Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll215. Sitzung / Seite 80

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nen Leistungsanspruch in der Pensionsversicherung auf Grund der Bestimmungen des oben genannten § 255 Abs. 7 ASVG zu begründen vermag, beinhaltet.“

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Ich bitte Sie, diesen Entschließungsantrag zu unterstützen. – Danke. (Beifall bei der FPÖ.)

12.45


Präsident Fritz Neugebauer: Der soeben eingebrachte Antrag steht mit in Verhand­lung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Gradauer, Ing. Hofer, Kolleginnen und Kollegen betreffend Verbes­serung der sozialversicherungsrechtlichen Lage von Menschen mit Behinderung, ein­gebracht im Zuge der Debatte über den Tagesordnungspunkt 7: Bericht des Ausschus­ses für Arbeit und Soziales über den Antrag 2362/A der Abgeordneten Renate Csör­gits, August Wöginger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversiche­rungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Un­fallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Arbeiter-Abferti­gungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden (2. So­zialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 – 2. SVÄG 2013) (2508 d.B.), in der 215. Sit­zung des Nationalrates, XXIV. GP, am 4. Juli 2013

Vor dem 1. Jänner 2004 war es für behinderte Menschen, die trotz massiver gesund­heitlicher Einschränkungen den Einstieg in den Erwerbsprozess erfolgreich bewältigten und einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen konnten, generell nicht mög­lich, eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zu er­langen.

Auf Grund des Bemühens der Volksanwaltschaft wurde im Jahr 2003 eine Gesetzes­änderung erreicht.

Nach § 255 Abs. 7 ASVG gilt der Versicherte auch dann als arbeitsunfähig, wenn er bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Be­schäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner kör­perlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nach­zugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung er­worben hat. Der Gesetzgeber hat durch diese Regelung einen Anspruch auf Invalidi­tätspension auch bei originärer – schon in das Versicherungsverhältnis eingebrachter Arbeitsunfähigkeit – geschaffen.

Damit wollte der Gesetzgeber auch Menschen, deren Arbeitsfähigkeit bereits bei Ein­tritt in die Erwerbstätigkeit auf Grund ihrer starken gesundheitlichen Einschränkungen auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden Vergleichs­person beschränkt war und die somit im Sinne der pensionsrechtlichen Bestimmungen „arbeitsunfähig“ waren, den Erwerb eines Anspruchs aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit unter der Voraussetzung, dass sie dennoch über lange Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, ermöglichen. Damit sollte für behinder­te Menschen ein Anreiz geschaffen werden, sich in den regulären Arbeitsmarkt aktiv zu integrieren und auf diese Weise einen Anspruch auf eine Pension aus dem Versiche­rungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zu erwerben.

 


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