zur Ausübung der Heilkunde benötigen, sowie an die Vergiftungsinformationszentrale („Gesundheit Österreich GmbH“), soweit sie die Daten zur Auswertung von Vergiftungsfällen einschließlich ihrer statistischen Erfassung im Sinne des § 54 Abs. 5 oder zur Beantwortung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender und heilender Maßnahmen im Sinne des § 54 Abs. 5 benötigt oder zur Information des medizinischen Personals im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien verwenden kann,“

58. § 57 Abs. 1 lautet:

§ 57. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere der folgenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig:

           1. REACH-V, (EG) Nr. 1907/2006; in Angelegenheiten der Überwachung der REACH-V in Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen ohne die Anwendung chemischer Verfahren in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, sind die im MinroG genannten Überwachungsbehörden zuständig und haben gemäß dem MinroG vorzugehen;

           2. CLP-V, (EG) Nr. 1272/2008,

           3. Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergentien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004, S. 1,

           4. PIC-V,

           5. Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 7,

           6. Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009, S. 1 und

           7. Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und anderen Stoffen, ABl. Nr. L 301 vom 14.11.2008, S. 75.“

59. § 57 Abs. 3 entfällt.

60. § 58 Abs. 1 lautet:

§ 58. (1) Die Organe des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch dieses Bundesgesetz, darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie durch die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasste Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, Nachschau zu halten.“

61. In § 60 Abs. 2 wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 304/2003“ durch den Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 689/2008“ ersetzt.

62. § 61 Abs. 1,4, 5 und 6 lauten:

§ 61. (1) Die gemäß §§ 58 oder 60 zur Überwachung befugten Organe und Sachverständigen dürfen Herstellungsverfahren und Arbeitseinrichtungen überprüfen sowie Proben von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, die durch dieses Bundesgesetz und die darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasst sind, im erforderlichen Ausmaß entnehmen.

(4) Die entnommene Probe ist darauf zu untersuchen, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verwaltungsakte oder einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union in Bezug auf diesen Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis eingehalten wurden. Soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die Untersuchung der Probe sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.

(5) Auf Antrag des Geschäfts- oder Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Proben oder Einheiten, die der Partei zu Beweiszwecken zurückgelassen worden sind, ist keine Entschädigung zu leisten. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann frühestens nach einer Mitteilung der Behörde, dass kein Grund für eine Beanstandung vorliegt, nach rechtskräftiger Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 74) beim Landeshauptmann jenes Bundeslandes eingebracht werden, in dem die Probe entnommen worden ist. Dieser entscheidet mit Bescheid darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(6) Die Landeshauptmänner haben unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr Richtlinien für die Überwachung der Einhaltung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union verhängten Beschränkungen und Verbote für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu erstellen (Proben- und Revisionsplan) und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen.“

63. § 62 Abs. 1 lautet:

§ 62. (1) Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß §§ 58 und 60 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen auf schriftliche oder mündliche Anfrage Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren, aus denen sich Anhaltspunkte für die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der Verordnungen der Europäischen Union ergeben können. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen gemäß §§ 58 bis 61 zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

64. § 63 lautet:

§ 63. Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen sind dem gemäß § 62 Verpflichteten vom Landeshauptmann mit Bescheid aufzuerlegen, wenn in einem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, dass er Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union nicht eingehalten hat. Der laufende Personalaufwand ist in die Kosten von Überwachungsmaßnahmen nicht einzurechnen.“

65. § 64 lautet:

§ 64. (1) Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, dass Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union nicht eingehalten wurden und weitere Maßnahmen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlich sind, so ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen.

(2) Der Landeshauptmann und die Zollbehörden, im jeweiligen Umfang ihrer Befugnis gemäß § 60, haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere hinsichtlich der nachstehenden Rechtsakte der Europäischen Union jährlich schriftlich zu berichten:

           1. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93, der Verordnung 1488/94, sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2001/21/EG, ABl. Nr. L 369 vom 30.12.2006 S. 1 ,

           2. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 235 vom 5. 9. 2009, S. 1 und die

           3. Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 7.

(3) Die Zollbehörden haben im Umfang ihrer Befugnis gemäß § 60 sowie gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 204 vom 31.7.2008, S. 1 und gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 100 vom 30.4.2009, S. 135 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen jährlich schriftlich zu berichten.

