Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll86. Sitzung / Seite 139

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se strafbaren Handlungen auf die „Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatli­cher Verhältnisse, der Unterstützung gesetzlich anerkannter Schutzziele oder die Aus­übung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet“ sind.

Jetzt muss man sich vorstellen, worum es da geht: Da geht es um Mord, da geht es um schwere Körperverletzung, da geht es um vorsätzliche Gemeingefährdung, da geht es um Luftpiraterie, das heißt um die Gefährdung von Menschenleben, möglicherweise ei­ner großen Anzahl von Menschenleben, und das soll dann gerechtfertigt sein, wenn die­se terroristische Organisation vorgibt, es gehe eigentlich nur um die Wahrung von Men­schenrechten, die Durchsetzung von rechtsstaatlichen Strukturen?! (Abg. Mag. Stadler: Verhinderung von Abschiebungen!)

Meine Damen und Herren, mir ist schon klar, was der Hintergrund – das ist nämlich auch im Gesetz so verankert – dieser gesetzlichen Bestimmung ist: Man wollte in die Vergangenheit gerichtet zum Ausdruck bringen, dass Widerstandskämpfer nicht mit Ter­roristen gleichzusetzen sind. Das verstehe ich auch historisch, unterstreiche ich auch. Aber das ist eine Gesetzesvorlage, die für die Gegenwart bestimmt ist, die in die Zu­kunft gerichtet ist. Wir haben uns in den letzten 50 oder 60 Jahren wohl weiterentwi­ckelt, und es gibt das Verbot der Selbstjustiz, sowohl für den Einzelnen als auch für Grup­pen als auch für Organisationen, ja sogar für Staaten, meine Damen und Herren.

Deshalb ist dieser Rechtfertigungsparagraph abzuschaffen. Die Ausschussfeststellung ist falsch, und das Gesetz ist auch abzuändern. Es kann keine Rechtfertigung mehr ge­ben – egal, für welches Ziel: ob für Mord, für Totschlag, für Körperverletzung, für Sach­beschädigung! Es gibt klare Instanzen, die zur Rechtsdurchsetzung hier verankert sind. (Beifall beim BZÖ.)

Ich frage Sie, Frau Justizministerin: Soll dann der Einzelrichter am Landesgericht darü­ber befinden, wenn jemand bei einem Al-Qaida-Camp eine Ausbildung genießt, ob das wirklich der Durchsetzung rechtsstaatlicher Ziele, nämlich der Scharia in Afghanistan, dient, denn der Herr Karzai ist ja auch nicht demokratisch legitimiert, weil es erwiese­nermaßen Wahlschwindel gegeben hat? Und das soll dann rechtfertigen, dass sich je­mand, ein österreichischer Staatsbürger, in einem Terroristencamp für Mord- und Bom­benanschläge ausbilden lässt?!

Da gibt es Handlungsbedarf, und vor diesem Hintergrund bringe ich folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Stadler, Scheibner, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die im Titel genannte Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 lautet Ziffer 10 wie folgt:

„10. Im § 278c entfällt der dritte Absatz.“

2. Die bisherige Ziffer 10 in Artikel 1 erhält die Bezeichnung „11.“.

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Ich glaube, das wäre ein klares Signal, dass einzig und allein staatliche Strukturen, in­ternationale Organisationen darüber befinden, was eine gerechtfertigte Maßnahme zur


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