Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll17. Sitzung / Seite 143

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„Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, der vorsieht, dass Straßenverkehrszeichen auf Gehwegen, Gehsteigen, Radwegen, Geh- und Radwegen und Schutzinseln nur ab einer Mindesthöhe, die geeignet ist, die Verletzungsgefahr für blinde und stark sehbehinderte Personen durch Straßenverkehrszeichen wesentlich zu reduzieren, angebracht werden dürfen.“

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Ich bitte um Ihre Unterstützung. (Beifall bei der FPÖ.)

15.49


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Herr Abgeordneter Hofer, Sie machen es mir manches Mal nicht leicht (Abg. Grosz: Auch heute nicht!), auch heute nicht, weil es natürlich schon einer sehr weitgehenden Interpretation bedarf, den Zusammenhang herzustellen, weil man natürlich alles unter dem Gesichtspunkt der Gesundheit diskutieren kann. (Abg. Grosz: Aber Sie drücken ein Auge zu!)

Ich drücke nicht ein Auge zu, denn das Auge-Zudrücken würde bedeuten, einen Präzedenzfall zu schaffen. Ich habe mir nur angesehen, dass wir vergleichbare Situationen bereits hatten, das heißt, die Präzedenzfälle bereits geschafften wurden, und ich deswegen hier auch keine Ausnahme machen möchte und daher den Antrag auch zulasse. Er ist auch ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Ich möchte nur an dieser Stelle noch einmal sehr inständig an alle Fraktionen ap­pellieren, bei der Stellung von Entschließungsanträgen meine Interpretations­spiel­räume nicht restlos bis zum letzten Zentimeter und Millimeter auszunützen. – Danke schön.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Ing. Hofer, Vilimsky und weiterer Abgeordneter betreffend Mindest­höhe von Verkehrszeichen zum Schutze blinder und stark sehbehinderter Personen

eingebracht in der 17. Sitzung des Nationalrates, XXIV. GP, am 12. März 2009 im Zuge der Behandlung des Berichts des Gesundheitsausschusses über den Antrag 284/A(E) der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen betreffend elektronische Gesund¬heitskarte („e-card“) mit Aufdruck in Brailleschrift (143 d.B.)

Auf Gehwegen aufgestellte Verkehrszeichen können für blinde und stark seh­behin­derte Menschen eine Verletzungsgefahr darstellen, wenn die Schilder nicht hoch genug angebracht sind. Es gab schon zahlreiche Fälle, in denen blinde oder stark sehbehinderte Personen auf Gehwegen oder Schutzinseln gegen in zu geringer Höhe montierte Verkehrszeichen gelaufen sind und sich dabei verletzt haben. Aufgrund ihrer Behinderung ist es diesen Menschen nicht möglich, diese Gefahr zu erkennen, da mit dem häufig verwendeten Langstock nur der bodennahe Bereich abgetastet werden kann.

Solange es für die Mindesthöhe von Verkehrszeichen auf Gehwegen keine spezielle Regelung gibt, müssen die Betroffenen mit dieser unnötigen Gefahr leben. Um der Verletzungsgefahr vorzubeugen und auch blinden und stark sehbehinderten Menschen eine möglichst große Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten, soll eine geeig­nete Mindesthöhe gesetzlich festgelegt werden.

 


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