Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll66. Sitzung / Seite 106

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folgen. Eine solche schlagkräftige EU-Aufsichtsbehörde ist mit Durchgriffsrechten aus­gestattet und ist imstande für Transparenz an den Finanzmärkten zu sorgen.

Klare aufsichtsrechtliche Regeln:

Die europäische Finanzmarktaufsichtsbehörde muss mit klaren Durchgriffsrechten aus­gestattet sein. Es bedarf EU-weiter Genehmigungspflichten für bestimmte Finanzproduk­te. Zumindest vorübergehende Einschränkungen und Verbote von bestimmten beson­ders spekulativen Instrumenten wie zB Leerverkäufe müssen schnell und unkompliziert durchführbar sein.

EU-Druck auf Griechenland, damit die Budgetfälscher in Griechenland rechtlich belangt werden können“.

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13.13.20

 


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet.

Die Debatte ist geschlossen.

Wünscht der Herr Berichterstatter ein Schlusswort? – Das ist nicht der Fall.

Wir gelangen nun zur Abstimmung, die ich über jeden Ausschussantrag getrennt vor­nehme.

Zunächst kommen wir zur Abstimmung über den Entwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Teilnahme an internationaler Zahlungsbilanzstabilisie­rung geändert wird, in 736 der Beilagen.

Hiezu haben die Abgeordneten Dr. Stummvoll, Krainer, Kolleginnen und Kollegen einen Zusatzantrag eingebracht.

Weiters liegt ein Verlangen auf getrennte Abstimmung der Abgeordneten Mag. Kogler, Kolleginnen und Kollegen vor.

Die Abgeordneten Strache, Kolleginnen und Kollegen haben beantragt, den gegen­ständlichen Gesetzentwurf nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 42 Bun­des-Verfassungsgesetz, jedoch vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsiden­ten, einer Volksabstimmung zu unterziehen.

Ich werde zunächst über den erwähnten Zusatzantrag, sodann über die von dem er­wähnten Verlangen auf getrennte Abstimmung betroffenen Teile und schließlich über die restlichen, noch nicht abgestimmten Teile des Gesetzentwurfes abstimmen lassen.

Die Abstimmung über den Antrag der Abgeordneten Strache, Kolleginnen und Kolle­gen auf Durchführung einer Volksabstimmung wird gemäß § 84 Abs. 2 der Geschäfts­ordnung des Nationalrates nach der dritten Lesung erfolgen.

Wir kommen jetzt zur Abstimmung über den Zusatzantrag der Abgeordneten Dr. Stumm­voll, Krainer, Kolleginnen und Kollegen, der sich auf die Einfügung einer neuen Z 5 bezieht.

Wer diesem Antrag seine Zustimmung erteilt, den ersuche ich um ein bejahendes Zei­chen. (Abg. Krainer: Das soll mir wer erklären, wer da dagegen sein kann!) – Das ist mit Mehrheit angenommen.

Weiters gelangen wir zur getrennten Abstimmung über die Ziffern 1 und 2 in der Fas­sung des Ausschussberichtes.

Ich ersuche jene Mitglieder des Hohen Hauses, die diesen Teilen ihre Zustimmung er­teilen, um ein diesbezügliches Zeichen. – Auch das ist mit Mehrheit angenommen.

 


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