Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll74. Sitzung / Seite 202

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Das hat übrigens dauernd zu Beschwerden geführt. Auch in der Volksanwaltschaft gab es dauernd Beschwerden deswegen, weil die Leute geglaubt haben, sie bekommen eine Kopie, und dann hat man ihnen gesagt: Nein, Schneck‘n, nichts kriegen S‘!

Abgesehen davon, dass die Kopien auch sündteuer sind, aber darüber reden wir noch extra: 1 € pro Kopie, da regt sich jetzt der Anwaltsstand meiner Ansicht nach zu Recht auf. Die teuersten Kopien der ganzen Republik werden im Justizbereich gemacht! 1 € pro Seite, da lohnt es sich für das Justizministerium fast schon, die Kopieraufwände zu übernehmen, denn da kann man bei einem halben € auch noch ein gutes Geschäft machen. – Gut, das ist ein anderes Kapitel.

Aber man hat nicht einmal einen Rechtsanspruch auf das, was man selbst unterschrie­ben hat! Ich möchte ja nicht, dass jeder die Aussagen anderer bekommt – das wäre nämlich Ausfluss der Akteneinsicht –, nein, ich möchte nur, dass der, der selbst etwas unterschreibt, seine eigene Aussage bekommen soll, wenn es nicht zwingende ermitt­lungstechnische Gründe dagegen gibt.

Daher bringe ich folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Stadler, Scheibner

1. In Artikel 2 lautet Ziffer 1 wie folgt:

„1. § 96 Absatz 5 lautet wie folgt:

„(5) Das Protokoll ist zum Akt zu nehmen. Der vernommenen Person ist auf ihr Verlan­gen sogleich eine Abschrift oder Kopie auszufolgen““ –

und jetzt kommt die Einschränkung –

„sofern dem schutzwürdige Interessen des Verfahrens oder Dritter nicht entgegen ste­hen; § 54 ist anzuwenden. Auf Kurzschriften und Tonaufnahmen (Abs. 2) ist § 271 Abs. 6 anzuwenden.“

2. Die bisherigen Ziffern 1 bis 8 in Artikel 2 erhalten die Bezeichnungen „2“ bis „9“.

3. Die neue Ziffer 9 in Artikel 2 lautet wie folgt:

„9. § 514 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Bestimmungen der §§ 96 Abs. 5, 153 Abs. 3 und 4, 172 Abs. 1 und 2, 172a, 173a, 174 Abs. 3 Z 8, 176 Abs. 1 Z 2 und 266 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/xxxx, treten mit 1. September 2010 in Kraft.““

*****

Meine Damen und Herren, mir scheint es ein Gebot der Bürgerfreundlichkeit zu sein, dem Bürger das auszuhändigen, was er selbst unterschreibt. Das ist nicht etwas, was dem Rechtsstaat schaden kann, denn im Verwaltungsrecht ist es auch möglich, dass ein Bürger das, was er selbst unterschrieben hat, jede Niederschrift erhalten kann. Warum nicht auch, bitte, im Strafprozessrecht?! (Beifall beim BZÖ.)

18.31


Präsident Fritz Neugebauer: Beide Abänderungsanträge stehen mit in Verhandlung.

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Stadler, Scheibner, Kolleginnen und Kollegen

 


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