Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll114. Sitzung / Seite 89

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2. Nach Art 1 Z 25 wird folgende Z 25a eingefügt:

„25a. In § 32 Abs. 1 wird die Zahl „2000“ durch die Zahl „5000“ sowie die Zahl „3500“ durch die Zahl „10000“ ersetzt.“

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Damit soll – nur ganz grob umrissen – eine Angleichung an das, was einerseits im Ge­setz selbst schon formuliert ist beziehungsweise ein Angleichung an die Strafbestim­mungen betreffend gleichartige Vergehen im Lohn- und Sozialdumpinggesetz erreicht werden, denn das ist überfällig. (Beifall bei den Grünen.)

14.47


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Öllinger, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Sozialaus­schusses über den Antrag Regierungsvorlage 1221 d.B. Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Bauarbeitenkoordinationsgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und das Ver­kehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994 geändert werden (1300 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage 1221 d.B.: Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Bauarbeitenkoordi­nationsgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und das Verkehrs-Arbeitsinspek­tionsgesetz 1994 geändert werden, in der Fassung des Ausschussberichts (1300 d.B.), wird wie folgt abgeändert:

1. In Artikel 1 Ziffer 6 werden nach dem Wort „Arbeitgeber“ die Worte „sowie betriebs­nahen Personen oder Angehörigen im Sinne des § 25a Abs. 3 und 4“ eingefügt.

2. Nach Art 1 Z 25 wird folgende Z 25a eingefügt:

„25a. In § 32 Abs. 1 wird die Zahl „2000“ durch die Zahl „5000“ sowie die Zahl „3500“ durch die Zahl „10000“ ersetzt.“

Begründung

Zu 1. Die Klarstellung, dass das Abtretungsverbot von Ansprüchen der Arbeitnehme­rInnen auch gegenüber betriebsnahen Personen und deren nahen Angehörigen ge­genüber besteht erschwert Umgehungskonstruktionen zu Lasten der Arbeitnehme­rInnen.

Zu 2. Da nicht einzusehen ist, warum die Strafdrohung des BUAG niedriger ist als die Strafdrohung betreffend das gleichartige Vergehen im Lohn- und Sozialdumping-Be­kämpfungsgesetz, sind die Beträge so weit wie möglich anzupassen.

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