66. Nach §64 wird § 64a samt Überschrift eingefügt:

„Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch

§ 64a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat innerhalb der festgelegten Fristen dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Informationen über gefährliche Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, bei denen eine Maßnahme gemäß § 69 gesetzt wurde und die Voraussetzungen des Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit erfüllt sind, für das Produktsicherheitsnotfallsverfahren („RAPEX“) gemäß Art. 12 dieser Richtlinie zu melden; der jeweilige Landeshauptmann, in dessen Wirkungsbereich eine Maßnahme gemäß § 69 gesetzt wurde, hat hiefür den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich unter Anschluss sämtlicher zweckdienlicher Unterlagen zu informieren.

(2) Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, Daten und alle zweckdienlichen Informationen, die bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder bei der Vollziehung einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union erhoben werden, insbesondere Daten zu Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen und zur Marktüberwachung, an Behörden oder andere öffentliche Institutionen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an internationale Behörden zu übermitteln. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur Verwendung in Datenbanken der Europäischen Union oder in internationalen Datenbanken, sofern diese durch eine Behörde unterhalten werden oder unter Aufsicht einer Behörde stehen.

(3) Gemäß Abs. 1 und 2 übermittelte Daten zu jenen Personen, die Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringen, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Stoffes, Gemisches oder Erzeugnisses, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette oder für die Risikobewertung erforderlich ist.“

67. § 66 Abs. 1 und 2 lauten:

§ 66. (1) Gebühren sind vom Rechtsträger einer Prüfstelle für die Ausstellung der Bescheinigung zu entrichten, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Höhe der Gebühren entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenen Kosten der Kontrolle einer Prüfstelle mit Verordnung in einem Tarif festzusetzen.

68. § 67 Abs. 1 lautet:

§ 67. (1) Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder der nachstehend genannten Verordnungen der Europäischen Union Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse einschließlich ihrer Verpackung (im folgenden „Gegenstände“ genannt) vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie

           1. entgegen einer gemäß § 17 oder § 20 erlassenen Verordnung oder einem gemäß § 18 erlassenen Bescheid hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

           2. entgegen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

           3. entgegen der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 ein- oder ausgeführt werden,

           4. entgegen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

           5. entgegen Art. 1 Abs. 1 oder Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 ausgeführt oder zum Zweck der Ausfuhr hergestellt werden.

           6. entgegen Art. 5 der REACH-V hergestellt oder in Verkehr gebracht werden,       

           7. entgegen Artikel 56 der REACH-V hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

           8. entgegen dem Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der REACH-V hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

           9. als Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 oder entgegen einer Verordnung gemäß § 30 oder § 32 in Verkehr gebracht werden,

        10. als Gifte ohne die erforderliche Berechtigung (§ 41) abgegeben oder erworben werden oder

        11. als Gifte gemäß § 35 Z 1 entgegen § 45 Abs. 3 außerhalb von Betriebsstätten, durch Automaten oder im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden.

Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 69 anordnet.“

69. § 68 Abs. 1 lautet:

§ 68. (1) Besteht der begründete Verdacht, dass Gegenstände, die diesem Bundesgesetz unterliegen, oder Sicherheitsdatenblätter Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte, einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Union – abgesehen von den in § 67 Abs. 1 genannten Verdachtsmomenten – nicht entsprechen, hat das Überwachungsorgan dem Verfügungsberechtigten die Gründe mitzuteilen und ihn aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den mitgeteilten Gründen entgegenzutreten oder den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Wenn nach Ablauf der gesetzten Frist der begründete Verdacht aufrecht bleibt, hat das Überwachungsorgan die betroffenen Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Ist eine vorläufige Beschlagnahme nicht erforderlich, so kann der Landeshauptmann mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen. § 21 VStG ist sinngemäß anzuwenden.“

70. § 69 Abs. 1 erster Satz lautet:

§ 69. (1) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte und der einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union (§ 67 Abs. 1) für Stoffe, Gemische und Erzeugnisse einschließlich ihrer Verpackung (im Folgenden „Gegenstände“ genannt) mit Bescheid die Beschlagnahme zu verfügen:“

71. § 69 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. sofern die gemäß § 68 beanstandeten Gegenstände nicht binnen der behördlich festgesetzten Frist den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder der einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union (§ 67 Abs. 1) angepasst oder aus dem Verkehr gezogen worden sind.“

