Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 108

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Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, wird aufgefordert, dem Nationalrat umgehend einen Gesetzesentwurf vorzu­legen, der getrennt lebenden leiblichen Elternteilen sowie Stiefelternteilen und Lebens­gefährten eines Elternteils, die am selben Hauptwohnsitz wie das Kind wohnen, den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ermöglicht.

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Musiol, Schwentner, Kolleginnen und Kollegen betreffend Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Familienausschusses über die Regierungsvorlage (340 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kinder­betreuungsgeldgesetz, das Väter-Karenzgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Landarbeits­ge­setz 1984, das Angestelltengesetz 1921, das Gutsangestelltengesetz 1923, das Allge­meine Sozialversicherungsgesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden

und über den Antrag 258/A(E) der Abgeordneten Anneliese Kitzmüller, Kolleginnen und Kollegen betreffend Abschaffung der Zuverdienstgrenze im Kinderbetreu­ungs­geldgesetz

sowie über den Antrag 268/A(E) der Abgeordneten Anneliese Kitzmüller, Kolleginnen und Kollegen betreffend Weiterentwicklung und Ausbau des Kinderbetreuungsgeldes (362 d.B.)

Begründung

Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld soll mit 1.1.2010 in eine nicht rück­zuzahlende Beihilfe umgewandelt werden. Die Höhe von 6,06 Euro täglich, d.h. 181 Euro monatlich, wird beibehalten. Während der Zuschuss für die gesamte Dauer des Kinderbetreuungsgeldes bezogen werden kann, soll die Beihilfe auf maximal 12 Monate verkürzt werden. Zudem wird der BezieherInnen-Kreis durch die niedrigen Grenzbeträge der maßgeblichen Einkünfte deutlich verringert. Alleinerziehende sind vom Bezug der Beihilfe ausgeschlossen wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte 5.800 Euro übersteigt. Bei Nicht-Alleinstehenden sowie Ehepaaren darf der Gesamt­betrag der Einkünfte des Partners/Ehepartners die Freigrenze von 16.200 Euro nicht überschreiten.

Wenngleich es als Fortschritt erachtet werden muss, dass man sich vom System des Zuschusses als Kredit verabschieden möchte, gibt es gegenüber dem bisherigen Modell auch Nachteile für viele BezieherInnen:

Alleinstehende Personen sowie Nicht-Alleinstehende sowie Ehepaare die so wenig verdienen, dass ihr Jahreseinkommen nie die Höhe erreicht, aber der sie bis jetzt zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet sind, bekommen anstelle des Zuschusses


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