Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll137. Sitzung / Seite 270

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sorgungsschwierigkeiten und Verknappungserscheinungen nie ausgeschlossen werden können und wir wirksame gesetzliche Instrumentarien brauchen, um effektiv auf Krisen reagieren zu können und die Versorgungssicherheit der Bevölkerung sicherzustellen.

Zur Kollegin Lichtenecker, zum Thema Shale Gas. Die OMV hat in diesem Gebiet, also in Poysdorf, schon in den siebziger Jahren Shale Gas gefunden und konnte es damals nicht heben. Was die OMV derzeit in Erwägung zieht, sind zwei Probebohrungen. Aber eines kann sichergestellt werden, das sagt auch die OMV: Sie wollen clean Shale Gas fördern, und da unterscheidet man sich ja von dem, was in den USA vorgeht, wo das Shale Gas in ziemlicher Oberflächennähe ist. In Österreich kommt es in rund 8 000 Me­ter Tiefe vor, da stellt sich die Situation ganz anders dar. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

21.20


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Antrag ist ausreichend un­terstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Christoph Matznetter, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid erlassen wird und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Bundes-Umwelthaftungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994 sowie das Mineralrohstoffgesetz geändert werden (1387 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes 1572 d. B.

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesvorschlag wird wie folgt geändert:

In Art 5 wird im § 223 nach der Ziffer 1 folgende Ziffer 1a eingefügt:

„1a In § 223 wird nach Abs. 17 folgender Abs. 17a eingefügt:

„(17a) Bestehende Deponien, in denen bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 mehr als 80 % bergbauliche Abfälle abgelagert wurden und deren Deponiebetreiber ein Bergbauberechtigter ist, unterliegen als Abfallentsorgungsanla­gen diesem Bundesgesetz, sofern der Konsens auf bergbauliche Abfälle eingeschränkt wird. Weiters gelten bereits geschlossene und in Stilllegung oder Nachsorge befindli­che Deponien als Abfallentsorgungsanlagen, sofern mehr als 80 % bergbauliche Ab­fälle abgelagert wurden und der Deponiebetreiber ein Bergbauberechtigter war. Der Bergbauberechtigte hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht glaubhaft zu machen, welche Abfälle abgelagert wurden. Bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 anhängige Verfahren betreffend im ersten Satz genannte Deponien sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften von den bisher zuständigen Behörden zu En­de zu führen.““

Begründung

Die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2001 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG („Bergbauabfallrichtlinie“) beinhaltet unter an­derem Regelungen betreffend Abfallanlagen, die bei Inkrafttreten der Bergbauabfall­richtlinie bereits bestanden haben, womit die Bergbauabfallrichtlinie auch auf solche be­reits bestehenden Anlagen anzuwenden ist. Die Bergbauabfallrichtlinie wurde mit dem


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