Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll74. Sitzung / Seite 122

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„Der Bundesminister für Gesundheit wird ersucht, eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern des Bundes, der Länder und der Interessenvertretungen einzusetzen, um Vor­schläge für einheitliche betriebsanlagenrechtliche Regelungen und Vorschriften für Er­bringer ambulanter Gesundheitsdienstleistungen zu erarbeiten.“

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Das heißt, es geht um Einheitlichkeit zwischen Gruppenpraxen und Instituten.

Weiters im Gesetz festgelegt und positiv zu erwähnen sind die berühmten Mindesthaft­pflichtsummen, die Qualitätssicherung, aber auch – das möchte ich nicht unerwähnt lassen –, dass die AUVA die Kosten für die Unfallversicherung von Kindern im ver­pflichtenden Kindergartenjahr übernimmt.

In diesem Zusammenhang möchte ich noch folgenden Entschließungsantrag einbrin­gen, und zwar wieder zu 853 der Beilagen:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Gesundheit wird ersucht, nach Ende des Kindergartenjah­res 2011/12, jene Kosten, die der AUVA im Zusammenhang mit der Ausdehnung des Schutzes der Unfallversicherung auf Kinder im verpflichtenden Kindergartenjahr er­wachsen, zu evaluieren und dem Gesundheitsausschuss hierüber zu berichten.“

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Zum Schluss: Jedes Gesetz hat einen Vater und eine Mutter. Ich weiß nicht, wer die Mutter des Gesetzes ist, aber ich kenne den Vater, er sitzt hinter mir. Ich glaube, ich muss dem Gesundheitsminister für seine Geduld großen Respekt zollen. Für ihn waren immer die Patienten im Mittelpunkt und nicht die Interessen der diversen Lobbys, die ja laut dem damaligen deutschen Minister Seehofer eine Art Haifischbecken sind. Herr Minister Stöger hat sich im Haifischbecken wacker geschlagen. Ich glaube, der Patient wird ihm dankbar sein. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

14.11


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Die soeben eingebrachten beiden Entschließungs­anträge sind ausreichend unterstützt und stehen mit in Verhandlung.

Die beiden Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, Dr. Rasinger, Kolleginnen und Kollegen be­treffend Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversor­gung, eingebracht im Zuge der Debatte zu 853 dB

Im Zuge der Beschlussfassung dieses Gesetzes sind neue Regelungen für Gruppen­praxen vorgesehen. Während für die Gesetzgebung und Vollziehung der Gruppenpra­xen gem. Art. 10 B-VG Bundeskompetenz gilt, ist für die Krankenanstalten und Am­bulatorien laut Art. 12 B-VG der Bund für die Grundsatzgesetzgebung zuständig, wäh­rend die Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Sache der Länder ist. Dies be­deutet, dass Erbringer ambulanter Gesundheitsdienstleistungen unterschiedlichen Re­gimen unterliegen. Um künftig zu gewährleisten, dass für vergleichbare Einrichtungen, die gleiche Gesundheitsdienstleistungen erbringen, auch einheitliche betriebsanlagen­rechtliche Regelungen gelten, soll eine Arbeitsgruppe aus Vertretern des Bundes, der Länder und der Interessensvertretungen eingerichtet werden. Ziel dieser Arbeitsgruppe


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