Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Bundesgesetz über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen geändert werden (Beitrag BMG zum Stabilitätsgesetz 2012)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel X1

Teil BMG

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e entfällt der Ausdruck „der Controllinggruppe (§ 32a), des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich (§ 442) und“.

2. Die §§ 32a bis 32g samt Überschriften werden aufgehoben.

3. Der Abschnitt IVb des Achten Teiles (§§ 442 bis 442c samt Überschriften) wird aufgehoben.

4. § 593 Abs. 7 wird aufgehoben.

5. § 658 Abs. 4 lautet:

„(4) § 73 Abs. 2 ist für die Kalenderjahre 2010 bis 2014 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 318 (322) folgende Prozentsätze treten:

           1. im Jahr 2010 der Prozentsatz von 290,

           2. im Jahr 2011 der Prozentsatz von 297,

           3. im Jahr 2012 der Prozentsatz von 258,

           4. im Jahr 2013 der Prozentsatz von 267 und

           5. im Jahr 2014 der Prozentsatz von 315.“

6. Nach § 663 wird folgender § 664 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. X1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012

§ 664. (1) § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die §§ 32a bis 32g samt Überschriften, § 593 Abs. 7 sowie der Abschnitt IVb des Achten Teiles treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.“

Artikel X2

Teil BMG

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 339 Abs. 4 lautet:

„(4) § 29 Abs. 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 201 (203) folgende Prozentsätze treten:

           1. im Jahr 2011 der Prozentsatz von 185,

           2. im Jahr 2012 der Prozentsatz von 160,

           3. im Jahr 2013 der Prozentsatz von 160 und

           4. im Jahr 2014 der Prozentsatz von 181.“

Artikel X3

Teil BMG

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im § 30 Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck „200 vH“ durch den Ausdruck „300 %“ ersetzt.

2. Im § 30 Abs. 5 wird der Ausdruck „2 vH“ durch den Ausdruck „1,5 %“ ersetzt.

3. Im § 204 Abs. 6 wird nach dem Ausdruck „Krankenversicherung“ der Ausdruck „oder aus der allgemeinen Rücklage der Krankenversicherung jährlich Mittel in die allgemeine Rücklage der Unfallversicherung“ eingefügt.

4. Nach § 332 wird folgender § 333 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. X3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012

§ 333. Die §§ 30 Abs. 3 und 5 sowie 204 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.“

Artikel X4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im § 20 Abs. 1 wird der Ausdruck „7,05 %“ durch den Ausdruck „6,05 %“ ersetzt.

2. Im § 20 Abs. 1 in der Fassung des Art. 7 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 wird der Ausdruck „6,95 %“ durch den Ausdruck „6,65 %“ ersetzt.

3. Im § 22 Abs. 1 wird der Ausdruck „3,3 %“ durch den Ausdruck „2,3 %“ ersetzt.

4. Im § 22 Abs. 1 in der Fassung des Art. 7 Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 wird der Ausdruck „3,25 %“ durch den Ausdruck „2,95 %“ ersetzt.

5. Nach § 229 wird folgender § 230 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. X4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012

§ 230. Es treten in Kraft:

           1. rückwirkend mit 1. Jänner 2012 die §§ 20 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 und 22 Abs. 1 in der Fassung der Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012;

           2. mit 1. Jänner 2014 die §§ 20 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 und 22 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012;

           3. mit 1. Jänner 2017 die §§ 20 Abs. 1 und 22 Abs. 1 in der Fassung des Art. 7 Z 2 und 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007.“

Artikel X5

Änderung des Bundesgesetzes über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen

Das Krankenkassen-Strukturfondsgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „2014“ durch den Ausdruck „2015“ ersetzt.