Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll45. Sitzung / Seite 96

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Es gibt noch einige andere Punkte – etwa Recherchen über TRF-Geschichten, oder für das Biopatent Monitoring Komitee soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen wer­den –, die in Summe eine gute Sache sind.

Ich möchte abschließend zum Thema „Londoner Übereinkommen“ folgenden Ent­schließungsantrag einbringen:

„Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird aufgefordert, in Form einer Studie bis Jahresende 2010 zu erheben, welche Vor- und Nachteile sich durch den Beitritt zum ‚Londoner Übereinkommen‘ für Österreich und die Nutzer des Patentsystems ergeben.“

*****

Es wird noch Weiteres über konkrete Punkte ausgeführt, die diese Studie beinhalten soll. Der Entschließungsantrag ist, glaube ich, allen zugegangen. Ich ersuche um Ihre Unterstützung. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.)

13.13


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt, wurde in seinen Grundzügen erläutert und gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung bereits an die Abgeordneten verteilt und steht daher mit in Ver­handlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Ing. Kurt Gartlehner, Mag. Hakl, Kolleginnen und Kollegen betref­fend Prüfung von Vor- und Nachteilen eines möglichen Beitritts Österreichs zum „Lon­doner Übereinkommen“

eingebracht im Rahmen der Debatte zum Bericht des Ausschusses für Forschung, In­novation und Technologie über die Regierungsvorlage (393 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchs­mustergesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Patentanwaltsgesetz und das Pa­tentamtsgebührengesetz geändert werden (421 d.B.)

Das Übereinkommen über die Anwendung des Artikels 65 EPÜ - das sogenannte „Lon­doner Übereinkommen“ - ist ein fakultatives Übereinkommen, das auf eine Senkung der Übersetzungskosten für europäische Patente abzielt.

Ein vom Europäischen Patentamt (EPA) erteiltes Patent wird im nationalen Recht be­handelt wie mehrere in verschiedenen Ländern erteilte nationale Patente. Mit anderen Worten wird ein europäisches Patent als ein ganzes Bündel von Patenten angesehen.

Um in einem bestimmten Land Gültigkeit zu erlangen, musste die gesamte Patent­schrift in die Landessprache übersetzt werden. Dadurch entstehen erhebliche Kosten. Je nachdem, um welches technische Gebiet es sich handelt, wie umfangreich das Pa­tent ist und in welche Sprachen es übersetzt werden muss, steigen diese Kosten natur­gemäß weiter an.

Einige der größeren EPÜ-Vertragsstaaten haben am 17. Oktober 2000 das „Londoner Über­einkommen“ abgeschlossen. In Kraft getreten ist das Übereinkommen am 1. Mai 2008, nachdem die Beitritts- und Ratifikationsverfahren in einigen nationalen Parlamenten beendet waren. Derzeit ist das Abkommen in 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Pa­tentorganisation in Kraft, nämlich Deutschland, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Frank­reich, Dänemark, Niederlande, Luxemburg, Schweden, Liechtenstein, Slowenien, Li­tauen, Lettland, Kroatien, Island, Monaco.

 


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