Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll86. Sitzung / Seite 220

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Ich schließe daher die Debatte und weise den Antrag 1230/A dem Verfassungsaus­schuss zu.

20.08.2031. Punkt

Erste Lesung: Antrag der Abgeordneten Mag. Birgit Schatz, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Verbrau­cherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zugunsten von Verbrau­chern (Verbraucherkreditgesetz – VKrG) geändert wird (1265/A)

 


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Wir gelangen nun zum 31. Punkt der Tagesordnung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Mag. Schatz. 5 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


20.08.44

Abgeordnete Mag. Birgit Schatz (Grüne): Meine Damen und Herren! Alle drei Anträ­ge, die ich jetzt kurz vorstellen möchte, beziehen sich auf das Verbraucherkreditgesetz. Die Änderungen sind auf drei Anträge aufgesplittet, damit Sie später die Möglichkeit haben, auch nur einem Teil zuzustimmen. Wäre die ganze Materie in einem Antrag zusammengefasst, hätte er bei Ihnen wohl überhaupt keine Chance.

Zum Inhalt: Sie erinnern sich, das Verbraucherkreditgesetz wurde von Ihnen hier im Haus erst vor einigen Monaten beschlossen. Es hatte aber neben den vielen deutli­chen Verbesserungen unserer Meinung nach durchaus auch einige Mängel und Lü­cken. Wir haben bereits damals darauf aufmerksam gemacht. Es gab einen sehr um­fassenden Abänderungsantrag zu dieser Materie, der aber von Ihnen – wenig überra­schend – abgelehnt wurde. Diese neuen Initiativanträge sind der wiederholte Versuch, das Thema in die Debatte zu bringen. Ich möchte diese drei Anträge jetzt kurz vorstellen.

Mit dem Antrag 447/A sollen Kleinkredite unter einer Kreditsumme von 200 € in das Reglement des Verbraucherkreditgesetzes einbezogen werden. Es gibt einfach Bevöl­kerungsgruppen, die generell einkommensschwach sind. Jugendliche zum Beispiel ver­fügen über ein relativ geringes Einkommen, für sie stellt eine derartige Summe keine zu ignorierende Bagatelle dar. Hier haben wir eben eine Schutzlücke.

Ihre Argumentation, wonach die Vollharmonisierung der EU-Richtlinie ein entspre­chendes Heruntergehen der Grenze nicht zuließe, ist nicht nachvollziehbar; weil die Vollharmonisierung sagt, dass mindestens auf der Höhe von 200 € eine Wirksamkeit bestehen muss.

Weiters enthält dieser erste Antrag die Forderung, Pfandleihverträge in den Anwen­dungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes mit einzubeziehen, weil gerade diese Pfand­leihverträge oft sehr hohe effektive Zinssätze haben und es in diesem Bereich einen aus­gedehnteren Schutz brauchen würde.

Mit dem zweiten Antrag, 448/A, wollen wir eine relative Kleinigkeit. Es geht darum, dass man, wenn man ein Konto abschließt, darüber informiert werden muss, zu welchen Rahmenbedingungen beziehungsweise Konditionen der Überziehungsrahmen zur Verfü­gung gestellt wird.

Wenn man ein Konto eröffnet, hat man unter Umständen noch keinen Überziehungs­rahmen, weil man zum Beispiel Schüler, Student et cetera ist. Wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein Überziehungsrahmen eingeräumt wird, gibt es keinerlei Informationspflicht der Bank mehr. Das sollte unserer Meinung nach geändert werden.

Im dritten Antrag, 449/A, geht es um die Forderung, die Hypothekarkredite in die Rück­trittsrechte mit einzubeziehen. Das ist bisher nicht der Fall, wurde vor Beschlussfas-


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