Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll113. Sitzung / Seite 196

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nungen sowie die dazugehörenden Geschäftspapiere sind jedenfalls fünf Jahre aufzu­bewahren.

Zur Endverbrauchskontrolle, Frau Korun: Die End-User-Zertifikate können nur durch eine staatliche Stelle ausgestellt werden. Dadurch soll natürlich auch sichergestellt werden, dass es zu keinem Weiterverkauf kommt. Alle Einfuhren sind vom Empfänger, alle Ausfuhren vom Absender unter Angabe der vorgeschriebenen Informationen der Bundesministerin für Inneres unverzüglich zu melden. Ist der Meldepflichtige ein berech­tigter Gewerbetreibender, genügt eine jährliche Sammelmeldung.

Sehr geehrte Damen und Herren, durch die Umsetzung dieser EU-Richtlinie erweitern wir die Kontrolle, da auch alle Organe des Sicherheitsdienstes einbezogen werden können. Ich bitte um Ihre Zustimmung. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

18.17


Präsident Fritz Neugebauer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Windbüchler-Souschill. – Bitte. (Abg. Windbüchler-Souschill: Falsch gemeldet!)

Auf der Liste steht Kollegin Windbüchler-Souschill. (Abg. Windbüchler-Souschill: Ich verzichte!)

Dann gelangt als nächste Rednerin Frau Abgeordnete Lueger zu Wort. – Bitte.

 


18.18.00

Abgeordnete Angela Lueger (SPÖ): Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Ministerin! Werte KollegInnen des Hohen Hauses! Der Entwurf des Bundesgesetzes, mit dem das Kriegsmaterialiengesetz geändert werden soll, ist zunächst einmal nur eine Auslegung, dass wir eine EU-Richtlinie umlegen. Maßnahmen zur Vereinfachung der Vorschriften und der Verfahren für die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb Europas, das ist die zentrale Überschrift dieses Gesetzes. Es gilt für alle Verteidigungsgüter gemäß der gemeinsamen Militärgüterliste innerhalb der EU. National müssen wir diese EU-Richtlinie – so wie auch Kollegin Korun gesagt hat – im Außenhandelsgesetz, aber auch im Kriegsmaterialiengesetz umlegen. Vorschriften dafür müssen wir bis 30. Juni 2011 erlassen, und sie sollten ab 30. Juni 2012 zur Anwendung kommen.

Für die Verbringung von Kriegsmaterialien aus Österreich in einen anderen Mitglied­staat gibt es zweierlei Bewilligungen. Es gibt einerseits die Globalbewilligung, wie es sie auch jetzt schon gegeben hat, wobei konkret der Empfänger innerhalb der EU während eines Zeitraums von drei Jahren Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe ist. Aber es gibt auch die Einzelbewilligungen; diese gab es schon vorher, und es gibt sie auch weiterhin. Sie sind jederzeit widerrufbar, und man kann sie auch jederzeit an Auflagen knüpfen. Dabei geht es immer um die Verbringung von Verteidigungsgütern, die kein Gegenstand des Kriegsmaterialiengesetzes sind, denn diese werden ja dann im Außenhandelsrecht geregelt.

Die Ausfuhrbewilligung eines EU-Mitgliedstaats soll für die gesamte EU Gültigkeit haben, und das führt schon zu einer Vereinfachung. Einerseits für die Durchfuhr durch die einzelnen Mitgliedstaaten innerhalb der EU, andererseits für die Einfuhr innerhalb der EU sollen in Zukunft keine zusätzlichen Bewilligungen mehr benötigt werden. Per­sonen, welche die Ausfuhr an Drittländer beantragen, müssen sehr wohl einen Bericht ans BMI über die Ausfuhrbeschränkungen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten gelten, machen.

Bei der Verbringung von Drittstaaten aus, nach und durch Österreich gibt es keine Änderungen gegenüber der jetzigen Rechtslage. Dieser Entwurf sieht eine unver­bindliche Auskunftserteilung und zusätzlich eine Anpassung und eine Optimierung der Melde- und Auskunftspflichten sowie auch der Kontrollbefugnisse vor. Das ist der Grund, warum wir dem zustimmen wollen, weil ich denke, dass es innerhalb des


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