Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 105

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Die Verhinderung eines Elternteils muss von einer derartigen Dauer sein, dass der gemeinsame Haushalt mit dem Kind als aufgelöst gilt.

Keinen Anspruch auf Verlängerung soll laut Regierungsvorlage bestehen, sofern der nicht verhinderte Elternteil eine Ehe oder nicht eheliche Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person als der Kindsmutter oder dem Kindsvater eingeht.

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb durch das Eingehen einer Ehe oder einer Lebens­gemeinschaft von Alleinerziehenden der Anspruch auf zwei zusätzliche Monate Kinderbetreuungsgeld verloren geht.

Ehepartner und auch neue Lebenspartner haben gegenüber dem Kind keinerlei Unterhaltspflicht. Es ergeben sich somit keine Änderungen in der Sachlage. Zudem haben neue Partner ebenso wenig, wie der vom Kind getrennt lebende leibliche Eltern­teil, Recht auf Kinderbetreuungsgeldbezug.

Dies geht an der Lebensrealität der Familienformen im 21. Jahrhundert gänzlich vorbei.

Die Erhöhung der Väterbeteiligung ist ein ausdrücklicher Wunsch der mit der Regie­rungsvorlage erreicht werden soll. Offensichtlich ist Väterbeteiligung jedoch nur in Vollfamilien – in klassischen Vater-, Mutter- und Kind- Familien, ein Ziel. Väter­beteiligung bei getrennt lebenden Paaren sowie das Einbeziehen von Stiefelternteilen wird mit diesem Gesetzesvorschlag verhindert.

Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld soll mit 1.1.2010 in eine nicht rück­zu­zahlende Beihilfe umgewandelt werden. Die Höhe von 6,06 Euro täglich wird bei­behalten.

Während der Zuschuss für die gesamte Dauer des Kinderbetreuungsgeldes bezogen werden kann, soll die Beihilfe auf maximal 12 Monate verkürzt werden.

Wenngleich es als Fortschritt erachtet werden muss, dass man sich vom System des Zuschusses als Kredit verabschieden möchte, gibt es einen BezieherInnen-Kreis, der gegenüber dem bisherigen Modell mit drastischen Einschnitten zu rechnen hat:

Jene Alleinstehenden sowie Nicht-Alleinstehenden sowie Ehepaare die so wenig verdienen, dass ihr Jahreseinkommen nie die Höhe erreicht, aber der sie bis jetzt zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet sind. All jene bekommen anstelle des Zuschusses von bisher maximal 36 Monaten (längste Dauer KBG) einen Zuschuss von 181 euro monatlich für nur mehr 12 Monate.

Hier werden Einsparungen vor allem bei jenen vorgenommen, die auf jede zusätzliche finanzielle Unterstützung angewiesen sind.

Die Beihilfe beinhaltet zudem die Neuerung, dass als nicht alleinstehend auch jene Väter und Mütter gelten, die in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person als der Kindsmutter oder dem Kindesvater leben. Obwohl neue Lebenspartner weder gegenüber dem Elternteil, noch gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig sind, wird ihr Einkommen in der Beihilfenberechnung herangezogen. Ungerechtfertigt er­scheint diese Neuerung insbesondere, weil neue Lebenspartner nicht einmal Recht auf Kinderbetreuungsgeldbezug haben.

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Schwentner, Musiol, Kolleginnen und Kollegen betreffend die Er­höhung des Wochengeldes für Selbständige

 


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