auftragt wird, das durchzuführen. Mit jeder anderen Regelung gibt es mehr Administrationsaufwand, da hätte man das Naheliegende nehmen können.
Ich glaube, eine Diskussion ist nie zu Ende. Wir beschließen heute eine Regelung – hoffentlich. Wir werden weiterdiskutieren, und vielleicht ergibt sich dann eine Verringerung der Emotionalität und auch ein vernünftiger Schritt der jeweils zuständigen Stelle.
Nun ist es so, dass wir zirka 80 Prozent des Regelungsbedarfes und der Regelungsinhalte aus der Ehe in diese eingetragene Partnerschaft herüberbringen und Regelungen anbieten, die sehr vernünftig und naheliegend sind, meine Damen und Herren. Wir führen auch eine wechselseitige Beistands- und Unterhaltspflicht mit ein. Das ist ein vernünftiger Punkt, das ist etwas, das in einer Ehe selbstverständlich ist. Ich glaube auch, dass es für jede Beziehung von Menschen eine Selbstverständlichkeit sein muss, Beistands- und Unterhaltsverpflichtungen als normal zu betrachten. Daher gibt es vieles, was sicherlich von einem humanistischen Standpunkt aus eine positive Entwicklung ist.
Ich muss sagen: Ich darf einerseits natürlich dem Justizministerium für die Arbeit, die geleistet worden ist, danken, allerdings habe ich auch mit Befremden zur Kenntnis genommen, dass es wohl das Lob für diesen Vorschlag eingesteckt hat, aber eigentlich im Hintergrund in vielen Punkten, bei denen das für mich einfach unverständlich ist, gebremst hat.
Es ist jedenfalls so, dass ich noch folgenden Abänderungsantrag – weil einige Punkte noch zu ergänzen sind – einbringe:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Donnerbauer, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Justizausschusses (558 d.B.) über die Regierungsvorlage (485 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
1. In Art. 1 lautet § 43 Abs. 3:
„(3) Bundesgesetzliche Bestimmungen, die auch auf eingetragene Partner anzuwenden sind und die Schwägerschaft betreffen, gelten in den für die Schwägerschaft maßgeblichen Linien und Graden auch für die Verwandten des eingetragenen Partners.“
2. Art. 47 Z 3 lautet:
„3. Dem § 1 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
,Früher eingetragene Partnerin oder früher eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit der Beamtin oder dem Beamten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.‘“
*****
Ich danke schön. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.)
11.35
Präsident Fritz Neugebauer: Der eingebrachte Abänderungsantrag steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Donnerbauer, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Justizausschusses (558 d.B.) über die Regierungsvorlage (485 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft erlas-
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