Tatsächliche Berichtigungen werden erst nach Ende der Fernsehübertragung aufgerufen.
Wir kommen zur Abstimmung über die eben vorgeschlagenen Redezeiten.
Wer dafür ist, den bitte ich um ein Zeichen. – Das ist einstimmig angenommen.
Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (612 d.B.): Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt und gemeinsam mit dem Insolvenzrechtseinführungsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, dem IEF-Service-GmbH-Gesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, dem Landarbeitsgesetz 1984 und der Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie die Ausgleichsordnung aufgehoben wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010) (651 d.B.)
Präsident Fritz Neugebauer: Wir kommen zum 1. Punkt der Tagesordnung.
Als Erster zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Dr. Fichtenbauer. – Bitte. (Abg. Mag. Stadler: Präsident Fichtenbauer, bitte! Künftiger Präsident!)
11.56
Abgeordneter Dr. Peter Fichtenbauer (FPÖ): Herr Präsident! Frau Bundesminister! Hohes Haus! Ich möchte vom Allgemeinen zum Besonderen kommen. Ich erinnere daran, dass die Justiz zu wenig qualifiziertes Personal und zu wenig Richter hat. Ich wiederhole meine Forderung, im Sinne der Verwaltungsreform die Finanzprokuratur aufzulösen. Damit gewinnt man 92 hoch qualifizierte Personen, die Staatsangestellte sind, von denen man rund die Hälfte sofort – weil sie geprüfte Prokuratursanwälte sind – im richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienst verwenden könnte.
Die Leute sind pragmatisiert, sodass der Gehaltsaufwand, der budgetrelevant und ‑wirksam ist, keine weitere Budgetbelastung nach sich zöge. Diese äußerst überflüssige Behörde wäre also im Sinne der Verwaltungsreform und der Justizentlastung abzuschaffen, und es sollte eine Querverschiebung zur Justiz erfolgen. (Beifall bei der FPÖ.)
Zweiter Punkt: Der vorliegende Gesetzentwurf, der Konkurs- und Ausgleichsverfahren reformiert und ein einheitliches Insolvenzverfahren zu schaffen hat, das bei Vorlage eines Sanierungsplans als Sanierungsverfahren und ansonsten als Konkursverfahren bezeichnet wird, ist Gegenstand des Tagesordnungspunktes 1, über den wir jetzt sprechen.
Im Prinzip ist davon auszugehen und zu betonen, dass es sich dabei um eine sehr sorgfältig gearbeitete Materie, die ja aus dem Hause kommt, handelt, die die Erfüllung eines schon lange geforderten Reformprogrammes darstellt. Im Prinzip gibt es bei Abarbeitung aller im Zuge der Debatten eingebrachten Vorschläge nur einen sehr, sehr harten Kern, der übrig bleibt und um den sich Streit rankt. Dieser ist aber wichtig und wesentlich, weil der Erfolg eines Sanierungskonzeptes wesentlich damit zusammenhängt.
Nach dem neu zu schaffenden beziehungsweise dem vorgeschlagenen § 21 muss sich der Insolvenzverwalter, wenn der Schuldner zu einer nicht in Geld bestehenden Leistung verpflichtet ist, mit deren Erfüllung er im Verzug ist, unverzüglich nach Einlangen des Ersuchens des Vertragspartners, längstens aber innerhalb von fünf Tagen erklären, ob er am Geschäft festhalten möchte.
Natürlich muss man verstehen, dass das Wesen des Insolvenzverfahrens sehr diffizile, einander ausgleichende Interessenlagen widerspiegelt. Der nunmehr richtige Zielvorgang sind die Nichtzerschlagung, also die Sanierung, die Beachtung der Gläubigerin-
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