nen Leistungsanspruch in der Pensionsversicherung auf Grund der Bestimmungen des oben genannten § 255 Abs. 7 ASVG zu begründen vermag, beinhaltet.“
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Ich bitte Sie, diesen Entschließungsantrag zu unterstützen. – Danke. (Beifall bei der FPÖ.)
12.45
Präsident Fritz Neugebauer: Der soeben eingebrachte Antrag steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Gradauer, Ing. Hofer, Kolleginnen und Kollegen betreffend Verbesserung der sozialversicherungsrechtlichen Lage von Menschen mit Behinderung, eingebracht im Zuge der Debatte über den Tagesordnungspunkt 7: Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 2362/A der Abgeordneten Renate Csörgits, August Wöginger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden (2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 – 2. SVÄG 2013) (2508 d.B.), in der 215. Sitzung des Nationalrates, XXIV. GP, am 4. Juli 2013
Vor dem 1. Jänner 2004 war es für behinderte Menschen, die trotz massiver gesundheitlicher Einschränkungen den Einstieg in den Erwerbsprozess erfolgreich bewältigten und einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen konnten, generell nicht möglich, eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zu erlangen.
Auf Grund des Bemühens der Volksanwaltschaft wurde im Jahr 2003 eine Gesetzesänderung erreicht.
Nach § 255 Abs. 7 ASVG gilt der Versicherte auch dann als arbeitsunfähig, wenn er bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat. Der Gesetzgeber hat durch diese Regelung einen Anspruch auf Invaliditätspension auch bei originärer – schon in das Versicherungsverhältnis eingebrachter Arbeitsunfähigkeit – geschaffen.
Damit wollte der Gesetzgeber auch Menschen, deren Arbeitsfähigkeit bereits bei Eintritt in die Erwerbstätigkeit auf Grund ihrer starken gesundheitlichen Einschränkungen auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden Vergleichsperson beschränkt war und die somit im Sinne der pensionsrechtlichen Bestimmungen „arbeitsunfähig“ waren, den Erwerb eines Anspruchs aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit unter der Voraussetzung, dass sie dennoch über lange Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, ermöglichen. Damit sollte für behinderte Menschen ein Anreiz geschaffen werden, sich in den regulären Arbeitsmarkt aktiv zu integrieren und auf diese Weise einen Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zu erwerben.
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