Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll24. Sitzung / Seite 18

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Verfassungs­ausschusses über den Antrag 610/A der Abgeordneten Cap, Kopf, Fichtenbauer, Kog­ler, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Antrag 610/A der Abgeordneten Cap, Kopf, Fichtenbauer, Kogler, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungs­gesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre geändert wird, so­wie ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz und das Bezügegesetz ge­ändert werden, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 wird folgende Z. 1 eingefügt:

„1. § 44n lautet:

Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes haben einen Beitrag zu leisten, der

a) für die unter der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 liegenden Teile der wieder­kehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzah­lungen 10 Prozent der Leistung

b) für die darüber liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20 Prozent der Leistung beträgt.“

2. Die bisherige Novellierungsanordnung erhält die Ziffernbezeichnung Z. 2.

*****

Ganz kurz nur: Was wir hier umzusetzen versuchen, ist eine moderate Anhebung der Pensionssicherungsbeiträge, die bis zu 4 000 € Pension derzeit 8 Prozent betragen und für die darüber liegenden Anteile von Pensionen – und es gibt ja Pensionen, die bis zu 11 000, 12 000 oder 13 000 € betragen können – zusätzliche 7 Prozent, sodass sich daraus bisher ein Mischsatz von zirka 11 Prozent Pensionssicherungsbeitrag er­geben hat.

Wir wollen, dass für die Pensionen bis zu 4 000 € in Zukunft 10 Prozent und für die da­rüber liegenden Teile in Zukunft 20 Prozent bezahlt werden, sodass sich ein Mischsatz von zirka 14 bis etwa 17 Prozent Pensionssicherungsbeitrag ergeben würde.

Das ist der Sinn und Zweck dieses Antrages, von dem wir glauben, er folgt der Syste­matik des alten Bezügegesetzes. Es ist keine maßlose Forderung, sondern ein sinnvol­ler Beitrag, weil wir glauben, dass auch die Bezieher von Pensionen nach dem alten Bezügegesetz ihren entsprechenden und adäquaten Beitrag leisten sollten. (Beifall bei den Grünen.)

21.22


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Verfassungs­ausschusses über den Antrag 610/A der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf, Dr. Peter Fichtenbauer, Mag. Werner Kogler, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein


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