Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel X1

Teil BMG

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Sonstige Teilversicherung

Sonstige Teilversicherung

§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):

           3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):

                a) bis d) …

                a) bis d) …

                e) die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger - ausgenommen die Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - und des Hauptverbandes sowie die Mitglieder der Controllinggruppe (§ 32a), des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich (§ 442) und der Beiräte gemäß den §§ 440 ff. dieses Bundesgesetzes, den §§ 213 ff. des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und den §§ 201 ff. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in Ausübung der ihnen auf Grund ihrer Funktion obliegenden Pflichten;

                e) die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger - ausgenommen die Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - und des Hauptverbandes sowie die Mitglieder der Beiräte gemäß den §§ 440 ff. dieses Bundesgesetzes, den §§ 213 ff. des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und den §§ 201 ff. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in Ausübung der ihnen auf Grund ihrer Funktion obliegenden Pflichten;

                f) bis m) …

                f) bis m) …

           4. und 5. …

           4. und 5. …

(1a) bis (6) …

(1a) bis (6) …

6. UNTERABSCHNITT

 

Controlling in der Sozialversicherung

 

Controllinggruppe

 

§ 32a. Beim Hauptverband ist eine Controllinggruppe mit einer Amtsdauer von jeweils fünf Jahren einzurichten, der das Monitoring und Controlling des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger obliegt

 

Monitoring und Controlling

 

§ 32b. (1)Die Controllinggruppe besteht aus neun Mitgliedern, von denen

 

           1. vier von der Trägerkonferenz,

 

           2. je eines vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen,

 

           3. eines vom Bundesminister für Finanzen und

 

           4. je eines vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

 

zu entsenden sind. Mitglieder der Controllinggruppe können nur österreichische StaatsbürgerInnen sein, die nicht vom Wahlrecht in gesetzgebende Organe ausgeschlossen sind sowie am Tag der Entsendung das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnort im Inland haben; § 420 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. Die Mitglieder nach Z 4 müssen Sachverständige auf dem Gebiet des Organisations-, Controlling- und Finanzwesens mit Erfahrung im Non-Profit-Bereich sein. Den Vorsitz in der Controllinggruppe führt der (die) aus ihrer Mitte zu wählende Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen (deren) Stellvertreter(in), der (die) auf dieselbe Weise zu wählen ist.

 

(1a) Für jedes Mitglied der Controllinggruppe ist gleichzeitig mit seiner Entsendung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu entsenden. Der/die StellvertreterIn hat das Mitglied zu vertreten, wenn es in Ausübung seines Amtes verhindert ist.

 

(2) Der Controllinggruppe obliegt die Prüfung der Maßnahmen im Zusammenhang mit

 

           1. der Zielsteuerung nach § 441e und

 

           2. den in diesem Bundesgesetz festgelegten Zielen betreffend die Vollziehung der Sozialversicherung

 

unter Zuhilfenahme der von den Versicherungsträgern vorzulegenden Finanzcontrolling-, Kosten- und Leistungsberichte und der Informationstechnologie-Berichte. Der Controllinggruppe obliegt weiters das begleitende Controlling im Bereich des Projektmanagements bei Projekten mit besonderer, trägerübergreifender Bedeutung für die Sozialversicherung. Der Vorsitzende hat die Ergebnisse der Controllinggruppe dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und der Trägerkonferenz zu übermitteln. Der Hauptverband hat dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unverzüglich eine Stellungnahme zum Bericht der Controllinggruppe zu übermitteln.

 

(3) Der Controllinggruppe sind auf ihr Verlangen alle Unterlagen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes vorzulegen. Insbesondere sind die für das Reporting nach § 32d erforderlichen Berichte der Versicherungsträger so rechtzeitig an den Hauptverband zu übermitteln, dass eine ordnungsgemäße Prüfung durch die Controllinggruppe möglich ist.