72. § 71 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer

           1. die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 235 vom 5. 9. 2009, S. 1 („CLP-V“) festgelegten Vorschriften über die Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung verletzt,

           2. eine Kennzeichnung gemäß Art. 17 Abs. 2 der CLP-V in Verbindung mit § 24 Abs. 1 eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches nicht in deutscher Sprache anbringt,

           3. als Hersteller oder Importeur den Meldebestimmungen gemäß Art. 40 der CLP-V zuwiderhandelt,

           4. den Bestimmungen der Werbung gemäß Art. 48 der CLP-V zuwiderhandelt,

           5. den Bestimmungen zur Aufbewahrung von Informationen und Anforderungen von Informationen gemäß § 49 der CLP-V zuwiderhandelt,

           6. der Verordnung (EU) Nr. 440/2010 über die an die Europäische Chemikalienagentur („ECHA“) zu entrichtenden Gebühren, ABl. Nr. L 126 vom 22.5.2010, S. 1 zuwiderhandelt,

           7. einen Stoff ohne die erforderliche Registrierung gemäß der REACH-V herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,

           8. Informationen, die er nach der REACH-V vorlegen muss, nicht an die Europäische Chemikalienagentur („ECHA“) oder, soweit dies verlangt ist, an die zuständige Behörde übermittelt,

           9. den Bestimmungen des Titels IV REACH-V („Informationen in der Lieferkette“) zuwiderhandelt,

        10. das Sicherheitsdatenblatt gemäß Art. 31 in Verbindung mit Anhang II REACH-V nicht in der gehörigen Art und Weise erstellt,

        11. das Sicherheitsdatenblatt nicht gemäß Art. 31 Abs. 5 der REACH-V in Verbindung mit § 25 Abs. 4 in deutscher Sprache ausstellt,

        12. einen Stoff oder ein Gemisch verwendet, ohne geeignete Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung des Risikos anzuwenden,

        13. einen Stoff in solchen Verwendungsbereichen einsetzt, die nicht gemäß den Anforderungen des Titel V der REACH-V in einem entsprechenden Stoffsicherheitsbericht oder in einem Sicherheitsdatenblatt abgedeckt sind,

        14. den Bestimmungen des Titels V der REACH-V zuwiderhandelt,

        15. als Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender den Bestimmungen des Titels VII der REACH-V zuwiderhandelt,

        16. einen Stoff, ein Gemisch (eine Zubereitung) oder ein Erzeugnis (eine Fertigware) entgegen einer Beschränkung gemäß Art. 67 in Verbindung mit Anhang XVII REACH-V herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet.

        17. der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 204 vom 31.7.2008, S. 1 zuwiderhandelt, indem er das Verfahren der Ausfuhrnotifikation nicht einhält, den Auskunftspflichten nicht nachkommt, Einfuhrentscheidungen nicht beachtet, die ausdrückliche Zustimmung des Importlandes im Wege der Behörde nicht einholt oder indem er die in der genannten Verordnung festgelegte Kennzeichnungs- und Verpackungspflicht bei der Ausfuhr nicht einhält oder der Übermittlungspflicht betreffend Sicherheitsdatenblätter bei der Ausfuhr zuwiderhandelt,

        18. Chemikalien oder Erzeugnisse (Fertigwaren, Artikel), für die nach der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 ein Ausfuhrverbot gilt, entgegen diesem Ausfuhrverbot ausführt oder in Verkehr setzt,

        19. in einer zollrechtlichen Ausfuhranmeldung eine gemäß Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 anzugebende Kennnummer nicht angibt oder eine unrichtige Kennnummer angibt,

        20. Verboten und Beschränkungen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

        21. der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABL. Nr. L 286 vom 31.10.2009, S. 1, zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht unter die diesbezüglichen in Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom 19. November 2008, ABl. Nr. L 328 vom 6. Dezember 2008, S. 28, in das Strafgesetzbuch 1975 übernommenen gerichtlichen Straftatbeständen fällt,

        22. einem Bescheid gemäß § 18 zuwiderhandelt,

        23. als Verantwortlicher im Sinne des § 27 die Nachforschungs- und Einstufungspflichten (§ 21) verletzt oder den Vorschriften (§§ 23, 24 und 26) über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen, Gemischen (Zubereitungen) und Erzeugnissen (Fertigwaren) zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen,

