Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll194. Sitzung / Seite 46

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In Z 2. lautet § 1 Abs. 7:

„(7) Hilfe ist ferner den nicht in den Abs. 1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österrei­chischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, began­gen wurde.“

Begründung

Die Beschränkung des Anspruchs in der Regierungsvorlage vorgeschlagenen Art und Weise schließt besonders wehrlose Opfer von Verbrechen vom Entschädigungsan­spruch aus. Dies betrifft Menschen, die – ob freiwillig oder unfreiwillig – zum Zeitpunkt des Verbrechens, dessen Opfer sie geworden sind, über keinen rechtlich einwand­freien Aufenthaltsstatus verfügen. Die Einschränkung kann zur Folge haben, dass be­stimmte Formen erniedrigender Behandlung in der Haft, Folter oder etwa ein frem­denfeindlicher körperlicher Angriff zwar erhebliche physische und psychische Folgen nach sich ziehen, aber dennoch keinen Anspruch nach diesem Gesetz auslösen.

Diese Einschränkung widerspricht somit nicht nur internationalen Verpflichtungen, die die Republik Österreich eingegangen ist, sondern erweckt auch den Anschein, dass Angriffe auf Menschen mit unklarem oder gesetzlich nicht abgesichertem Aufenthalts­status von der Republik als Angriffe geringerer Schwere angesehen werden.

Ein Kostenargument – das übrigens ohnehin nicht in der Lage wäre, die Missachtung international eingegangener Verpflichtungen zu rechtfertigen – kann insofern nicht angenommen werden, als die Zahl bekanntgewordener Fälle in den letzten Jahren eher gering war.

Erst die rechtstaatlich bedenkliche und finanziell nicht begründbare Einschränkung des Anspruchs macht die ausdrückliche Erwähnung der Opfer von Menschenhandel im Ge­setzesvorschlag notwendig. Dieser Verweis ist jedoch nicht hinreichend, weil – der Lo­gik der diese Passage anregenden österreichischen wie internationalen Organisatio­nen folgend – auch Opfer von strafbaren Handlungen etwa nach den §§ 217 Abs. 2 StGB oder 116 FPG erfassen müsste.

Die rechtsstaatlich wie rechtspolitisch einzig einwandfreie Lösung ist es daher, die im zweiten Teil des § 2 Abs. 7 vorgenommene Einschränkung aufzugeben und somit alle Betroffenen als Anspruchsberechtigte anzuerkennen.

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karl Öllinger, Birgit Schatz, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Sozialausschusses (2219 d.B.) über die Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Verbrechensopfer­gesetz, das Impfschadengesetz und die 11. Opferfürsorgegesetz-Novelle geändert werden (2162 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfas­sungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Impfscha-


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