Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel X1

Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984

§ 2. (1) bis (4) …

§ 2. (1) bis (4) …

(5) Der Grundbetrag ist bis zum 15. Februar, der Zusatzbetrag sowie die zusätzlichen Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit sind bis zum 15. April auszuzahlen.

(5) Der Grundbetrag ist bis zum 15. Februar, der Zusatzbetrag sowie die zusätzlichen Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit sind bis zum 15. April auszuzahlen. Für die Jahre 2012 bis 2016 ist die Gesamtsumme, die sich aus dem Zusatzbetrag sowie zusätzlichen Fördermitteln für internationale poli­tische Bildungsarbeit ergibt, jeweils um den Betrag von 550 000 Euro zu redu­zieren, wobei die Aufteilung dieses Reduktionsbetrages auf die einzelnen Rechts­träger im Verhältnis der Anzahl der Abgeordneten der den jeweiligen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bezeichnenden politischen Partei zu erfolgen hat.

Artikel X2

Änderung des Stellenbesetzungsgesetzes

Vertragsschablonen

Vertragsschablonen

§ 6. (1)

§ 6. (1)

(2) Die Vertragsschablonen haben alle Elemente vorzusehen, die in Verträge zur Besetzung von Mitgliedern des Leitungsorgans aufgenommen werden dürfen. Sie haben einen Gesamtjahresbezug vorzusehen, neben dem nur erfolgsabhängige sonstige Leistungen zulässig sind. Die leistungs- und erfolgsorientierten Kompo­nenten haben sich an der wirtschaftlichen Entwicklung der Unternehmung, insbesondere im Hinblick auf die Gewinn-, Umsatz- und Exportentwicklung sowie die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zu orientieren.

(2) Die Vertragsschablonen haben alle Elemente vorzusehen, die in Verträge zur Besetzung von Mitgliedern des Leitungsorgans aufgenommen werden dürfen. Sie haben einen Gesamtjahresbezug vorzusehen, neben dem nur erfolgsabhängige sonstige Leistungen zulässig sind.

Vertrag

Vertrag

§ 7. Die Verträge zur Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans haben den Vertragsschablonen gemäß § 6 zu entsprechen. Weiters haben sich derartige Verträge an den in der jeweiligen Branche üblichen Verträgen zu orientieren und sind unter Zuziehung von Personalberatern, Wirtschaftstreuhändern oder ähnlicher fachlicher Beratung zu erstellen.

§ 7. (1) Die Verträge zur Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans haben den Vertragsschablonen gemäß § 6 zu entsprechen. Weiters haben sich derartige Verträge an den in der jeweiligen Branche üblichen Verträgen in folgender Weise zu orientieren:

 

           1. bei Unternehmen, die überwiegend ihre Leistungen im Wettbewerb anbieten, gelten für den Gesamtjahresbezug der Mitglieder des Leitungsorgans folgende Bemessungskriterien:

 

                a) Aufgaben des Mitglieds der Geschäftsleitung,

 

               b) durchschnittlicher Gesamtjahresbezug der Mitglieder von Leitungs­organen mit vergleichbaren Aufgaben in der Branche, wobei auf ver­gleichbare Unternehmen der öffentlichen Hand im Inland und allenfalls in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bedacht zu nehmen ist, sowie

 

                c) die wirtschaftliche Lage, der nachhaltige Erfolg und die Zukunfts­aussichten des Unternehmens;

 

           2. bei Unternehmen, die überwiegend die Leistungen für die Anteilseigner und/oder im hoheitlichen Bereich und/oder aufgrund einer gesetzlichen Alleinstellung erbringen, ist der Gesamtjahresbezug der Mitglieder des Leitungsorgans in Anlehnung an die im Bund für die Bediensteten in vergleichbarer Verantwortung und in vom Gesetz zeitlich begrenzten Funktionen vorgesehenen zu bemessen.

(siehe oben § 6 Abs. 2)

(2) Zum Gesamtjahresbezug sind leistungs- und erfolgsorientierte Kompo­nenten vorzusehen, die sich an der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens und der notwendigen Budgetmittel der öffentlichen Hand orientieren.

 

(3) Näheres zu Abs. 1 und 2 ist in der Vertragsschablonenverordnung zu regeln.

Inkrafttreten

§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1998 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1998 in Kraft.

 

(2) §§ 6 und 7 in der Fassung des Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, sind auf alle bei Unternehmen gemäß § 6 Abs. 1 nach dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes vorgenommenen Betrauungen (Wiederbetrauungen) mit einer Geschäftführungsfunktion anzuwenden.