 

Management

 

§ 32c. Zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 32b und 441e ist ein Management einzurichten. Die Trägerkonferenz hat hiefür durch Beschluss zwei qualifizierte MitarbeiterInnen des höheren oder des leitenden Dienstes nach den Bestimmungen der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs, die im Vollzugsbereich der Sozialversicherung beschäftigt sind, jeweils für die Amtsdauer der Controllinggruppe zu bestellen. Den bestellten Personen ist die für die Ausübung ihres Amtes erforderliche freie Zeit unter Fortzahlung ihrer Bezüge zu gewähren. Die Versicherungsträger (der Hauptverband) sind verpflichtet, die vom Management zur Erfüllung seiner Aufgaben ergehenden Aufträge vorrangig zu erfüllen und überdies bei Bedarf dem Management das zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal sowie die erforderlichen Räumlichkeiten und Mittel vorrangig zur Verfügung zu stellen. Dieses Personal ist in gleicher Weise wie das Management vom Dienst freizustellen. Dienstort ist der Sitz sowohl des Hauptverbandes als auch jenes Versicherungsträgers, dem die jeweils in das Management bestellte Person angehört. Das Management ist hinsichtlich seines aufgabenbezogenen Verhaltens der Controllinggruppe unmittelbar verantwortlich; die Controllinggruppe entscheidet auch über die Erforderlichkeit des zur Verfügung zu stellenden Personals und der zur Verfügung zu stellenden Räumlichkeiten und Mittel. Der Hauptverband hat unter Einhaltung der Bestimmungen des § 588 Abs. 14 den Versicherungsträgern die Kosten des zur Verfügung gestellten Personals und der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Mittel zu ersetzen. Aus der Wahrnehmung der vom Management ergehenden Aufträge zur Erfüllung seiner Aufgaben resultiert kein Kostenersatzanspruch an den Hauptverband. Abschnitt IX des Achten Teiles ist sinngemäß anzuwenden.

 

Reporting

 

§ 32d. (1) Der Hauptverband hat am Ende eines jeden Kalendervierteljahres dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen auf der Grundlage des Berichtes der Controllinggruppe einen Finanzcontrollingbericht (einschließlich Cash Management) sowie am Ende eines jeden Kalenderhalbjahres einen übersichtlichen Kosten- und Leistungsbericht zu übermitteln.

 

(2) Der Hauptverband hat am Ende eines jeden Kalenderhalbjahres im Rahmen eines laufenden Controllings ein Entwicklungsreporting im Informationstechnologie-Bereich einschließlich Chipkarte an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu erstatten. Dieser Report bedarf der Zustimmung der Trägerkonferenz.

 

(3) Das Nähere über Inhalt und Form der in den Abs. 1 und 2 genannten Berichte wird durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen geregelt.

 

Angelobung

 

§ 32e. Der/die Vorsitzende der Controllinggruppe und der Stellvertreter/die Stellvertreterin des/der Vorsitzenden sind von der obersten Aufsichtsbehörde, die übrigen Mitglieder vom/von der Vorsitzenden anzugeloben.

 

Entschädigungen

 

§ 32f. (1) Die Mitglieder der Controllinggruppe haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 31.

 

(2) Der/die Vorsitzende der Controllinggruppe und dessen/deren StellvertreterIn haben Anspruch auf Entschädigung. Das Nähere hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung zu bestimmen, wobei die für ein Jahr zustehende Entschädigung 40 % des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen darf.

 

(3) Die Mitglieder der Controllinggruppe haben, soweit für sie nicht Abs. 2 gilt, Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festzusetzen hat.

 

(4) Die Tätigkeit als Mitglied der Controllinggruppe begründet kein Dienstverhältnis zum Hauptverband.

 

Enthebung

 

§ 32g. (1) Ein Mitglied der Controllinggruppe (oder dessen StellvertreterIn) ist seines Amtes zu entheben, wenn einer der in § 423 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 genannten Enthebungsgründe sinngemäß vorliegt. Die Enthebung des/der Vorsitzenden (ihres/ihrer StellvertreterIn) erfolgt durch die Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Mitglieder (ihrer StellvertreterInnen) durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Controllinggruppe. § 423 Abs. 3, 4, 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.

 

(2) Eine Verletzung der sich aus diesem Unterabschnitt ergebenden Berichtspflichten gilt als Pflichtverletzung im Sinne des § 423 Abs. 1 Z 2.

 

ABSCHNITT IVb

 

Sozial- und Gesundheitsforum Österreich

 

Einrichtung und Zusammensetzung

 

§ 442. (1) Beim Hauptverband ist ein „Sozial- und Gesundheitsforum Österreich“ einzurichten, dessen Mitglieder vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach Abs. 2 für vier Jahre zu bestellen sind. Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich können nur österreichische StaatsbürgerInnen sein, die nicht vom Wahlrecht in gesetzgebende Organe ausgeschlossen sind sowie am Tag der Entsendung das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnort im Inland haben. Für jedes Mitglied ist gleichzeitig mit seiner Entsendung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu entsenden. Der/die StellvertreterIn hat das Mitglied zu vertreten, wenn es in Ausübung seines Amtes verhindert ist.

