Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll200. Sitzung / Seite 199

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Präsident Fritz Neugebauer: Weitere Wortmeldungen liegen dazu nicht vor. Ich schließe daher die Debatte.

Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf samt Titel und Eingang in 2244 der Beilagen.

Ich ersuche jene Kolleginnen und Kollegen, die für diesen Entwurf sind, um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist mit Mehrheit angenommen.

Wer dem Entwurf auch in dritter Lesung zustimmt, den bitte ich um ein Zeichen. – Das ist mit Mehrheit beschlossen. Der Gesetzentwurf ist somit auch in dritter Lesung angenommen.

18.44.51 19. Punkt

Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (2168 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (DSG-Novelle 2014) (2268 d.B.)

 


Präsident Fritz Neugebauer: Wir kommen zum 19. Punkt der Tagesordnung.

Die Debatte eröffnet Herr Abgeordneter Dr. Wittmann. – Bitte.

 


18.45.04

Abgeordneter Dr. Peter Wittmann (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Mit diesem Bundesgesetz wird das Datenschutz­gesetz 2000 geändert. Der wesentliche Teil dieser Novelle ist, dass eine Datenschutz­behörde eingerichtet werden soll, die die Datenschutzkommission ablösen soll. Diese soll wesentlich unabhängiger sein und vom Bundeskanzleramt weiter wegrücken. Es soll eine monokratisch eingerichtete Behörde sein, die im Wesentlichen – nicht ganz – an die Organisationsform der Volksanwaltschaften angelehnt ist.

Es gibt einen Dienststellenleiter, der vom Bundespräsidenten über Vorschlag des Bundeskanzlers ernannt wird. Die Dienstbehörde ist eine eigene Personalstelle. Die Bediensteten der Datenschutzbehörde selbst unterstehen daher nur den Weisungen des Leiters der Datenschutzbehörde. Im Wesentlichen gibt es nur mehr ein sehr weit weggerücktes Unterrichtungsrecht des Bundeskanzlers, und dieses Unterrichtungs­recht kann der Leiter der Datenschutzbehörde so auslegen, dass jeder Verdacht von Nicht-Unabhängigkeit dazu führt, dass er dieses Unterrichtungsrecht nicht ausübt beziehungsweise es verweigert.

Das Ganze ist Folge eines Urteils, das uns aufgetragen hat, der neuen Datenschutz­behörde größere Unabhängigkeit zukommen zu lassen, weil der Europäische Gerichtshof der Auffassung war, dass die Ansiedlung beim Bundeskanzleramt selbst die Unabhängigkeit nicht so transparent gewährleistet, wie wir dies jetzt tun. Ich glaube, im Sinne der Aufgaben, die diese Datenschutzbehörde bekommt, ist dies ein ganz wesentlicher Schritt.

Vielleicht noch zu erwähnen ist, dass die Datenschutzbehörde auch Materien, die von Bedeutung sind, in Beratung ziehen kann und letztendlich sich auch Gutachten bedienen kann. Ein guter Schritt in Richtung Unabhängigkeit des Datenschutzes, was immer wesentlicher und wichtiger wird. (Beifall bei der SPÖ.)

18.48


Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Lettenbichler. – Bitte.

 


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