Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll86. Sitzung / Seite 152

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Das hätten wir hineinschreiben können, nicht mehr und nicht weniger. Das passt auch.

Das, was jetzt in der Ausschussfeststellung steht, bedeutet zum Beispiel: Südtirol hat das Recht auf Selbstbestimmung. Es ist legitimes Ziel und rechtsstaatlich und völker­rechtlich vielfach bestätigt. Aber wenn jemand Terrorcamps einrichtet, um vielleicht ein­mal eine terroristische Straftat zu begehen, um dieses Selbstbestimmungsrecht durch­zusetzen, dann darf das nicht unsere Zustimmung finden, wenn wir es mit einer demo­kratischen Durchsetzung von politischen Zielen ernst meinen.

Das Gleiche gilt – und ich glaube, dass dies der Hintergrund dieses Absatzes ist (Abg. Scheibner: Warum hat die ÖVP zugestimmt?) – zum Beispiel für Frente Polisario in der Westsahara. Ich weiß nicht, ob irgendjemand aus den Reihen der SPÖ oder je­mand, den Sie kennen, dort tätig ist oder Terrorcamps besucht hat.

Aber ich rätsle noch immer, warum man auf diese Wendung vonseiten der SPÖ be­standen hat, warum die Grünen dem zugestimmt haben. Ich hoffe, dass solche men­schenrechtswidrigen Sichtweisen bei uns nicht einreißen. – Danke. (Beifall bei ÖVP und BZÖ.)

16.31


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Frau Abgeordnete, nachdem Sie den Abände­rungsantrag ausreichend erläutert haben, werde ich ihn jetzt zur Verteilung bringen, weil er ja erst jetzt eingebracht wurde, nämlich gemäß § 53 Abs. 4 GOG, und er steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Jarolim, Mag. Donnerbauer, Mag. Stadler, Kolleginnen und Kol­legen

zum Bericht des Justizausschusses (1009 d.B.) über die Regierungsvorlage (918 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessord­nung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz zur Stärkung der strafrechtlichen Kompetenz geändert werden (strafrechtliches Kompe­tenzpaket – sKp)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Das Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz zur Stärkung der straf­rechtlichen Kompetenz geändert werden (strafrechtliches Kompetenzpaket – sKp) in der Fassung des Berichtes des Justizausschusses (1009 d.B.) wird wie folgt geändert:

I. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

1) In Z 7 wird im § 32a Abs. 1 nach dem Wort „Straftaten“ ein Beistrich und folgender Halbsatz angefügt:

„soweit eine Delegierung gemäß § 39 Abs. 1a erfolgt ist“

2) In Z 7 entfällt im § 32a der dritte Absatz mit der Bezeichnung „(3)“.

3) Nach der Z 7 wird folgende Z 7a eingefügt:

„7a. § 39 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

 „(1a) Ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 1 liegt auch in Verfahren vor , die von der WKStA auf Grund der Bestimmungen der §§ 20a und 20b geführten werden, wenn die


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