Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll31. Sitzung / Seite 108

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Heimarbeitsgesetzes, eines allenfalls anzuwendenden Heimarbeitsgesamtvertrages oder Heimarbeitstarifes sowie des Entgeltverzeichnisses zu übergeben.“

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Ich hoffe, dass Sie im Interesse und im Sinne der Qualität der Information an Heim­arbeiter und Heimarbeiterinnen diesem Antrag zustimmen werden. – Danke. (Beifall bei den Grünen.)

13.49


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, steht in inhaltlichem Zusammenhang mit der Materie und da­her mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Schatz, Öllinger, Freundinnen und Freunde

zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (206 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Heimarbeitsgesetz 1960 und das Arbeits­verfas­sungsgesetz geändert werden (247 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Heimarbeitsgesetz 1960 und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden (206 d.B.) in der Fassung des Berichtes des Sozialausschusses (247 d.B.) wird wie folgt geändert:

In Art I Z 5 lautet § 8 Abs. 2:

„(2) Das Heimarbeitsgesetz, ein allenfalls anzuwendender Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif sowie das Entgeltverzeichnis sind an sichtbarer Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme durch den Heimarbeiter aufzulegen. Wenn Heimarbeit regelmäßig in die Wohnung oder selbst gewählte Arbeitsstätte des Heimarbeiters gebracht wird, ist diesem anlässlich der ersten Vergabe von Heimarbeit sowie aus Anlass jeder Verän­derung ein Abdruck des Heimarbeitsgesetzes, eines allenfalls anzuwendenden Heim­arbeitsgesamtvertrages oder Heimarbeitstarifes und des Entgeltverzeichnisses  zu übergeben. Überdies ist auf Verlangen des Heimarbeiters jederzeit ein Abdruck des Heimarbeitsgesetzes, eines allenfalls anzuwendenden Heimarbeitsgesamtvertrages oder Heimarbeitstarifes sowie des Entgeltverzeichnisses zu übergeben.“

Begründung

Die Neuregelung des Heimarbeitsgesetzes fällt hinsichtlich der Informations­verpflich­tungen des Arbeitsgebers gegenüber HeimarbeiterInnen hinter die Standards der bis­herigen Regelung zurück. Die Informationspflicht soll auch in Zukunft die Weitergabe


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