Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll194. Sitzung / Seite 148

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

reifeprüfung absolvieren. Aber Voraussetzung für diese Direktauszahlung der Familien­beihilfe ist die Zustimmung der Eltern beziehungsweise der Anspruchsberechtigten. Und genau diesen Punkt sehen wir kritisch.

Die Tatsache, dass die Eltern ihre Zustimmung jederzeit widerrufen können, käme letztendlich einer Bevormundung der jungen Menschen gleich, und das sehen wir kritisch. Unserer Meinung besteht hier Verbesserungsbedarf, das Gesetz noch weiter zugunsten der volljährigen Kinder anzupassen, und zwar für jene, die nicht mehr im Haushalt der Eltern oder jener Person hauptgemeldet sind, die Anspruch auf die Fami­lienbeihilfe hat.

Dazu bringe ich folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Kitzmüller, Mühlberghuber, Gartelgruber und weiterer Abgeordneter

zu dem Bericht des Familienausschusses über die Regierungsvorlage (2192 der Beila­gen): Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wenn das volljährige Kind nicht im Haushalt der anspruchsberechtigten Person haupt­gemeldet ist, bedarf es keiner Zustimmung.“

*****

Meine Damen und Herren! Ich hoffe, dass dieser Abänderungsantrag eine Mehrheit findet. – Vielen Dank. (Beifall bei der FPÖ.)

16.28


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Kitzmüller, Mühlberghuber, Gartelgruber und weiterer Abgeordneter

zu dem Bericht des Familienausschusses über die Regierungsvorlage (2192 der Bei­lagen): Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

In § 14 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wenn das volljährige Kind nicht im Haushalt der anspruchsberechtigten Person haupt­gemeldet ist, bedarf es keiner Zustimmung.“

Begründung

In der derzeitigen Fassung kann die Auszahlung der Familienbeihilfe an das volljährige Kind nur mit Zustimmung der anspruchsberechtigten Person durchgeführt werden. Die-


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite