Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll99. Sitzung / Seite 118

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

14.26.386. Punkt

Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (1055 d.B.): Bundes­gesetz, mit dem ein Bundesgesetz über bestimmte Aspekte der grenzüberschrei­tenden Mediation in Zivil- und Handelssachen in der Europäischen Union erlassen sowie die Zivilprozessordnung, das IPR-Gesetz und das Suchtmittel­gesetz geändert werden (1125 d.B.)

 


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Wir gelangen nun zum 6. Punkt der Tagesordnung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Zu Wort gelangt als Erste Frau Abgeordnete Steibl. 5 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.

 


14.27.18

Abgeordnete Ridi Maria Steibl (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Bundes­minister! Werte Kollegen und Kolleginnen! Das vorliegende Gesetz dient der Um­setzung einer EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen. Die Mediationsrichtlinie soll die Attraktivität der Mediation fördern. Damit soll der Zugang zum Recht im europäischen Justizraum erleichtert werden. Das gilt für den europäischen Bürger ebenso wie für Unternehmen. Beiden sollen in grenzüberschreitenden Auseinandersetzungen geeignete Streitschlichtungsverfahren zur Verfügung stehen.

In Österreich gibt es bereits seit dem Jahr 2004 das Zivilrechts-Mediations-Gesetz. Das System hat sich bewährt. Es soll für eingetragene Mediatoren und von diesen durchgeführte Mediationsverfahren weiterhin gelten. An diesem hohen Standard wird sich nichts ändern.

Mit dem nun diskutierten Bundesgesetz über die grenzüberschreitende Mediation soll daher nur die grenzüberschreitende Mediation im EU-Raum geregelt werden. Es sind darin einerseits Definitionen des Mediators und der Mediationen enthalten; außerdem sollten bestimmte Aspekte wie etwa die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens und die Hemmung der Verjährung des Anspruchs während des Mediationsverfahrens geregelt werden.

In Sachen Vertraulichkeit ist vorgesehen, dass die Mediatoren im Gerichts- oder Schiedsverfahren Aussagen zu Informationen, die sich aus einem Mediationsverfahren ergeben, verweigern müssen. Abgesehen davon, dass die Parteien etwas anderes ver­ein­bart hätten, ist eine Ausnahme möglich. Und zwar: Wenn es aus Gründen der öffentlichen Ordnung geboten ist, insbesondere um den Schutz des Kindeswohls zu gewährleisten oder eine Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden oder wenn die Offenlegung des Inhalts der im Media­tions­verfahren erzielten Vereinbarung zu der Umsetzung oder Vollstreckung erforderlich ist.

Das vorliegende Gesetz enthält auch eine Bestimmung über die Vollstreckbarmachung einer schriftlichen Mediationsvereinbarung. Damit bekommen die Parteien die Möglich­keit eingeräumt, über ihre in einem Mediationsverfahren getroffene schriftliche Verein­barung einen vollstreckbaren Titel zu erlangen.

Spannend sind auch die Daten der österreichweit durchgeführten Mediationsverfahren. Die sind zwar nicht ganz konkret verfügbar, aber Grobeinschätzungen zeigen, dass der Bereich Mediation ein sehr wichtiger Bereich ist. Den größten Teil bilden demnach die Wirtschaftsmediationen mit etwa 10 000 Fällen pro Jahr. Und im Bereich des Tatausgleichs finden sich zirka 9 000 Mediationsverfahren jährlich. In der Hälfte der Fälle der Wirtschaftsmediation kommt es zu einer schriftlichen Vereinbarung, wobei davon etwa 20 Prozent für diese Regelungen einen Exekutionstitel anstreben. Es ist


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite