Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll137. Sitzung / Seite 269

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Grünen, die sich auch gegen dieses Gesetz aussprechen. Sie werden mir wohl recht geben, dass es allemal klüger und gescheiter ist – natürlich immer im Hinterkopf behal­tend, dass es eine sinnvolle und sichere Möglichkeit der Abscheidung, des Transportes und der Endlagerung gibt –, dass man CO2 unter die Erde gibt, immer unter der Vo­raussetzung, dass das sicher ist, als dass man CO2 in die Atmosphäre ausstößt.

Also geben wir der Forschung eine Chance. Bis 2018 haben wir ein Verbot, das ist auch richtig so, denn derzeit können die mit CCS verbundenen Gefahren und Umwelt­auswirkungen ja noch nicht verlässlich abgeschätzt werden. 2018 erhalten wir einen Bericht von der Bundesregierung, auch unter Einbeziehung der internationalen Erfah­rungen mit CCS, dann unterhalten wir uns weiter.

Wenn es keine wesentlichen Fortschritte und sicheren Möglichkeiten gibt, wird dieses Verbot um fünf Jahre verlängert. Denken wir hier nicht in Jahren, sondern denken wir hier in Jahrzehnten! – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)

21.17


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Vorläufig letzter Redner zu diesem Tagesordnungs­punkt ist Herr Abgeordneter Mag. Kuzdas. – Bitte.

 


21.17.47

Abgeordneter Ing. Mag. Hubert Kuzdas (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Ich bringe zunächst folgenden Abänderungsantrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Christoph Matznetter, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid erlassen wird und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Bundes-Umwelthaftungsgesetz, die Ge­werbeordnung 1994 sowie das Mineralrohstoffgesetz geändert werden (1387 der Beila­gen) in der Fassung des Ausschussberichtes in 1572 der Beilagen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesvorschlag wird wie folgt geändert:

In Artikel 5 wird nach der Ziffer 1 folgende Ziffer 1a eingefügt:

„1a In § 223 wird nach Absatz 17 folgender Absatz 17a eingefügt:

„(17a) Bestehende Deponien, in denen bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 mehr als 80 % bergbauliche Abfälle abgelagert wurden und deren Deponiebetreiber ein Bergbauberechtigter ist, unterliegen als Abfallentsorgungsanla­gen diesem Bundesgesetz, sofern der Konsens auf bergbauliche Abfälle eingeschränkt wird. Weiters gelten bereits geschlossene und in Stilllegung oder Nachsorge befindli­che Deponien als Abfallentsorgungsanlagen, sofern mehr als 80 % bergbauliche Ab­fälle abgelagert wurden und der Deponiebetreiber ein Bergbauberechtigter war. Der Bergbauberechtigte hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht glaubhaft zu machen, welche Abfälle abgelagert wurden. Bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I xxx/2011 anhängige Verfahren betreffend im ersten Satz genannte Deponien sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften von den bisher zuständigen Behörden zu En­de zu führen.““

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Zum Thema Versorgungssicherungsgesetz hat Kollege Hörl schon einiges ausgeführt. Ich denke, der russische-ukrainische Gasstreit hat zuletzt 2008/2009 gezeigt, dass Ver-


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