Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll31. Sitzung / Seite 107

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Wir werden dieser Novellierung unsere Zustimmung geben, da es auf der einen Seite zu einer Straffung der Aufgaben und andererseits aufgrund der Verwaltungsverein­fachung auch zu einer Reduktion von Verwaltungskosten kommt. (Beifall beim BZÖ.)

13.46


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als vorläufig letzte Rednerin hiezu zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Mag. Schatz. Eingestellte Redezeit: 5 Minuten. – Bitte.

 


13.46.34

Abgeordnete Mag. Birgit Schatz (Grüne): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ja, auch wir Grünen sind der Meinung, dass es an der Zeit war, das Heimarbeitsgesetz zu überarbeiten. Ich möchte jetzt nicht mehr auf die Details eingehen, weil meine Vorredner das alles schon erläutert haben. Es geht um textliche Vereinfachungen, um inhaltliche und strukturelle Weiterentwicklungen.

Einen einzigen Punkt möchte ich noch ansprechen: Es verändert sich auch die Art und Weise, wie Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen über ihre Arbeits- und Lieferbedin­gun­gen informiert werden. War es früher so, dass es dort, wo sie das Material abgeholt haben, einen Aushang geben musste, wo zum Beispiel das Gesetz kundgetan worden ist, ist es jetzt so, dass am Beginn des Vertragsverhältnisses die Arbeits- und Liefer­ bedingungen sowie die Regelungen über das vereinbarte Entgelt persönlich übergeben werden müssen.

Wir finden, das ist gut so, aber wenn dann der Vertrag läuft, ist wiederum nur mehr vorgesehen, dass entsprechende Rahmenbedingungen in Form eines Aushanges kund­getan werden. Da ja die HeimarbeiterInnen dort nicht regelmäßig sind, sondern, während der Vertrag läuft, zuhause arbeiten, und da wir auch nicht davon ausgehen, dass Änderungen im Bereich der Heimarbeiter, was zum Beispiel die Entgeltregelun­gen betrifft, über die Medien so kundgetan werden, dass das jeder sofort weiß, sind wir der Meinung, dass es sehr sinnvoll wäre, wenn die Heimarbeiter und Heimarbeiterin­nen, auch während ihr Vertrag läuft, automatisch, wenn es zu Veränderungen der Rah­menbedingungen kommt, über diese Veränderungen direkt informiert würden. Also direkte Information statt Aushang irgendwo.

Wir haben diesbezüglich auch einen Abänderungsantrag vorbereitet, den ich hiermit ein­bringen möchte.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Schatz, Öllinger, Freundinnen und Freunde

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Heimarbeitsgesetz 1960 und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden (206 d.B.) in der Fassung des Berichtes des Sozialausschusses (247 d.B.) wird wie folgt geändert:

In Art I Z 5 lautet § 8 Abs. 2:

„(2) Das Heimarbeitsgesetz, ein allenfalls anzuwendender Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif sowie das Entgeltverzeichnis sind an sichtbarer Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme durch den Heimarbeiter aufzulegen. Wenn Heimarbeit regelmäßig in die Wohnung oder selbst gewählte Arbeitsstätte des Heimarbeiters gebracht wird, ist diesem anlässlich der ersten Vergabe von Heimarbeit sowie aus Anlass jeder Verän­derung ein Abdruck des Heimarbeitsgesetzes, eines allenfalls anzuwendenden Heim­arbeitsgesamtvertrages oder Heimarbeitstarifes und des Entgeltverzeichnisses zu übergeben. Überdies ist auf Verlangen des Heimarbeiters jederzeit ein Abdruck des


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