Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll216. Sitzung / Seite 101

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Zahlungs- und Kapitalverkehrsfreiheit in der EU können Anleger und Unternehmen auch grenzüberschreitend Kapital anlegen bzw. ansprechen.

Im Interesse des Anlegerschutzes und der kapitalsuchenden Unternehmen, aber auch der Crowdfunding-Plattformen sollte daher auf europäischer Ebene ein adäquater Rahmen für Crowdfunding geschaffen werden. Damit würden auch Beschränkungen im Binnenmarkt, die durch unterschiedliche nationale Regelungen entstehen können, beseitigt.

Darüber hinaus zeigte die Finanzkrise 2008 sowie tausende Geschädigte deutlich, wie wichtig strenge Regeln und Aufsicht am Finanzmarkt sind, um wirtschaftliche Stabilität, Wachstum und Arbeitsplätze zu sichern und wie wichtig ein ausreichender Konsumen­tenschutz zum Schutz von Anlegern ist.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert zu prüfen, inwieweit eine unabhängige Stelle (bei KMUs z.b. AWS, bei Gemeinden z.B. die Gemeindeaufsicht) selbst Prüfaufgaben über-nehmen kann bzw. ob bestehende Prüfinstanzen im Sinne des Anlegerschutzes ausreichend sind (z.B. Spendenabsetzbarkeitsregelungen bei NGOs), um für kleinere und mittlere Finanzierungserfordernisse bis ca. 750.000 € die verhältnismäßig hohen Prospekterstellungs- und prüfungskosten zu reduzieren. Dabei soll die Haftungs­proble­matik berücksichtigt werden.

Die Regierung wird weiters aufgefordert sich auf europäischer Ebene aktiv für die rasche Schaffung eines Rechtsrahmens für Crowdfinancing Plattformen unter Berück­sichtigung eines effektiven Anlegerschutzes (funktionierende Aufsicht, größtmögliche Transparenz und Nachvollziehbarkeit) einzusetzen. Dabei sollen die Möglichkeiten von Einzelanlagebeschränkungen als auch klare Warnhinweise (Hochrisikofinanzierung) geprüft werden.“

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Günter Stummvoll, Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Alternative Invest­mentfonds Manager – Gesetz AIFMG erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Investmentfonds­gesetz 2011, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Finanzmarktauf­sichtsbehör­dengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Kapitalmarktgesetz, das Einkom­men­steuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz und das Körperschaftsteuer­ge­setz 1988 geändert werden und das Beteiligungsfondsgesetz aufgehoben wird (2401 der Beilagen), in der Fassung des Ausschussberichtes (2516 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Artikel 1 (Alternative Investmentfonds Manager – Gesetz) wird wie folgt geändert:

1. § 27 Abs. 2 Z 3 lautet:

 


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