Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll144. Sitzung / Seite 127

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Daher stellen wir auch einen Entschließungsantrag, wenn dieses Gesetz schon verschärft wird, was wir ablehnen, dass zumindest der Rechtsschutz im Sicherheits­polizeigesetz ausgebaut wird.

Unser Vorschlag ist: Dort, wo es eine verdeckte Ermittlung gibt – und das fordert auch unser Antrag –, soll es in Zukunft auch eine Verdeckte Verteidigung geben.

Was heißt das? – In all den Fällen, wo Überwachungsmaßnahmen nach dem Sicher­heitspolizeigesetz vorgesehen sind, sollten Rechtsanwälte, die von Amts wegen bestellt werden, bei Abwesenheit des Betroffenen dessen Rechte wahren. Das heißt, wenn es einen Antrag gibt, dann soll der Rechtsanwalt Einspruchs- und Berufungsmöglichkeiten für den Betroffenen geltend machen.

Zweiter Punkt. Es braucht eine richterliche Kontrolle, nicht einen Rechtsschutz­beauf­tragten, der Ja oder Nein sagt – der sagt sowieso immer Ja –, sondern es braucht eine richterliche Kontrolle, eine richterliche Genehmigung.

Und wir haben den Vorteil, dass wir jetzt im Verfassungsbereich die Verwal­tungsge­richts­barkeit ausbauen, indem wir Landesverwaltungsgerichtshöfe schaffen. Warum implementieren wir die nicht so, dass wir bei Überwachungsmaßnahmen nach dem Sicherheitspolizeigesetz verpflichtend die Zustimmung der Landesverwaltungsgerichts­senate vorsehen? – Dann hätten wir eine umfassende Vertretung durch einen Anwalt bei Abwesenheit des Betroffenen plus eine richterliche Genehmigung.

Das Wichtigste wäre die Verständigung des Betroffenen nach Beendigung der Über­wachungsmaßnahmen, die nicht durchgehend vorgesehen ist, damit der Betroffene zumindest ex post, also nachher überprüfen kann, ob die Überwachung rechtmäßig war.

All das sehen Sie nicht. Interessanterweise hat BVT-Chef Gridling beim Hearing im Innenausschuss ausgesagt, er wehrt sich nicht gegen mehr Kontrolle, an ihm soll es nicht scheitern. – Das greifen Sie aber nicht auf. Es ist eine Einbahn in eine Richtung. Es gibt ständig mehr Überwachung, aber der Rechtsschutz entwickelt sich nicht mit.

Daher lehnen wir dieses Gesetz ab. Sie können es nicht begründen, Sie können es nicht argumentieren. (Heiterkeit des Abg. Rädler.) – Sie lachen.

Kollege Kößl hat lauter Beispiele gebracht, die nicht tauglich sind. Der Fall in Lüttich war völlig unauffällig. Das war zwar dramatisch. Das war dieser Fall, wo an der ... (Abg. Kößl: Das stimmt ja nicht! !) – Nein, der war völlig unauffällig, meine Damen und Herren.

Und das ist der entscheidende Punkt. Sie wollen das Gesetz ausbauen, haben keine Argumente dafür und erweitern den Rechtsschutz nicht. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen.)

14.42


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und wurde in seinen wesentlichen Kernpunkten erläutert. Gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung wurde er bereits an alle Abgeordneten im Saal verteilt und steht sohin mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen betreffend Einführung einer Verdeckten Verteidigung

 


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