 

(2) Für je ein Mitglied steht der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Seniorenrat und der Bundes-Jugendvertretung das Vorschlagsrecht zu. Dem Österreichischen Gewerkschaftsbund steht das Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder zu, von denen eines auf Vorschlag der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu bestellen ist. Für je ein Mitglied steht der Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Zahnärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer, der Bundesgesundheitskommission für den Bereich der öffentlichen Spitäler, der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, der Österreichischen Bischofskonferenz, dem Evangelischen Oberkirchenrat A. B. und H. B., der Arbeitsgemeinschaft der Patientenanwälte, der Gesundheit Österreich GmbH aus dem Geschäftsbereich Fonds Gesundes Österreich, dem Österreichischen Zivilinvalidenverband, dem Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich, der ArGe Selbsthilfe Österreich, dem Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen, der Pharmig Verband der pharmazeutischen Industrie Österreichs, der Austromed - Vereinigung der Medizinprodukte-Unternehmen Österreich, den Medizinischen Universitäten und der Akademie der Wissenschaften das Vorschlagsrecht zu. Weiters haben der Bundesminister für Finanzen, jede Landesregierung, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund und jede der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien je ein Mitglied vorzuschlagen. Schließlich hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen einen Gesundheitsökonomen/eine Gesundheitsökonomin und ein weiteres Mitglied und der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zwei weitere Mitglieder unter Berücksichtigung ihrer fachlichen Eignung zu bestellen.

 

(3) Das Sozial- und Gesundheitsforum Österreich ist beschlussfähig, wenn zumindest ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Erreicht die überstimmte Minderheit in inhaltlichen Fragen zumindest die Stärke von einem Viertel der Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich, so ist die abweichende begründete Meinung dieser Minderheit dem Beschluss des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich anzuschließen.

 

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bestellt auf Vorschlag des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich aus dessen Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin. Dem/der Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich gegenüber den Verwaltungskörpern des Hauptverbandes, gegenüber den Versicherungsträgern und nach außen. Insbesondere hat er für die rechtzeitige Einberufung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich Sorge zu tragen, die Sitzungen zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer vom Sozial- und Gesundheitsforum Österreich zu beschließenden „Geschäftsordnung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich“ (§ 456a) zu treffen.

 

(5) Der/die Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich und der Stellvertreter/die Stellvertreterin des/der Vorsitzenden sind von der Aufsichtsbehörde, die übrigen Mitglieder vom/von der Vorsitzenden anzugeloben.

 

Aufgaben

 

§ 442a. Dem Sozial- und Gesundheitsforum Österreich obliegt die Beratung der Trägerkonferenz, des Verbandsvorstandes, des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in Fragen der allgemeinen sozialpolitischen Entwicklungen. Zu den Aufgaben des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich zählt es insbesondere, aktuelle und künftige sozialpolitische Entwicklungen zu verfolgen, zu erforschen bzw. durch Vergabe von Forschungsaufträgen erforschen zu lassen, und auf dieser Grundlage Vorschläge zur Verbesserung der sozialen Leistungen oder zur Kostenminimierung bei den Sozialversicherungsträgern und beim Hauptverband zu erstatten. Die Forschungsergebnisse sind in einem jährlich herauszugebenden „Weißbuch der österreichischen Sozialpolitik“ zu veröffentlichen.

 

Entschädigungen

 

§ 442b. (1) Die Tätigkeit als Mitglied des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zum Hauptverband.

 

(2) Die Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 31.

 

(3) Der/die Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich und sein/ihr Stellvertreter oder seine/ihre Stellvertreterin haben Anspruch auf Entschädigung. Das Nähere hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung zu bestimmen, wobei die für ein Jahr zustehende Entschädigung 40 % des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen darf.

 

(4) Die Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich haben, soweit für sie nicht Abs. 3 gilt, Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festzusetzen hat.

 

Enthebung

 

§ 442c. Ein Mitglied des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich (oder dessen StellvertreterIn) ist seines Amtes zu entheben, wenn einer der in § 423 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 genannten Enthebungsgründe sinngemäß vorliegt. Die Enthebung des/der Vorsitzenden (ihres/ihrer StellvertreterIn) erfolgt durch die Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Mitglieder (ihrer StellvertreterInnen) durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich. § 423 Abs. 3, 4, 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.

