Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll200. Sitzung / Seite 165

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diese, schon von mir erwähnte, Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen für selbständige Frauen – muss man in diesem Fall sagen – im Mutterschutz.

Da gab es in diesem Vorschlag, der uns vorlag, einen Unterschied, der bedeutet hätte, dass diejenigen Frauen, deren Geburtstermin – um das möglichst verständlich zu machen – glücklich liegt, vier Monate Befreiung gehabt hätten und die anderen, deren Geburtstermin unglücklich in einem Monat liegt, nur drei Monate Befreiung. – Ein sachlich nicht zu rechtfertigender Unterschied. (Präsident Neugebauer übernimmt den Vorsitz.)

Ich bin sehr froh darüber, dass der Herr Minister beziehungsweise auch die Parteien einverstanden waren, sich die Sache anzuschauen, und ich habe die Gnade und die Ehre sozusagen, den Abänderungsantrag der Abgeordneten Csörgits, Wöginger, Öllinger jetzt zu referieren:

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Art. 2 (Änderung des GSVG) wird wie folgt geändert:

a) Dem § 6 Abs. 1 Z 5 in der Fassung der Z 4 wird folgender Halbsatz angefügt:

wird das Wochengeld für den in § 102a Abs. 1 erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 1 Z 7.

b) Im § 6 Abs. 3 Z 6 in der Fassung der Z 7 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:

wird das Wochengeld für den in § 102a Abs. 1 erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 2 Z 6.

c) Im § 6 Abs. 4 Z 3 in der Fassung der Z 8 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:

wird das Wochengeld für den in § 102a Abs. 1 erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 4 Z 4.

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Ich habe irgendwie den Verdacht, dass ich den Antrag nur deshalb vorlesen durfte, weil er viele Ziffern enthält. Aber jenseits dieses Punktes, den ich jetzt vorgetragen habe und für den ich auch um Unterstützung bei den anderen Fraktionen ersuche, ist es mir wichtig, in diesem Zusammenhang noch Folgendes anzumerken:

Es gehen eigentlich alle davon aus, dass, obwohl nicht jedes Problem durch diesen Antrag erledigt ist, im Prinzip durch die Formulierung dieses Antrags und auch durch die Rechtsauffassung der Sozialversicherung es in Zukunft zu keinen weiteren Ungleichheiten oder Ungerechtigkeiten kommt und dass Mütter und Kinder zwischen Ende des Wochengeldbezugs und dem folgenden Monatsersten jedenfalls dem Krankenversicherungsschutz unterliegen.

Das ist ein nicht wesentlicher Punkt, aber doch ein kleines Detail, das illustriert, dass Ausschussberatungen auch manchmal nützlich sein können.

Umso schmerzlicher ist es, dass wir bei dem anderen Punkt, den wir im Ausschuss zur Debatte gestellt haben, nämlich eine Reform des Allgemeinen Sozialversicherungs-


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