Wir haben es in der Form gelöst, dass wir gesagt haben, entweder die Identifikation bei der Bestellung oder letztendlich bei der Abholung oder bei der Zustellung. Man kann daher mündlich direkt bestellen gegen Ausweisleistung, man kann elektronisch bestellen mit elektronischer Signatur und man kann elektronisch bestellen gegen Vorlage der Kopie eines Ausweises. Aber dann wird es eigenhändig zugestellt, und damit ist auch wieder die Ausweisleistung gerechtfertigt beziehungsweise die Identifikation am Ende der Kette. Ich glaube, dass damit die Frage der Identifikation genügend berücksichtigt wurde.
Jene Karten, die nach einem Zustellversuch von den Adressaten bei der Post nicht abgeholt werden konnten, werden am letzten Tag von der Gemeinde eingesammelt und bei der Gemeinde hinterlegt. Über eine Hotline beim Bundesministerium für Inneres kann jemand erfragen, wo seine Karte abzuholen ist, um dann letztendlich am Sonntag wählen gehen zu können. Auch das ist berücksichtigt worden. Ich halte das für eine sehr kluge und praxisbezogene Möglichkeit.
Der Bote, der nunmehr für die Zustellung der Wahlkarte eingeführt wurde, was auch sinnvoll ist, darf die Wahlkarte selbst nicht mehr mitnehmen, er ist somit beim Ausfüllen der Wahlkarte auch nicht mehr dabei, sondern die Wahlkarte muss getrennt von diesem Boten abgegeben werden. Auch das, glaube ich, führt zu einer größeren Sicherheit.
Was die strafrechtliche Beurteilung von Wahlpartys, wo das geheime Wahlrecht missbraucht wird, betrifft, wird in Form eines Entschließungsantrages versucht zu ermitteln, wie viele Anzeigen es gegeben hat, wie viele Verfolgungsmaßnahmen. Ob die bestehenden Straftatbestände wie Wahlbetrug, Wahltäuschung, Urkundenfälschung ausreichen werden, werden wir aufgrund des Berichts der Frau Bundesminister für Justiz evaluieren. Vielleicht wird ein neuer Straftatbestand hier Abhilfe schaffen – oder auch nicht. Wir werden das abwarten.
Diesbezüglich gibt es einen Abänderungsantrag, den ich nunmehr zur Verlesung bringe, der diesen Entschließungsantrag präzisiert, insbesondere mit Bezug auf den vorliegenden Antrag, den auch das BZÖ gestellt hat. Wir haben versucht, den einzuarbeiten.
Ich darf nunmehr diesen Abänderungsantrag vorlesen:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Wittmann, Dr. Lopatka, Mag. Daniela Musiol, Mag. Stadler, Kolleginnen und Kollegen betreffend Bericht des Verfassungsausschusses über die Anträge 1527/A der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wilhelm Molterer, Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und ein Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 1973, die Strafprozessordnung 1975 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2011) in 1257 d.B.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die dem Bericht des Verfassungsausschusses (1257 d.B.) angeschlossene Entschließung betreffend Evaluierung der Strafbestimmungen im Wahlrecht lautet wie folgt:
Die Bundesministerin für Justiz wird ersucht,
1. bis Ende 2011 dem Nationalrat darüber Bericht zu erstatten, welche Strafverfahren seit 1. Jänner 2008 wegen der Verletzung von Vorschriften zur Briefwahl geführt wur-
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