 

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2001 (58. Novelle)

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2001 (58. Novelle)

§ 593. (1) bis (6) …

§ 593. (1) bis (6) …

(7) Der Verwaltungsrat nach § 441b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2001 hat bis längstens 31. Dezember 2001 eine Geschäftsführung zu bestellen. Bis längstens 30. September 2001 hat der Verwaltungsrat die vier von der Verbandskonferenz zu entsendenden Mitglieder der Controllinggruppe neu zu bestellen. Ist eine Bestellung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht möglich, so bestellt der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die Geschäftsführer und die neu zu entsendenden Mitglieder der Controllinggruppe.

 

(8) …

(8) …

Schlussbestimmungen zu Art. 115 Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (75. Novelle)

Schlussbestimmungen zu Art. 115 Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (75. Novelle)

§ 658. (1) bis (3) …

§ 658. (1) bis (3) …

(4) § 73 Abs. 2 ist für die Kalenderjahre 2010 bis 2014 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 318 (322) folgende Prozentsätze treten:

(4) § 73 Abs. 2 ist für die Kalenderjahre 2010 bis 2014 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 318 (322) folgende Prozentsätze treten:

           1. im Jahr 2010 der Prozentsatz von 290,

           1. im Jahr 2010 der Prozentsatz von 290,

           2. im Jahr 2011 der Prozentsatz von 297,

           2. im Jahr 2011 der Prozentsatz von 297,

           3. im Jahr 2012 der Prozentsatz von 301,

           3. im Jahr 2012 der Prozentsatz von 258,

           4. im Jahr 2013 der Prozentsatz von 309 und

           4. im Jahr 2013 der Prozentsatz von 267 und

           5. im Jahr 2014 der Prozentsatz von 315.

           5. im Jahr 2014 der Prozentsatz von 315.

(5) bis (9) …

(5) bis (9) …

 

Schlussbestimmungen zu Art. X1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012

 

§ 664. (1) § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

 

(2) Die §§ 32a bis 32g samt Überschriften, § 593 Abs. 7 sowie der Abschnitt IVb des Achten Teiles treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Artikel X2

Teil BMG

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Schlussbestimmungen zu Art. 116 Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (37. Novelle)

Schlussbestimmungen zu Art. 116 Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (37. Novelle)

§ 339. (1) bis (3) …

§ 339. (1) bis (3) …

(4) § 29 Abs. 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 201 (203) folgende Prozentsätze treten:

(4) § 29 Abs. 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 201 (203) folgende Prozentsätze treten:

           1. im Jahr 2011 der Prozentsatz von 185,

           1. im Jahr 2011 der Prozentsatz von 185,

           2. im Jahr 2012 der Prozentsatz von 182 und

           2. im Jahr 2012 der Prozentsatz von 160,

           3. in den Jahren 2013 und 2014 jeweils der Prozentsatz von 181.

           3. im Jahr 2013 der Prozentsatz von 160 und

 

           4. im Jahr 2014 der Prozentsatz von 181.

(5) bis (8) …

(5) bis (8) …

Artikel X3

Teil BMG

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Beiträge zur Unfallversicherung

Beiträge zur Unfallversicherung

§ 30. (1) und (2) …

§ 30. (1) und (2) …

(3) Der Zuschlag gemäß § 22 Abs. 2 lit. b ist

(3) Der Zuschlag gemäß § 22 Abs. 2 lit. b ist

           1. und 2. …

           1. und 2. …

in einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu entrichten. Beitragsgrundlage hinsichtlich der in Z 1 angeführten Betriebe ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag. Hinsichtlich der in Z 2 angeführten Grundstücke bildet die Beitragsgrundlage nicht der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag, sondern ein besonderer Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergäbe, wenn das Grundstück als land(forst)wirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes bewertet worden wäre. Der Hundertsatz beträgt 200 vH.

in einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu entrichten. Beitragsgrundlage hinsichtlich der in Z 1 angeführten Betriebe ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag. Hinsichtlich der in Z 2 angeführten Grundstücke bildet die Beitragsgrundlage nicht der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag, sondern ein besonderer Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergäbe, wenn das Grundstück als land(forst)wirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes bewertet worden wäre. Der Hundertsatz beträgt 300 %.

