Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll184. Sitzung / Seite 123

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mal allerdings nicht ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, sondern ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes. Es geht hier um das Erkenntnis zu der sogenannten Unisex-Versicherung. Wir sind unionsrechtlich verpflichtet, die österreichische Rechts­lage rasch, nämlich bis 21. Dezember 2012, zu bereinigen, und diesem Erfordernis kommen wir mit der nun vorliegenden Vorlage nach.

Zugleich sieht dieser Entwurf für die lange Jahre strittige Frage der Behandlung von Menschen mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen in der Privatversicherung eine wirklich innovative Lösung vor. Bisher sind Menschen mit derartigen Beeinträch­tigungen vielfach vor dem Problem gestanden, dass sie sich entweder gar nicht oder nur zu unverhältnismäßig hohen Kosten haben versichern lassen können, wobei das gar nicht näher begründet werden musste.

Das soll sich nun aber alles ändern. Künftig soll es nicht auf eine Behinderung, son­dern auf den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers ankommen – ein Krite­rium, das einerseits den Anforderungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgeset­zes genügt, andererseits aber doch auch die Grundwerte des Privatversicherungs­rechtes aufrechthält. Diese Regelung soll dann durch spezielle Instrumente des kollek­tiven Rechtsschutzes begleitet werden. Denn eines ist klar: Selbst die beste Regelung zum Schutz behinderter Menschen hilft nichts, wenn ihnen nicht spezielle, mit ihren Be­dürfnissen vertraute Einrichtungen zur Seite stehen.

Die Novelle enthält außerdem noch weitere Regelungen, mit denen die Rechtsposition der Versicherungsnehmer gestärkt wird. Dabei geht es um die Klarstellung der Rechts­lage beim Prämienverzug sowie um die Unzulässigkeit der sogenannten Zahlschein­gebühr. Beide Regelungen bringen substanzielle Verbesserungen für die Verbraucher in einem doch alltäglich sehr wichtigen Rechtsgebiet. – Vielen Dank. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Abgeordneten der SPÖ.)

14.21

14.21.10

 


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die De­batte ist geschlossen.

Wünscht der Herr Berichterstatter ein Schlusswort? – Das ist nicht der Fall.

Wir kommen nun zur Abstimmung über den Gesetzentwurf in 2037 der Beilagen.

Hiezu haben die Abgeordneten Mag. Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen einen Zu­satz- beziehungsweise Abänderungsantrag eingebracht.

Ich werde zunächst über den erwähnten Zusatzantrag, danach über die vom erwähn­ten Abänderungsantrag betroffenen Teile und schließlich über die restlichen, noch nicht abgestimmten Teile des Gesetzentwurfes abstimmen lassen.

Wir kommen zur Abstimmung über den Zusatzantrag der Abgeordneten Mag. Stein­hauser, Kolleginnen und Kollegen betreffend Einfügung einer neuen lit. c in Art. I Z 2.

Wer für diesen Antrag ist, den ersuche ich um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist die Minderheit. Abgelehnt.

Die Abgeordneten Mag. Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen haben einen Abände­rungsantrag betreffend Art. I Z 2 lit. b und Art. II Z 1 eingebracht.

Wer hiefür stimmt, den bitte ich um ein entsprechendes Zeichen. – Auch das ist die Minderheit. Abgelehnt.

Wir kommen jetzt zur Abstimmung über diese Teile des Gesetzentwurfes in der Fas­sung des Ausschussberichtes.

Ich ersuche jene Mitglieder des Hohen Hauses, die hiezu ihre Zustimmung erteilen, um ein entsprechendes Zeichen. – Das ist einstimmig angenommen.

 


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