        24. Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1108/2008 vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 75, zuwiderhandelt,

        25. der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004 S. 7, zuwiderhandelt,

        26. Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004 S. 1 oder entgegen den Anforderungen einer Verordnung gemäß § 30 oder 32, oder ohne Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 33 in Verkehr bringt,

        27. Gifte abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den §§ 41 oder 42 berechtigt zu sein,

        28. als Inhaber eines Betriebes, der Gifte herstellt oder in Verkehr setzt, entgegen § 44 keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,

        29. als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß § 44 Abs. 1 nicht nachkommt,

        30. Gifte entgegen § 45 oder einer durch Verordnung gemäß § 45 Abs. 3 vorgeschriebenen besonderen Sicherheitsvorkehrung an Letztverbraucher abgibt,

        31. Gifte entgegen § 46 Abs. 2 oder einer gemäß § 46 Abs. 3 erlassenen Verordnung in Verkehr bringt oder verwendet,

        32. Prüfstellen entgegen § 50 oder einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung betreibt,

        33. den Pflichten des § 62 Abs. 1 zuwiderhandelt,

        34. Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringt, über die gemäß § 67 die vorläufige oder gemäß § 69 mit Bescheid die Beschlagnahme verhängt worden ist,

        35. einer von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß § 70 angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,

begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 360 € bis zu 14 530 €, im Wiederholungsfall bis zu 29 070 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

73. § 71 Abs. 2 erster Halbsatz lautet:

„Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union oder darauf basierenden EU-Rechtsakten zuwiderhandelt, “

74. Dem § 77 werden die Abs. 6 bis 8 angefügt:

„(6) Den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Begriffen kommt keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu; sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

(7) Das BGBl. I Nr. XX/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2009 außer Kraft.

(8) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen erfolgt bis zum 1. Dezember 2010 nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V; dessen ungeachtet wird gemäß Art. 61 Abs. 3 CLP-V bis zum 1. Juni 2015 auch die Einstufung von Stoffen nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG durchgeführt und wird diese im Sicherheitsdatenblatt des Stoffes und des Gemisches, in dem der Stoff enthalten ist, gemäß Art. 31 Abs. 10 REACH-V ausgewiesen. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen (Zubereitungen) erfolgt bis zum 1. Juni 2015 nach den Bestimmungen der Richtlinie 99/45/EG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V. Neben anderen Ermächtigungen des Art. 61 CLP-V, insbesondere Art. 61 Abs. 4 (Abverkaufsregelungen), bleibt auch die Ermächtigung gemäß Art. 61. Abs. 2 CLP-V, Stoffe und Gemische (Zubereitungen) vor den obgenannten Zeitpunkten nach der CLP-V einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken, davon unberührt. Diesfalls findet neben Art. 61 CLP-V auch Art. 31 Abs. 10 REACH-V Anwendung. “

75. § 78 Abs. 1, 2, 4 und 6 lauten:

„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der REACH-V, der CLP-V und der sonstigen in § 5 Abs. 1 genannten Verordnungen (EG) sowie der zu diesen Verordnungen (EG) ergangenen Durchführungsrechtsakte der EU ist, soweit Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassungen von Verordnungen

           1. gemäß § 6 Abs. 3,

           2. gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 und 5,

           3. gemäß § 20 Abs. 2, soweit die dort genannten Anlagen betroffen sind,

           4. gemäß § 20 Abs. 4,

           5. gemäß § 23 Abs. 2,

           6. gemäß § 24 Abs. 6 und 7,

           7. gemäß § 25 Abs. 5,

           8. gemäß § 26,

           9. gemäß § 30 Abs. 3,

        10. gemäß § 32 Abs. 1,

        11. gemäß § 45 Abs. 4 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend herzustellen und bei der Erlassungen von Verordnungen

           1. gemäß § 6 Abs. 3,

           2. gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 und 5,

           3. gemäß § 20 Abs. 4,

           4. gemäß § 23 Abs. 2,

           5. gemäß § 24 Abs. 6 und 7,

           6. gemäß § 25 Abs. 5,

           7. gemäß § 26,

           8. gemäß § 45 Abs. 4 auch das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen.

(4) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3 und mit der Vollziehung der REACH-V im Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen ohne die Anwendung chemischer Verfahren in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.

(6) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.“