(4) …

(4) …

(5) Der Bund erhält zur Abgeltung der Kosten, die ihm durch die Einziehung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Abs. 3 entstehen, eine Vergütung im Ausmaß von 2 vH der abgeführten Beiträge.

(5) Der Bund erhält zur Abgeltung der Kosten, die ihm durch die Einziehung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Abs. 3 entstehen, eine Vergütung im Ausmaß von 1,5 % der abgeführten Beiträge.

(6) und (7) …

(6) umd (7) …

Rechnungsabschluß und Nachweisungen

Rechnungsabschluß und Nachweisungen

§ 204. (1) bis (5) …

§ 204. (1) bis (5) …

(6) Der Versicherungsträger ist ermächtigt, aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung jährlich Mittel in die allgemeine Rücklage der Krankenversicherung zu übertragen.

(6) Der Versicherungsträger ist ermächtigt, aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung jährlich Mittel in die allgemeine Rücklage der Krankenversicherung oder aus der allgemeinen Rücklage der Krankenversicherung jährlich Mittel in die allgemeine Rücklage der Unfallversicherung zu übertragen.

 

Schlussbestimmung zu Art. X3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012

 

§ 333. Die §§ 30 Abs. 3 und 5 sowie 204 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.

Artikel X4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Allgemeine Beiträge

Allgemeine Beiträge

 

ab 1.1.2012 bis 31.12.2013

§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 7,05 % der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten

§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 6,05 % der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

ab 1.1.2014 bis 31.12.2016.

§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 6,95 % der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten

§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 6,65 % der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Aufteilung der Beitragslast

Aufteilung der Beitragslast

 

ab 1.1.2012 bis 31.12.2013

§ 22. (1) Von den nach den §§ 20 Abs. 1 und  21 festgesetzten Beiträgen entfallen auf den Versicherten 3,75 % der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 3,3 % der Beitragsgrundlage; ist die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsgenuß, so hat der Dienstgeber den Beitrag zur Gänze allein zu tragen.

§ 22. (1) Von den nach den §§ 20 Abs. 1 und 21 festgesetzten Beiträgen entfallen auf den Versicherten 3,75 % der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 2,3 % der Beitragsgrundlage; ist die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsgenuß, so hat der Dienstgeber den Beitrag zur Gänze allein zu tragen.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

 

ab 1.1.2014 bis 31.12.2016.

§ 22. (1) Von den nach den §§ 20 Abs. 1 und  21 festgesetzten Beiträgen entfallen auf den Versicherten 3,75 % der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 3,25 % der Beitragsgrundlage; ist die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsgenuß, so hat der Dienstgeber den Beitrag zur Gänze allein zu tragen.

§ 22. (1) Von den nach den §§ 20 Abs. 1 und 21 festgesetzten Beiträgen entfallen auf den Versicherten 3,75 % der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 2,95 % der Beitragsgrundlage; ist die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsgenuß, so hat der Dienstgeber den Beitrag zur Gänze allein zu tragen

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

 

§ 230. Es treten in Kraft:

 

Schlussbestimmungen zu Art. X4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012

 

           1. rückwirkend mit 1. Jänner 2012 die §§ 20 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 und 22 Abs. 1 in der Fassung der Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012;

 

           2. mit 1. Jänner 2014 die §§ 20 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 und 22 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012;

 

           3. mit 1. Jänner 2017 die §§ 20 Abs. 1 und 22 Abs. 1 in der Fassung des Art. 7 Z 2 und 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007.

Artikel X5

Änderung des Bundesgesetzes über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen

Mittel des Kassenstrukturfonds

Mittel des Kassenstrukturfonds

§ 7. (1) Der Fonds ist vom Bund jährlich zum 1. Jänner zu dotieren. Für das Jahr 2010 ist der Fonds per 1. Jänner dieses Jahres mit 100 Millionen Euro zu dotieren. In den Jahren 2011 bis 2014 ist der Fonds per 1. Jänner des jeweiligen Jahres mit 40 Millionen Euro zu dotieren.

§ 7. (1) Der Fonds ist vom Bund jährlich zum 1. Jänner zu dotieren. Für das Jahr 2010 ist der Fonds per 1. Jänner dieses Jahres mit 100 Millionen Euro zu dotieren. In den Jahren 2011 bis 2015 ist der Fonds per 1. Jänner des jeweiligen Jahres mit 40 Millionen Euro zu dotieren.

(2) …

(2) …