Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll124. Sitzung / Seite 298

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

geben. Wir hätten es im Sinne des Grundrechtes Leben und im Sinne der Vermeidung dessen, eine politische Auseinandersetzung mit Hilfe des Strafrechtes zu führen, sehr, sehr bevorzugt, wenn der zweite Absatz ebenfalls hätte aufgegeben werden können.

Aus diesem Grunde bitte ich um Verständnis dafür, dass wir der Materie in der zweiten Lesung zustimmen, aber in dritter Lesung nicht mitstimmen werden. – Danke schön. (Beifall bei der FPÖ.)

23.26


Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Donner­bauer. – Bitte.

 


23.26.44

Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer (ÖVP): Herr Präsident! Frau Bundes­minister! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ja, es ist ein wichtiges Gesetz und auch eine Gratwanderung, um die es geht, nämlich um Bekämpfung des Terrorismus; mein Vorredner hat das schon erwähnt. Wir verabschieden heute ein Bündel von Maßnahmen, ein Bündel an verschiedenen strafrechtlichen Bestimmungen, die Phänomene des Terrorismus, wie wir sie in den letzten Jahren leider immer wieder feststellen mussten, verhindern helfen sollen.

Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Vorbereitungs- und Beteiligungs- bezie­hungsweise Bestimmungsdelikte, die in diesem speziellen Bereich und aus den genannten Gründen schon die vorsätzliche Anleitung – das betrifft den § 278f, den es neu gibt – von terroristischen Straftaten, aber auch die Aufforderung beziehungsweise Gutheißung von terroristischen Straftaten – das betrifft § 282a StGB – unter Strafe stellen und damit letztendlich auch verhindern helfen sollen.

Dass solche zusätzlichen Bestimmungen im Kampf gegen den Terrorismus und zum Schutz unserer Bürgerinnen und Bürger notwendig sind, haben, glaube ich, die Entwicklungen der letzten Monate und Jahre immer wieder klar vor Augen geführt. Es geht um das klare Signal, dass bei der Vorbereitung und bei der Anstiftung zum Terror mit uns keinesfalls zu spaßen ist und wir gegen Versuche, Terrorismus in unser Land zu bringen, mit aller Schärfe vorgehen werden.

Dass es sich – wie mein Vorredner schon erwähnt hat – bei strafrechtlichen Bestim­mungen immer auch um eine Gratwanderung handelt, einerseits Straftaten zu verhindern und andererseits Grundrechtsschutz zu gewährleisten, ist klar. Und ich glaube, die sehr, sehr lange Vorbereitungsphase, die intensive Diskussion über mehr als ein Jahr war durchaus notwendig und richtig und hat zu verschiedenen Änderungen und Korrekturen geführt, die letztlich helfen sollen, da den richtigen Weg zu gehen.

Ich möchte daher heute den bereits angekündigten Antrag einbringen.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Donnerbauer, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Justizausschusses 1422 der Beilagen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

die Regierungsvorlage (674 der Beilagen) in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert:

„1. Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches) wird wie folgt geändert:

a) In der Z 14 lautet § 283 Abs. 1:

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite