Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll102. Sitzung / Seite 136

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Regierungsparteien stehen nicht für einen leichtfertigen Umgang mit Grundrechten, ganz im Gegenteil (Zwischenruf der Abg. Dr. Moser): Wir haben uns diese Diskussion und auch das Ergebnis nicht leicht gemacht.

Es waren lange Diskussionen, es wurden viele Einwände und Meinungen berücksich­tigt, und letztlich wurde eine Regelung geschaffen, die einerseits dem Grundrecht auf Privatleben und auf Datenschutz nachkommt (Abg. Ing. Westenthaler: Warum sagen alle außer Ihnen was anderes? Warum sagen alle Verfassungsexperten was anderes?) und andererseits – auch das, bitte, muss man sagen – den Grundrechten – auch diese Rechte gibt es! – der Menschen in Österreich auf Sicherheit, auf effiziente Verbre­chensbekämpfung, auf Opferschutz zum Durchbruch verhilft. (Neuerliche Zwischenrufe der Abg. Dr. Moser.) Es geht um eine ausgewogene und angemessene Lösung, die wir heute damit schaffen. (Zwischenruf des Abg. Ing. Westenthaler.)

Meine sehr verehrten Damen und Herren, ja, wir stimmen diesem Gesetz heute ganz klar zu – mit dem von mir jetzt noch einzubringenden Abänderungsantrag, mit einigen abrundenden Maßnahmen, einigen Entschließungsanträgen, mit einem Initiativantrag, mit dem wir die verbotene Veröffentlichung verhindern wollen –, und wir können Ihnen ans Herz legen, dieser ausgewogenen Regelung Ihre Zustimmung zu geben. (Beifall bei der ÖVP.)

Ich bringe daher noch folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

1. Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung) wird wie folgt geändert:

a) In der Z 1 lautet im § 76a Abs. 2:

„Gleiches gilt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft (§ 102) für die Auskunft über fol­gende in § 99 Abs. 5 Z 2 TKG erwähnte Daten des Inhabers der betroffenen techni­schen Einrichtung:

1. Name, Anschrift und Teilnehmerkennung des Teilnehmers, dem eine öffentliche IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzo­ne zugewiesen war, es sei denn, dass diese Zuordnung eine größere Zahl von Teilneh­mern erfassen würde;

2. die bei Verwendung von E-Mail-Diensten dem Teilnehmer zugewiesene Teilnehmer­kennung;

3. Name und Anschrift des Teilnehmers, dem eine E-Mail-Adresse zu einem bestimm­ten Zeitpunkt zugewiesen war, und

4. die E-Mail-Adresse und die öffentliche IP-Adresse des Absenders einer E-Mail.

Die Bestimmungen des §§ 138 Abs. 5 und 139 gelten für diese Anordnung sinnge­mäß.“

b) In der Z 3 erhalten die bisherigen lit. a und b die Bezeichnung „b)“ und „c)“, folgende lit. a) wird eingefügt:

a) Z 2 lautet:

„2. „Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung“ die Erteilung einer Auskunft über Verkehrsdaten (§ 92 Abs. 3 Z 4 TKG), Zugangsdaten (§ 92 Abs. 3 Z 4a TKG), die nicht einer Anordnung gemäß § 76a Abs. 2 unterliegen, und Standortdaten (§ 92 Abs. 3 Z 6 TKG) eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informa­tionsgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes),“

c) In der Z 12 wird in § 514 Abs. 15 die Wendung „treten mit xx.xx 2011“ durch „treten mit 1. April 2012“ ersetzt.

 


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