Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll72. Sitzung, 7. Juli 2010 / Seite 167

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17.10.0211. Punkt

Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (785 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsge­setz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Bundes-Behindertengleichstellungs­gesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Pensionsgesetz 1965 ge­ändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010 – SRÄG 2010) (826 d.B.)

 


Präsident Fritz Neugebauer: Wir gelangen zum 11. Punkt der Tagesordnung.

Als Erster zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Spindelberger. – Bitte.

 


17.10.14

Abgeordneter Erwin Spindelberger (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Beim gegenständlichen Gesetzentwurf handelt es sich um eine Vielzahl von Anpassun­gen an die Rechtsentwicklung im gesamten Sozialversicherungssystem. So soll unter anderem auch die derzeit vorherrschende Doppelversicherung für Personen, die im Rahmen von Qualifikationsmaßnahmen für Arbeitslose eine Ausbildung für den geho­benen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, abgeschafft werden, weil diese Doppelversicherung vor allem das Arbeitsmarktservice als fiktiven Dienstge­ber belastet.

Erlauben Sie mir aber noch, auf einen wichtigen Punkt – es liegen ja 17 Punkte vor – näher einzugehen. Es gibt und gab viele Menschen, welche die Entscheidung treffen, als Beamte in den öffentlichen Dienst einzutreten – nicht zuletzt auch, weil damit ein, sagen wir, nicht schlechteres Dienstverhältnis mit vielen Vorteilen gegenüber ASVG-Versicherten einhergeht, so zum Beispiel die Unkündbarkeit oder eine längere Entgelt­fortzahlung im Krankheitsfalle.

Trotzdem haben laut Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt in den letzten Mona­ten immer mehr pensionsnahe Beamtinnen und Beamte, die sich in einem noch auf­rechten Dienstverhältnis befinden, Auskünfte darüber eingeholt, wann sie bei Beendi­gung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses frühestmöglich eine ASVG-Pension beanspruchen können, und sie haben auch Berechnungen anstellen lassen, wie hoch diese ASVG-Pension sein würde. Die überwiegende Anzahl dieser Anträge wurde logi­scherweise von Personen gestellt, für die der Wechsel in das System der gesetzlichen Pensionsversicherung aufgrund dessen, dass sie fünf Jahre früher in Pension gehen kön­nen, besonders attraktiv ist.

Obwohl im Durchschnitt gegenüber dem Ruhegenuss als Beamter die ASVG-Pension, die zur Auszahlung gelangt, geringer ist, überwiegen offensichtlich die persönlichen Vorteile dadurch, dass man eben fünf Jahre früher in Pension gehen kann. Bei so einem Übertritt vom Beamten-Dienstrecht ins ASVG hat zwar der öffentlich-rechtliche Dienstgeber gemäß den gesetzlichen Bestimmungen an den zuständigen Pensionsver­sicherungsträger einen geringen Überweisungsbetrag zu leisten. Wenn diese Fälle weiter fortgesetzt würden, hätte das aber nachhaltige einseitige und gewaltige negative Auswirkungen für die ASVG-Versichertengemeinschaft, denn wenn man diesen Über­weisungsbetrag bei einem Leistungsbezug von durchschnittlich 22 Jahren hochrech­net, dann sieht man, dass dem einfach nur Bruttopensionsleistungen von drei bis fünf Jahren gegenüberstehen.

Jedenfalls widerspricht es meiner Meinung nach auch ganz eindeutig dem System, dass BeamtInnen während ihrer aktiven Zeit die Vorzüge des Beamtendienstverhältnisses nutzen, aber dann, wenn es sich im Einzelfall rechnet, einfach nur aufgrund des fünf Jah-


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