Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll163. Sitzung / Seite 53

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es manchen noch nicht weit genug geht, anderen wiederum geht es zu weit – ist durchaus auch vorbildhaft für Regelungen in Europa und auf der ganzen Welt, denn ein solches Gesetz, ein solches Lobbying-Register, wie wir es heute beschließen, gibt es eigentlich in keinem Land. In den meisten Ländern, in denen es Regelungen für Lobbyisten gibt, gibt es nur die Notwendigkeit, sich eintragen zu lassen, aber nicht wei­tere Verhaltensregeln wie in Österreich.

Es wird in Österreich eben verpflichtend sein, sich im Lobbying-Register einzutragen, wenn man Lobbying-Aufträge annehmen möchte, und zwar handelt es sich um eine öf­fentliche Registrierung, was die Person der Lobbyisten betrifft, und um eine nichtöffent­liche Registrierung, was den Auftragsgegenstand betrifft. Auch dazu stehen wir – denn es gab und gibt ja auch verfassungsrechtliche Bedenken, ein öffentliches Register in diesem Bereich zu errichten, und ich glaube, auch diesen verfassungsrechtlichen Be­denken muss man nachkommen.

Es wird im Lobbying-Gesetz erstmals eine gesetzliche Definition des Lobbyings geben. Es werden verpflichtende Ethikstandards für Lobbyisten eingeführt, insbesondere, dass sie auch – und das ist, glaube ich, ein wichtiger Punkt – bei Gesprächen mit Behörden, mit Beamten, mit Politikern ihre Tätigkeit klar offenlegen, von Beginn an, von der ersten Minute an klar sagen, warum sie hier sind, für wen sie hier sind und in welchem Auftrag sie dieses Gespräch führen.

Ein ganz wichtiger Punkt: In diesem Lobbying-Gesetz werden Erfolgshonorare nicht nur verboten, sondern auch mit einer Nichtigkeitssanktion, der höchsten zivilrechtlichen Sanktion, bedroht. Zusätzlich wird vorgesehen, dass das Honorar von solchen verbote­nen Erfolgshonoraren zugunsten der Republik verfällt.

Ich möchte daher abschließend allen Kolleginnen und Kollegen in den einzelnen Par­teien, die sich mit diesen Materien befasst haben, insbesondere den Justizsprechern, den Expertinnen und Experten, die sich an dieser Diskussion beteiligt haben, und na­türlich auch der Frau Bundesminister, die immer eingebunden war, und ihren Mitarbei­terinnen und Mitarbeitern im Kabinett und im Haus für ihre Expertise und für ihre Mit­arbeit danken.

Ich bin überzeugt davon, dass wir damit für noch mehr Sauberkeit und Transparenz und wieder mehr Vertrauen auch in öffentliche Institutionen und in die Politik sorgen werden. Und ich darf Sie einladen, hier heute mitzustimmen.

Bevor wir das tun können, habe ich aber auch noch folgenden Antrag einzubringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Donnerbauer, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen zum Be­richt des Justizausschusses zur Regierungsvorlage betreffend das Lobbying-Gesetz

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage (1465 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundes­gesetz zur Sicherung der Transparenz bei der Wahrnehmung politischer und wirt­schaftlicher Interessen (Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenzgesetz – LobbyG) erlassen und das Gerichtsgebührengesetz geändert wird, in der Fassung des Ausschussberichts 1832 d.B., wird wie folgt geändert:

In Art. 1 § 15 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „verfällt zu Lasten des Bundes“ durch den Ausdruck „verfällt zu Gunsten des Bundes“ ersetzt.

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