Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 104

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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag der Abgeordneten Musiol, Schwentner, Kolleginnen und Kollegen sowie die vier soeben eingebrachten Entschließungsanträge der Abgeordneten Musiol, Schwentner, Kolle­ginnen und Kollegen sind ausreichend unterstützt, stehen in einem sachlichen Zusam­menhang und daher mit in Verhandlung.

Diese fünf Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

Der Abgeordneten Musiol, Schwentner, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Familienausschusses über die Regierungsvorlage (340 d.B.) betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Väter-Karenzgesetz, das Mutter­schutzgesetz 1979, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvor­sorge­ge­setz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Angestelltengesetz 1921, das Gutsangestellten­gesetz 1923, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Arbeits- und Sozial­gerichtsgesetz geändert werden

und über den Antrag 258/A(E) der Abgeordneten Anneliese Kitzmüller, Kolleginnen und Kollegen betreffend Abschaffung der Zuverdienstgrenze im Kinderbetreuungs­geldgesetz

sowie über den Antrag 268/A(E) der Abgeordneten Anneliese Kitzmüller, Kolleginnen und Kollegen betreffend Weiterentwicklung und Ausbau des Kinderbetreuungsgeldes (362 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Das Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Väter-Karenz­gesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigen­vorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Angestelltengesetz 1921, das Guts­angestelltengesetz 1923, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden (362 d.B.), wird wie folgt geändert:

1. Art.1 Z.9. wird folgendermaßen geändert:

In §5 Abs. 4a. entfällt der letzte Satz.

2. Art.1 Z.17 wird folgendermaßen geändert:

§13 Abs.2 entfällt. Abs. 3 erhält die Bezeichnung Abs.2.

3. Art.1 Z.17 wird folgendermaßen geändert:

In §14 erster Satz entfällt die Wortfolge: „längstens für 12 Monate ab erstmaliger Antragstellung und nur“.

Begründung

Bisher kann nur durch den abwechselnden Bezug des Kinderbetreuungsgeld durch beide Eltern eine Bezugsverlängerung erwirkt werden.

Für besondere Härtefälle soll das Gesetz nun Ausnahmen vorsehen. Wenn ein Eltern­teil verhindert ist, soll eine Bezugsverlängerung im Ausmaß von 2 Monaten auch ohne Wechsel zwischen den Elternteilen möglich sein.

 


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