Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll206. Sitzung / Seite 194

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Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Ikrath, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Justizausschusses (2372 d.B.) betreffend die Regierungsvorlage (2306 d.B.) eines Bundesgesetzes, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der dem Bericht des Justizausschusses (2372 der Beilagen) über die Regierungs­vorlage (2306 d.B.) eines Bundesgesetzes, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden, angeschlossene Gesetzes­entwurf wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Folgende Z 1a wird eingefügt:

»1a. § 26a Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Für folgende Funktionen sind Einschränkungen der Auslastung im nachgenannten Ausmaß zugrunde zu legen, wobei die Einschränkung pro Person ein Gesamtausmaß von 50 vH nicht überschreiten darf:

1. Präsidentin oder Präsident der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und Vorsitzende oder Vorsitzender der Bundesvertretung Richter und Staats­anwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst im Ausmaß von je 50 vH,

2. drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Vorsit­zenden oder des Vorsitzenden der Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst im Ausmaß von je 25 vH,

3. Präsidentin oder Präsident der Internationalen oder der Europäischen Richter­vereinigung im Ausmaß von je 25 vH.

(3) Die Namen der im Abs. 2 genannten Funktionsträgerinnen und -träger sind jeweils von den angeführten Organisationen dem Bundesministerium für Justiz bekannt zu geben, das seinerseits die zuständigen Dienststellen zu verständigen hat.“«

b) In Z 11 lautet § 98 Abs. 17:

»(17) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXX/2013 treten in Kraft:

1. § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1, 3 und 5, § 32 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 GOG mit 1. September 2013 mit der Maßgabe, dass die Änderungen erstmals auf die Geschäftsverteilungen für das Geschäftsverteilungsjahr vom 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014 anzuwenden sind;

2. § 26a Abs. 2 und 3, § 48a Abs. 1, § 48b, § 78d, die Überschrift des § 79 und § 89o samt Überschrift mit 1. September 2013;

3. § 47b samt Überschrift mit 1. September 2013 mit der Maßgabe, dass für Be­dienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits mit einem bewerteten Arbeits­platz in einem Justiz-Servicecenter betraut sind, keine Verpflichtung zur Ablegung der Zusatzausbildung besteht, doch bei Bedarf eine Teilnahme und Absolvierung auch von Teilen davon im Rahmen der Fortbildung ermöglicht werden soll;

 


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