Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll185. Sitzung / Seite 207

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Die drei Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Wolfgang Pirklhuber, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Wissenschaftsausschusses über die Regierungsvorlage (2016 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein Tierversuchsgesetz 2012 erlassen wird sowie das Arzneimittelgesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Futtermittelgesetz 1999, das Gentechnikgesetz sowie das Tierschutzgesetz geändert werden (Tierversuchsrechtsänderungsgesetz –TVRÄG) (2080 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage (2016 d.B.) betreffend ein Tierversuchsrechtsänderungs­ge­setz – TVRÄG in der Fassung des Berichtes des Wissenschaftsausschusses (2080 d.B.) wird wie folgt geändert:

In Artikel 1 lautet § 4 Z.8:

„8. der Tierversuch starke Schmerzen, schwere Leiden oder schwere Ängste verur­sacht, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können, oder“

Begründung

Die Änderung § 4 Z 8 nutzt den Spielraum, den die EU-Richtlinie lässt. Die EU-Richtlinie sieht vor, dass die einzelnen Mitgliedsstaaten derartige Tierversuche völlig verbieten dürfen. Die Einschränkung des Verbotes durch den unscharfen Begriff „wis­sen­schaftlich berechtigte Gründe“ könnte zu einer Aushöhlung des Verbotes führen.

Die Tierversuchs-Richtlinie 2010/63/EU „zielt auch darauf ab, für Tiere, die in Verfah­ren weiterhin verwendet werden müssen, ein möglichst hohes Schutzniveau zu gewährleisten“ (Erwägungsgrund 10). Tierschutzerwägungen sollten im Zusammen­hang mit der Haltung, Zucht und Verwendung von Tieren „oberste Priorität eingeräumt werden“ (Erwägungsgrund 31). In Bezug auf die schwerstbelastenden Tierversuche wird im Erwägungsgrund 23 der Richtlinie explizit betont: „Aus ethischer Sicht sollte es eine Obergrenze für Schmerzen, Leiden und Ängste geben, die in wissenschaftlichen Verfahren nicht überschritten werden darf. Hierzu sollte die Durchführung von Verfahren, die voraussichtlich länger andauernde und nicht zu lindernde starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste auslösen, untersagt werden.“

Einzelnachweise:

Erwägungsgrund 10 der Tierversuchs-Richtlinie „[]. Diese Richtlinie zielt auch darauf ab, für Tiere, die in Verfahren weiterhin verwendet werden müssen, ein möglichst hohes Schutzniveau zu gewährleisten. [].“

Erwägungsgrund 31 der Tierversuchs-Richtlinie: „Tierschutzerwägungen sollten im Zusammenhang mit der Haltung, Zucht und Verwendung von Tieren oberste Priorität eingeräumt werden. []“

Erwägungsgrund 23 der Tierversuchs-Richtlinie: „Aus ethischer Sicht sollte es eine Obergrenze für Schmerzen, Leiden und Ängste geben, die in wissenschaftlichen Verfahren nicht überschritten werden darf. Hierzu sollte die Durchführung von Verfah-


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