Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll16. Sitzung / Seite 235

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derheitsrecht hinaus Beweisanträge, Zeugenladungen durch Minderheiten möglich sind. Über diverse Formen, wie man die Verfahrensordnung gestalten kann, kann man sicherlich reden, da gibt es einige Erfahrungen aus den letzten Jahren.

Was aus unserer Sicht schlicht und einfach nicht passieren darf, ist, ein Minderheits­recht einzuführen, aber dann den Einbringenden im Verfahren letztlich keine Möglich­keit zu geben, dieses Kontrollinstrument wirklich zu leben. Es werden sicherlich noch spannende Debatten, aber ich bin zunächst einmal guter Dinge, dass es eine vernünfti­ge Chance gibt.

Wir werden wahrscheinlich relativ bald sehen, ob es eine Umsetzung geben kann. Aber daran wird man auch messen können, ob man von einer großen Geschäftsord­nungsreform reden kann. Sollte das gelingen, dann wird es wahrscheinlich das Größte sein, was in den letzten Jahren und Jahrzehnten vollbracht worden ist. Darauf sollte man aufbauen und versuchen, hier wirklich einen Schritt nach vorne zu gehen. (Beifall bei den Grünen sowie bei Abgeordneten von SPÖ und ÖVP.)

19.31


19.31.50Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die De­batte ist geschlossen.

Wünscht der Herr Berichterstatter ein Schlusswort? – Das ist nicht der Fall.

Wir gelangen nun zur Abstimmung über den Gesetzentwurf samt Titel und Eingang in 94 der Beilagen.

Der vorliegende Gesetzentwurf kann gemäß § 82 Abs. 2 Z. 1 und 2 der Geschäftsord­nung nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Somit stelle ich zunächst die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der verfas­sungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten fest.

Ich bitte jene Damen und Herren, die dem vorliegenden Gesetzentwurf ihre Zustim­mung erteilen, um ein entsprechendes Zeichen. – Der vorliegende Gesetzentwurf ist somit in zweiter Lesung einstimmig angenommen.

Gemäß § 108 des Geschäftsordnungsgesetzes kann die dritte Lesung des vorliegen­den Gesetzentwurfes frühestens 24 Stunden nach Abschluss der zweiten Lesung statt­finden.

19.32.34Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 14

Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Wir gelangen nunmehr zur verschobenen Abstim­mung zu Tagesordnungspunkt 14 über den Gesetzentwurf in 137 der Beilagen.

Hiezu liegt ein Zusatz- beziehungsweise Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Stumm­voll, Krainer, Kolleginnen und Kollegen vor, der sich auf die Abänderung des § 5 sowie die Einfügung eines neuen § 6a bezieht.

Da nur dieser eine Antrag vorliegt, lasse ich sogleich über den Gesetzentwurf samt Ti­tel und Eingang in der Fassung des Ausschussberichtes unter Berücksichtigung des Zusatz- beziehungsweise Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Stummvoll, Krainer, Kolleginnen und Kollegen abstimmen.

Ich bitte jene Damen und Herren, die sich dafür aussprechen, um ein Zeichen der Be­jahung. – Das ist mehrheitlich angenommen.

Wir kommen sogleich zur dritten Lesung.

 


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