Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll144. Sitzung / Seite 123

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Ihre Einwände sind wirklich sehr hysterisch dargestellt worden, lieber Kollege Vilimsky. Wenn sich die Kriminalität verändert, wenn in der Vergangenheit die Gruppenbildung im Terrorismus zum Tragen gekommen ist, während heute in verschiedenen Bereichen der Einzeltäter in den Vordergrund tritt, denken wir an Erfurt, denken wir an Lüttich, denken wir an Norwegen, dann, glaube ich, ist es erforderlich, dass wir das, was wir bisher im Bereiche der Gruppen, im Gruppenansatz bei der Terrorbekämpfung und bei der erweiterten Gefahrenerforschung hatten, auf den Einzeltäter herabbrechen.

Klar muss uns schon sein: Auch in Lüttich und in Erfurt war es so, dass die Bevöl­kerung die Polizei auf verschiedene Aktivitäten dieser Personen aufmerksam gemacht hat. Die Polizei hat aber nicht die Möglichkeit gehabt, entsprechend einzuschreiten.

Es kann nicht in unserem Sinn sein, dass wir nur operativ tätig sind, wenn bereits so etwas passiert ist, sondern ich glaube, dass wir uns in der Prävention entsprechend einbringen müssen. Das hier ist an und für sich eine stärkere Ausrichtung in Richtung Prävention.

Der Rechtsschutzbeauftragte hat sich, wie ich meine, in den letzten zehn Jahren bewährt. Wenn wir sehen, dass im letzten Jahr zehn Anträge von Seiten der Polizei an den Rechtsschutzbeauftragen herangetragen wurden, dann, so meine ich, wird da mit sehr viel Augenmaß, dann wird da an und für sich mit sehr viel Gefühl und mit sehr viel Verantwortungsbewusstsein vorgegangen. Es ist meiner Meinung nach schon richtig und wichtig, dass wir diese gesetzliche Bestimmung in der uns vorliegenden Art und Weise zur Beschlussfassung bringen, und ich fordere die Opposition auf, hier mitzugehen. (Beifall bei der ÖVP.)

14.31


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt. Nachdem ich ihn eingehend überprüft habe, stelle ich den sachlichen Zusammenhang fest. Der Antrag steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Pendl, Kößl, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten (1657 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Polizeikooperationsgesetz und das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert werden (SPG-Novel­le 2011) (1520 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage über ein Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Polizeikooperationsgesetz und das Bundesgesetz über die Errichtung und Orga­nisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert werden (1520 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (1657 d.B.), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 Z 44 (§ 91c Abs. 2) wird dem Ausdruck „53 Abs. 1 Z 7“ das „§“-Zeichen vorangestellt.

2. In Art. 1 Z 45a (§ 91c Abs. 3) wird im zweiten Satz die Wortfolge „höchstens drei Monate“ durch die Wortfolge „höchstens drei Monaten“ ersetzt und lautet der letzte Halbsatz: „ob sich hinsichtlich des Betroffenen eine Aufgabe gemäß § 21 Abs. 3 Z 1 stellt.“.

 


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