Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll49. Sitzung / Seite 269

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Daher stelle ich folgenden Antrag:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Brosz, Musiol und KollegInnen

zum Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (471 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz geändert wird (538 d.B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage (471 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz geändert wird (538 d.B.) in der Fassung des Berichtes des Verfassungsausschusses (538 d.B.) wird wie folgt geändert:

Die Ziffer 1 lautet:

1. Dem § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„6) Der Bundeskanzler ist zum Zwecke der parlamentarischen Kontrolle gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Bundes­kommunikationssenates zu unterrichten.“

Die Ziffer 2 lautet:

2. In § 6 wird nach Abs. 3 als neuer Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist zum Zwecke der parlamentarischen Kontrolle gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG befugt, sich über alle Ge­genstände der Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission, des Postsenats der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission zu unterrichten.“

*****

Diese Änderung würde bedeuten, dass zum Zwecke der parlamentarischen Kontrolle die Unterrichtungspflicht besteht, dass auf jeden Fall auch die Transparenz, die ange­sprochen wurde, gewährleistet ist und dass es nicht möglich ist, dann tatsächlich in eine unabhängige Behörde anders hineinzuregieren als über die Frage dessen, was die Kontrolle ermöglichen soll.

Deshalb ersuchen wir Sie, diesem Abänderungsantrag – wie Sie das immer formu­lieren – beizutreten und dieser vernünftigen Änderung zuzustimmen. (Beifall bei den Grünen.)

21.59


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der eingebrachte Abänderungsantrag ist ausrei­chend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Brosz, Musiol und KollegInnen

zum Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (471 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz geändert wird (538 d.B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

 


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