Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll96. Sitzung / Seite 214

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das. Dann danke ich für die Einbringung dieses Antrages, der ausreichend unterstützt ist und somit als Abänderungsantrag mit in Verhandlung steht.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Antrag

der Abgeordneten Ing. Hermann Schultes, Petra Bayr, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage 1030 d.B. betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Wasser­rechtsgesetz 1959 geändert wird, in der Fassung des Ausschussberichts (1082 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

1. Z 2 lautet:

„2. In § 12a erhält der Abs. 3 die Absatzbezeichnung "(4)"; folgender Abs. 3 wird einge­fügt:

„(3) Der Stand der Technik ist bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem Bundesge­setz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen, nach Maßgabe der nachfolgenden Be­stimmungen sowie den auf diesem Bundesgesetz basierenden Verordnungen einzu­halten. Sofern der Antragsteller nachweist, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht einge­halten werden kann bzw. technisch nicht herstellbar ist, darf eine Bewilligung mit weni­ger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn dies im Hinblick auf die gegebe­nen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann. Eine solche Ausnahme ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Vorkehrungen, Auf­lagen oder Nebenbestimmungen zu versehen. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen. Bescheide, mit denen ein Abweichen vom Stand der Technik gewährt worden ist, sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzule­gen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Einlangen des Bescheides und der Un­terlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt­schaft.“ “

2. Die Novellierungsanordnung „28. § 55g Abs. 1 Einleitungsteil und Z 1 lauten:“ ent­fällt.

Begründung:

Zu Z 1:

Durch die Novellierungsanordnung wird redaktionell klargestellt, dass entsprechend dem im Umweltausschuss beschlossenen Abänderungsantrag in § 12a zum einen Abs. 3 neu eingefügt und zum anderen der bisherige § 12a Abs. 3 WRG 1959 in der Fassung BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2006, als Abs. 4 weiter gilt.

Zu Z 2:

Die Novellierungsanordnung Nr. 28 wurde im Gesetzesentwurf im Zuge der Einarbei­tung des im Umweltausschuss beschlossenen Abänderungsantrags zweimal ange­führt. Im Rahmen einer redaktionellen Klarstellung hat die erstangeführte Novellie­rungsanordnung Nr. 28 zu entfallen.

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