Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll200. Sitzung / Seite 108

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Da muss man dranbleiben. (Abg. Dr. Belakowitsch-Jenewein: Aber im Ausschuss haben Sie noch anders ...! Abg. Grosz: Das ist eine neue Strategie!)

Die zuständigen Bundesminister verfolgen dieses Ziel, vor allem auch mit dem Hintergrund, dass für die Nachkommen von geklonten Tieren und für die Produkte und Lebensmittel daraus derzeit überhaupt keine Regelung auf europäischer Ebene besteht. (Abg. Grosz: Dann bringt einen eigenen Antrag ein! Abg. Dr. Belakowitsch-Jenewein: Das ist aber ein erster Schritt! Sehen Sie es als ersten Schritt!) Da muss man tätig werden. Diese Forderung erheben Sie in Ihrem Antrag nicht. (Abg. Grosz: Warum bringt ihr keinen eigenen Antrag ein?)

Wir wollen auch eine generelle gesetzliche Regelung auf europäischer Ebene betreffend das Klonen insgesamt gesehen, denn da gibt es keine Regelung. Da geht es nicht nur um den Lebensmittelbereich, sondern da geht es zum Beispiel auch um die Aspekte der Humanmedizin und auch um die Forschung. Auch diese Forderung erheben Sie nicht. Darum wird meine Fraktion diesem Antrag ihre Zustimmung nicht geben. (Beifall bei ÖVP und SPÖ. Abg. Grosz: Zweite Wortmeldung der Abgeord­neten: Sie bringt einen eigenen Antrag ein!)

13.41


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauer, Dr. Erwin Rasinger und Kollegen

zum Bericht des Gesundheitsausschusses 2256 der Beilagen über die Regierungs­vorlage eines 1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit (2166 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die oben bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:

Art. 13 (Änderung des Apothekengesetzes) wird wie folgt geändert:

1. Z 1 erhält die Bezeichnung „1a“, folgende Z 1 wird eingefügt:

1. § 8a samt Überschrift lautet:

„Apothekeneigene Zustelleinrichtungen

§ 8a. Innerhalb eines Umkreises von sechs Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke dürfen dringend benötigte Arzneimittel an Patienten durch apothekeneigene Zustelleinrichtungen zugestellt werden.“

2. Nach Z 4 werden folgende Z 4a und 4b eingefügt:

4a. § 62a Abs. 1 lautet:

„(1) Wurde nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bun­desgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006, jedoch vor dem 1. Jänner 2016 eine Konzession einer öffentlichen Apotheke für eine Betriebsstätte erteilt, in deren Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 9 zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, vorhanden waren, so ist – sofern die Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke am 29. März 2006 bereits rechtskräftig erteilt war – abweichend von § 29 Abs. 3 und 4 die Bewilligung zur


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