Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll90. Sitzung / Seite 150

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zuzustimmen. Es ist höchste Zeit, diese schäbige Ungerechtigkeit abzuschaffen. (Bei­fall bei der FPÖ.)

Ich bringe folgenden weiteren Antrag ein:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Stefan, Kolleginnen und Kollegen betreffend Einführung taug­licher Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der Erhöhung der Grundbuchs­eintragungsgebühr

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für Justiz wird aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass es schnellstmöglich zu einer tauglicheren Übergangsregelung im Zusammenhang mit der Erhöhung der Grundbuchseintragungsgebühr kommt, um die Haftungsgefahr für Treu­händer zu vermeiden.“

*****

In der Regierungsvorlage 981 der Beilagen, dem Budgetbegleitgesetz 2011, ist unter anderem im Gerichtsgebührengesetz eine Anhebung der Grundbuchseintragungs­gebühr von 1 Prozent auf 1,1 Prozent vorgesehen, und das, obwohl durch die Wert­steigerung bei den Liegenschaften die staatlichen Einnahmen ohnehin ständig steigen würden. Ich bitte Sie daher auch da, diesen Antrag zu unterstützen. – Danke. (Beifall bei der FPÖ.)

14.24


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Die beiden soeben eingebrachten Entschließungs­anträge sind ausreichend unterstützt und stehen mit in Verhandlung.

Die beiden Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Gartelgruber und weiterer Abgeordneter betreffend Gebühren für Entscheidungen über die Genehmigung von Rechtshandlungen Pflegebefohlener (§ 132 AußStrG) und über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung (§ 137 AußStrG),

eingebracht im Zuge der Debatte über den Tagesordnungspunkt 1, Bericht des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (981 d.B.): Budgetbegleitgesetz 2011 (1026 d.B.), in der 90. Sitzung des Nationalrates, XXIV. GP, am 20. Dezember 2010.

Bis zum Juli 2009 war es selbstverständlich, dass die Gerichte der Republik Österreich Rechtsakte zum Schutz von Pflegebefohlenen nach dem Außerstreitgesetz im Rahmen ihrer Amtstätigkeit ohne Gebühren erledigten.

Im Zuge des Beschlusses des Familienrechts-Änderungsgesetzes 2009 – FamRÄG 2009 – wurde in Abänderung des ursprünglichen Antrages der Abgeordneten Mag. Donnerbauer, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen eine Änderung des Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, vorgenommen: Es wurde in Tarifpost 7 eine lit. c eingefügt. Dadurch entstehen für die Betroffenen nunmehr bei Ent­scheidungen über die Genehmigung von Rechtshandlungen Pflegebefohlener (§ 132 AußStrG) Kosten in Höhe von 116,- Euro sowie bei Entscheidungen über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung (§ 137 AußStrG) Kosten in der Höhe eines


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