Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll206. Sitzung / Seite 142

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Jarolim, Mag. Ikrath, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle beschließen, dass die Regierungsvorlage wie folgt geändert wird.

Der Artikel 4 lautet wie folgt:

„Artikel 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. August 2013 in Kraft.“

*****

Mit 1. August also statt mit 1. Juli, das ist aufgrund der Terminfolge, die einzuhalten ist, unumgänglich, weil wir ja auch noch die Unterschrift des Herrn Bundespräsidenten brauchen. Das wäre sich sonst wahrscheinlich nicht ausgegangen. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Abgeordneten der SPÖ.)

15.16


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Ikrath, Dr. Jarolim , Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage (2319 d.B.) eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetz­buch und die Strafprozessordnung 1975 zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung geändert werden (Sexual­strafrechtsänderungsgesetz 2013) in der Fassung des Ausschussberichtes (2366 d.B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage (2319 d.B.) eines Bundesgesetzes, mit dem das Straf­gesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung geändert werden (Sexual­straf­rechtsänderungsgesetz 2013) in der Fassung des Ausschussberichtes (2366 d.B.) wird wie folgt geändert:

Artikel 4 lautet wie folgt:

„Artikel 4

Inkrafttreten

Art. 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. August 2013 in Kraft.“

*****

 


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Stein­hauser. – Bitte.

 


15.16.44

Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser (Grüne): Sehr geehrte Damen und Herren! In dieser Novelle steht vieles, das wir unterstützen; es ist teilweise schon genannt worden: Verschärfungen beim Delikt Menschenhandel, Strafbarkeit der verbotenen


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