Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll184. Sitzung / Seite 121

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wichtig, damit das dann beim zuständigen Behindertenanwalt überprüft werden kann. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen.)

14.17


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Jus­tiz-Ausschusses über die Regierungsvorlage Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (2005 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsge­setz, das Versicherungsvertragsgesetz, das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden (Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2013 – VersRÄG 2013) (2037 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage (2005 d.B.) betreffend ein Versicherungsrechts-Änderungsge­setz 2013 in der Fassung des Berichtes des Justiz-Ausschusses (2037 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. Artikel I, Ziffer 2b lautet:

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf der Faktor Behinderung oder chronische Erkrankung nur dann zu Prämienzuschlägen oder sonstigen nachteiligen Vertragsinhalten führen, wenn die Behinderung oder die chronische Erkrankung ein bestimmender Faktor in einer Risikobewertung ist, die auf relevanten und genauen ver­sicherungsmathematischen und statistischen Daten beruht. Das Versicherungsunter­nehmen hat diese Risikobewertung regelmäßig zu aktualisieren.“

2. In Artikel I wird in Ziffer 2 folgende lit. c angefügt:

c) Der Abs. 4 entfällt.

3. In Artikel II, Ziffer 1 wird in § 1d Abs. 3 nach dem Wort „gegenüber“ das Wort „schriftlich“ eingefügt und in Abs. 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und der Halbsatz „oder sich die mangelnde Versicherbarkeit des Risikos nach Abs. 1 ergibt.“ an­ge­fügt.

Begründung

Zu § 9 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetzes

Hier soll klargestellt werden, dass der Faktor Behinderung oder chronische Erkrankung nur dann zu Prämienzuschlägen oder sonstigen nachteiligen Vertragsinhalten führen, wenn die Behinderung oder die chronische Erkrankung ein bestimmender Faktor in einer Risikobewertung ist, die auf relevanten und genauen versicherungsmathemati­schen und statistischen Daten beruht.

Zu § 1d Abs. 3 VersVG

Die Offenlegungspflicht („schriftlich“) soll es dem Behinderten und/oder chronisch Kran­ken erleichtern, nachträglich eine Diskriminierung geltend zu machen, weil zum Bei-


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